Datenschutzrecht

30. Dezember 2014

Verstärktes Vorgehen der Datenschutzbehörden in 2015 zu erwarten

Im Jahr 2015 ist mit einem verstärkten Vorgehen der Datenschutzbehörden wegen Verstößen im Zusammenhang mit unerwünschter Werbung zu rechnen. Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in Ansbach hat in einer Pressemitteilung vom 25.11.2014 angekündigt, im neuen Jahr verstärkt mit Bußgeldverfahren gegen unerwünschte Werbung vorzugehen. Zum Anlass dafür nimmt die den Umstand, dass trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden und Verbände der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung nicht zurückgegangen sei.

Im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit Kunden sind von Werbetreibenden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. § 28 Abs. 3 BDSG enthält die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Daneben regelt § 7 UWG, in welchen Fällen wettbewerbsrechtlich von einer unzumutbaren Belästigung der Beworbenen auszugehen und eine Werbung durch Ansprache per Post, Telefonanruf, E-Mail, Telefax oder etwa SMS unzulässig ist. Die Wertungen des § 7 UWG sind auch bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung einer werblichen Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für die jeweilige Werbeform mit zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen eine nach § 7 UWG erforderliche Einwilligung in die Zusendung von Werbung vor Ansprache des Kunden nicht eingeholt wird, drohen folglich Bußgeldverfahren durch die Datenschztzbehörden und Abmahnungen durch Verbraucherschutzzentralen oder Wetttbewerber. Die unzuässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können.

Die Planung von kurzfristigen Werbeaktionen sollten daher ebenso wie der langfristig konzeptionierte Versand von Newslettern aus rechtlicher Sicht nicht auf die leichte Schulter genommen und vernachlässigt werden. Einen ersten Überblick zu den rechtlichen Anforderungen an Werbemaßnahmen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten finden sich auf den Webseiten der Datenschutzbehörden, wie etwa die Broschüre des sog. Düsseldorfer Kreises unter http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Anwendungshinweise_Werbung.pdf. Bei weiter gehenden Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.