Internetrecht

05. November 2014

EuGH zum Linking und Framing

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS vom 21. Oktober 2014 (C 348/13)

Aufgrund eines Vorabentscheidungsgesuchs des Bundesgerichtshofs hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob das Einbinden eines Videos per Inline-Linking eine Urheberrechtsverletzung begründet. Der BGH hatte verneint, dass das Inline-Linking, ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG darstelle, war jedoch im Zweifel, ob nicht das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG („Urheberrechts-Richtlinie“) durch das Inline Linking verletzt werde.

Keine Verletzung des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe

Unter Verweis auf seine „Svensson“-Entscheidung  vom Februar 2014, in der er bereits klargestellt hatte, dass Hyperlinking keine öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie darstelle, stellte der EuGH ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege fest, dass dies auch für das Inline-Linking gelte
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.

Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a.,  Rn. 25 bis 28).

Dies gilt auch dann, wenn wie beim Framing das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt.

Hinweis für die Praxis

Nach der „Svensson“-Entscheidung war es zu erwarten, dass der EuGH auch das Inline Linking urheberrechtlich nicht beanstanden würde.

Nicht nur das übliche Verlinken von urheberrechtlich geschützten Inhalten, sondern auch Inline Linking und Framing, also die Verlinkung fremder Werke bei der beim Anklicken des Links durch die Internetnutzer das Werk so erscheint, das der Eindruck entsteht, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, ist  urheberrechtlich zulässig, sofern das urheberrechtlich geschützte Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers bereits auf einer anderen Website für alle Internetnutzer frei abrufbar gewesen ist.

Unzulässig sind Inline Linkung und Framing dann, wenn das Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf der anderen Website abrufbar gewesen ist. Das Gleiche gilt, wenn das Werk nur einem beschränkten Publikum zugänglich gemacht wurde (z.B wenn wie etwa bei machnen Zeitungen oder Zeitschriften bestimmte Inhalte einer Website nur nach dem Bezahlen einer Gebühr oder dem Abschluss eines Abonnements sichtbar sind („Paid Content“).

Zu beachten ist ferner, dass Inline Linking je nach Kontext auch aus persönlichkeits- oder lauterkeitsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Keinesfalls wird es ein Urheber hinnehmen müssen, dass seine Werke per Inline Linking als Bestandteil von Werbemaßnahmen eines Unternehmens genutzt werden.