Marke „Neuschwanstein“ ist schutzfähig

05. Juli 2016

Freistaat Bayern mit Kanzlei Bettinger erfolgreich vor EuG

Luxemburg, 05.07.2016: Der Freistaat Bayern hat seine Unionsmarke „Neuschwanstein“ erfolgreich gegen einen Nichtigkeitsantrag verteidigt. Eine Klage des Bundesverbandes Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. wurde heute vom Gericht der Europäischen Union (EuG) zurückgewiesen. Besondere praktische Bedeutung hat diese Entscheidung für Museen, Betreiber von Sehenswürdigkeiten und andere Einrichtungen von historischer oder kultureller Bedeutung, die die Namen ihrer Einrichtung als Unionsmarke schützen wollen.

Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ genießt seit Eintragung im Jahr 2011 für verschiedene Waren und Dienstleistung Schutz als Unionsmarke. Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. hatte im Februar 2012 Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM) gestellt. Zur Begründung verwies der Antrag im Wesentlichen darauf, dass die Marke aus dem Namen des weltbekannten Schlosses bestehe und deshalb eine beschreibende Angabe darstelle, die im Zusammenhang mit den geschützten Waren bzw. Dienstleistungen lediglich auf den Ort des Vertriebs und den Zusammenhang der als Souvenirs angebotenen Waren mit dem Schloss hinweise. Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ sei daher nicht zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters geeignet und deshalb nicht als Marke schutzfähig.

Der Nichtigkeitsantrag wurde in den ersten beiden Instanzen von der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage des Bundesverbandes hat der EuG mit Urteil vom 4. Juli 2016, Az.: T-167/15 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist auf der Webseite der Europäischen Gerichte abrufbar. In der Entscheidungsbegründung führt der EuG insbesondere aus, dass es sich bei der Marke „Neuschwanstein“ nicht um eine Ortsangabe, sondern eine als Marke schutzfähige, unterscheidungskräftige (Phantasie-)Bezeichnung handele, die den angesprochenen Verkehrskreisen den Schluss erlaube „dass alle mit der angegriffenen Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen unter der Kontrolle des Streithelfers [Anm.: Freistaat Bayern] hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. kann noch eine Instanz weiter gehen und gegen das Urteil des EuG Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erheben.

Der Freistaat Bayern wurde in den Verfahrenszügen vor dem EUIPO und vor dem EuG von RA Martin Müller, Partner der Kanzlei Bettinger Rechtsanwälte Patentanwälte vertreten. Die Rechtsanwälte Dr. Friederike Manz, Dr. Torsten Bettinger und Martin Müller vertreten die Bayerische Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen beim Freistaat Bayern laufend in Angelegenheiten des Wettbewerbs-, Kennzeichen- und Domainrechts.