Architektenrecht

Im Architekten- und Ingenieurrecht (Planerrecht) sind wir anerkannte Experten. Das Planerrecht ist eine Spezialmaterie insbesondere in vertragsrechtlicher und honorarrechtlicher Hinsicht.

Vertragsgegenstand ist zumeist die Erstellung eines Unikats. Denn jedes Gebäude unterliegt unterschiedlichen Anforderungen. Vieles im Planervertrag kann bei Vertragsschluss nur in Grundzügen bestimmt werden. Diese Besonderheit hat Folgen bei der Bestimmung des konkreten Leistungsinhalts des Vertrages, bei der Frage, welche Leistungen vom vereinbarten Honorar abgedeckt sind und auch bei der Haftung für Fehler bei der Ausführung des Vertrages. Durch langjährige Erfahrung in der Beratung verfügen wir über ein profundes Spezialwissen zum Beispiel bei der Auslegung von Architekten- oder Ingenieurverträgen und können für Problemfälle pragmatische Lösungen anbieten.

Auch die Spezialmaterie der HOAI wirft nach wie vor eine unverhältnismäßig große Zahl von Streitfragen auf. Durch die genaue Kenntnis der einzelnen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung können wir nach wie vor bestehende Spielräume und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.

Unser Beratungsspektrum umfasst die folgenden Bereiche:

  • Planerverträge

    Die Leistung des Architekten ist in die Zukunft gerichtet und bei Vertragsschluss nur in den Grundzügen bestimmt. Diese Besonderheit hat Folgen bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungspflichten des Architekten und Ingenieurs bei der Frage, welche Leistungen vom vereinbarten Honorar abgedeckt sind und auch bei der Haftung.

    Unsere besonderen Kenntnisse in diesen Bereichen setzen wir ein, um interessengerechte Verträge zu gestalten oder unsere Mandanten nach ihren Anforderungen punktuell bei der Vertragsverhandlung zu unterstützen.

  • HOAI

    Hinsichtlich des Architektenhonorars hat die neue HOAI 2013 neue Gestaltungsspielräume eröffnet. Wir beraten Sie insbesondere im Falle der Unterschreitung oder Überschreitung des Mindestsatzes, bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren oder beim richtigen Vorgehen im Falle von zeitlichen Verschiebungen im Projekt.

  • Haftung

    Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt stellt die Haftung der Architekten und Ingenieure dar. Wir verfügen wir über langjährige Erfahrung im Hinblick auf die haftungsträchtigen Bereiche der Tätigkeit der Architekten und Ingenieure und berücksichtigen dies bei der Vertragsgestaltung.

    Aufgrund langjähriger intensiver Zusammenarbeit mit den führenden Haftpflichtversicherern sind uns deren Usancen genau bekannt. Wir können Sie beraten, wie Sie sich richtig verhalten, wenn vereinbarte Deckungssummen überschritten werden oder welche Prozessstrategie zu wählen ist im Falle der Insolvenz eines Gesamtschuldners und oder bei Rückgriffsansprüche.

  • Architektenurheberrecht

    Bauen ist nicht nur eine private Angelegenheit, sondern immer auch eine Frage der Gestaltung des öffentlichen Raums. Architektur ist Umweltgestaltung. Sie zeigt Räume der Entfaltung auf und setzt Zeichen. Im Bauwerk veröffentlichen Architekt und Bauherr ein Stück ihrer Persönlichkeit. Mit einer gelungenen Architektur hat der Architekt vielleicht nicht nur ein dauerhaft funktionsfähiges Gebäude geschaffen, sondern auch ein Stück Gebrauchskunst.
     
    Die Interessen von Bauherr und Architekt bleiben nur im Idealfall dauerhaft gleichgerichtet. Häufig entwickeln sie sich im Laufe der Zeit in unterschiedliche Richtungen. Der Architekt will sein Werk bewahren und unverändert erhalten. Der Bauherr will es dagegen nutzen. Eine Intensivierung der Nutzung z.B. durch Ausweitung der Produktion kann eine Vergrößerung oder einen Anbau der Fabrikhalle erforderlich machen. Durch Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen kann eine Veränderung der Fassadenoptik unvermeidbar werden. Spätere Eigentümer können andere ästhetische Wertvorstellungen haben und die Architektur verändern wollen.
     
    Sofern einem Bauwerk urheberrechtlicher Schutz zukommt, kann dies die Nutzungsbefugnisse des Eigentümers empfindlich einschränken. Vertraglich ist im Vorfeld einiges, aber nicht alles regelbar.
     
    Unsere Beratungstätigkeit umfasst hier unter anderem:

    • die Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Bauwerken
    • die Beratung bei der vertraglichen Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an urheberrechtlich geschützten Bauwerken
    • die Bestimmung der Grenzen des Urheberpersönlichkeitsrechts, insbesondere der Reichweite des Änderungs- und Entstellungsverbots
    • die Durchsetzung materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche
    • die Vertretung in Verfügungs- und Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten sowie in Schiedsverfahren