Einstweilige Verfügung

  • Bedeutung der einstweiligen Verfügung

    Ein Klageverfahren dauert oft sehr lange, und wenn etwa Zeugen vernommen werden oder Sachverständigengutachten einzuholen sind, gehen mitunter zwei oder drei Jahre ins Land, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Damit der verletzte Designinhaber nicht während dieser langen Zeit tatenlos zusehen muss, wie weitere Verletzungshandlungen begangen werden, hat er die Möglichkeit im Verfahren einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchzusetzen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann von jedermann bei Gericht eingereicht werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch bei einem Antrag am Landgericht nicht notwendig, jedoch dringend zu empfehlen.

  • Voraussetzungen des Erlasses

    Eine einstweilige Verfügung wird nur dann erlassen, wenn ein Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Entscheidung eilbedürftig ist. Diese Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Darlegung, dass weiteres Zuwarten irreparable Schäden auslösen würde. In Designstreitigkeiten wird die Dringlichkeit ohne näheren Nachweis in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG teilweise unterstellt, was aber im juristischen Schrifttum und von einzelnen Oberlandesgerichten unter Verweis auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und die Verschiedenheit der Interessenlagen kritisiert wird.

    Wer zu lange damit wartet, einen Designrechtsverstoß gerichtlich geltend zu machen, kann jedoch die Eilbedürftigkeit für einen Antrag verlieren. Die Zeitspannen, nach deren Ablauf die Dringlichkeit im Regelfall als nicht mehr gegeben angesehen werden, ist regional unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des OLG München darf nach hinreichend verlässlicher Kenntnis der Verletzung und des Verletzers nicht mehr als 1 Monat vergehen. Andere Gerichte sind etwas großzügiger und bejahen die Dringlichkeit auch noch nach drei Monaten.

  • Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

    Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Antragsgegner das Recht, hiergegen Widerspruch einzulegen. In der Widerspruchsverhandlung müssen sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen. Zu beachten ist, dass dieselben Richter über den Widerspruch entscheiden, die zuvor die einstweilige Verfügung erlassen haben. Die Erfahrung der Praxis lehrt, das etwa 10 % der Widersprüche gegen einstweilige Verfügungen erfolgreich sind. Wer mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnet, ist daher häufig gut beraten, bei Gericht eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen und unter Darlegung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung zu beantragen, dass die einstweilige Verfügung jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen werde. Für die Einreichung einer Schutzschrift besteht bei den Gerichten kein Anwaltszwang.