Lizenzierung von Designs

  • Begriff der Designlizenz

    Wie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte können auch Designs an Dritte lizenziert werden. Der Designlizenzvertrag ist formfrei wirksam. In der Regel wird der Lizenzvertrag durch eine Nutzungsrechtseinräumung auf Zeit charakterisiert, was ihn von einem Kaufvertrag unterscheidet. Es handelt sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis, was etwa bei der Regelung der Vertragsbeendigung zu berücksichtigen ist. Die Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich erteilt werden. Ausschließlich ist die Lizenz, wenn nur der Lizenznehmer das Design im Geltungsbereich der Lizenz auf die erlaubte Art nutzen darf. Eine einfache Lizenz liegt vor, wenn das Design an mehrere Lizenznehmer lizenziert wird.

  • Hauptpflicht des Lizenzgebers

    Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es, dem Lizenznehmer die Benutzung des Designs zu gestatten und dafür Sorge zu tragen, dass der Lizenznehmer das Design im vereinbarten Umfang nutzen kann. Bei einer ausschließlichen Lizenz trifft den Lizenzgeber darüber hinaus die Pflicht, die Benutzung des Designs zu unterlassen (sog. Enthaltungspflicht). Des Weiteren muss der Lizenzgeber regelmäßig für die Verteidigung des lizenzierten Designs sorgen. Eine Pflicht zum Vorgehen gegen Designverletzungen durch Dritte besteht dann, wenn der Lizenznehmer nicht ermächtigt ist, selbst gegen den Verletzer vorzugehen.

  • Hauptpflicht des Lizenznehmers

    Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr. Es sind aber auch andere Gestaltungen denkbar, z.B. anstelle der Zahlung einer Lizenzgebühr die Gewährung einer Rücklizenz an Rechten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber. Die Bemessung der Lizenzgebühr ist von den Parteien frei vereinbar. Häufig sind Kombinationen unterschiedlicher Lizenzgebühren, etwa eine vom Nutzungsumfang unabhängige Pauschallizenz oder aber eine Umsatzlizenz, bei der ein bestimmter Prozentsatz der vom Lizenznehmer erzielten Umsätze abzuführen ist. In der Praxis eher selten ist die Gewinnlizenz, mit der der Lizenzgeber an Gewinnen des Lizenznehmers beteiligt wird.