Domain-Sharing

  • Bedeutung des Domain-Sharing

    Eine im juristischen Schrifttum breit diskutierte, in der Praxis aber eher unbedeutende Form der Einräumung von Nutzungsrechten an Domainnamen stellt das sog. „Domain-Sharing“ dar, bei dem die Nutzung eines Domainnamens aufgrund vertraglicher Vereinbarung meist zwei oder mehreren Unternehmen zu gleichen Teilen zusteht oder aber unter dem Domainnamen eine gemeinsame Portalseite abrufbar gehalten wird, auf der per Hyperlink auf die Unternehmenspräsentationen der Vertragsparteien verwiesen wird.

  • Beispiele des Domain-Sharing

    Mehrfach zitierte Beispiele einer solchen gemeinsamen Nutzung eines Domainnamens sind etwa die Nutzung des Domainnamens kaefer.de“ durch die Volkswagen AG und den Münchener Feinkosthändler „Käfer“ für eine gemeinsame Portalseite sowie der Domainname scrabble.com, der zu gleichen Teilen von dem US-amerikanischen Unternehmen Hasbro, dem Inhaber der Marke „Scrabble“ in den USA und Kanada, sowie dem Konkurrenzunternehmen MATTEL genutzt wird.

  • Rechtsanspruch auf Domain-Sharing

    Die gemeinsame Nutzung eines Domainnamens im Wege des Domain-Sharings kann nur auf privatautonomer Vereinbarung beruhen, nicht jedoch aufgrund eines materiellen Anspruchs gerichtlich durchgesetzt werden. Versuche des Schrifttums in Kennzeichenrechtsstreitigkeiten, insbesondere in Gleichnamigkeitsfällen gerichtlich durchsetzbare Teilhabeansprüche aus den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB) zu konstruieren, sind abzulehnen, da aus einem Kennzeichenrecht kein Anspruch auf Verschaffung eines bestimmten Domainnamens abgeleitet werden kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich beschreibender Domainnamen, da auf deren gemeinsame Nutzung weder ein lauterkeitsrechtlich noch ein kartellrechtlich begründbarer Anspruch besteht.

  • Domain-Sharing-Vertrag

    Der Inhalt des Domain-Sharing-Vertrages unterliegt grundsätzlich freier Vereinbarung. Ob eine Ausgestaltung als Gesellschafts- bzw. Kooperationsvertrag und Eintragung der Vertragsparteien als Mitinhaber des Domainnamens oder eine Lizenzvereinbarung sinnvoll ist, ist aufgrund der Interessenlage der Parteien im Einzelfall zu entscheiden.