Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.04.2007, Az. 3 U 50/07 – telekom-bundesliga.eu

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Aktenzeichen: 3 U 50/07
Entscheidungsdatum: 24.04.2007
Normen: BGB § 12
Leitsätze der Redaktion:
Die Nutzung einer Internetdomain mit der Bezeichnung „telekom-bundesliga.eu“ stellt eine unzulässige Namensanmaßung und eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen der Deutschen Telekom dar. Denn es steht zu befürchten, dass wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs annehmen werden, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das Unternehmen namens „Telekom“ verbirgt, um Informationen über die Bundesliga anzudienen.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS

Tenor:

Das Gesuch des Antragsgegners, ihm für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 24. Januar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtverteidigung bietet keinerlei Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung auf Widerspruch bestätigt.

Das Verfügungsverbot, mit dem dem Antragsgegner untersagt wurde,

die Bezeichnung „telekom-bundesliga.eu“ zur Kennzeichnung eines Internetportals und/oder als Internetdomain zu benutzen,

ist, wie es das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 12 BGB begründet.

Der Entwurf der Berufungsbegründung veranlasst zu folgenden Ergänzungen:

Der BGH hat unlängst in der Entscheidung „Segnitz“ (WRP 2006, 90/91) unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (BGHZ 149, 191, 198 „shell.de“; 155, 273, 275 f „maxem.de; WRP 2005, 488 „mho.de“) bekräftigt, dass auch einem Unternehmen ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht, auf Grund dessen es gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen kann, der sich diesen Namen unbefugt als Domainnamen hat registrieren lassen. Der Funktionsbereich des Unternehmens kann nämlich ausnahmsweise auch durch eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH WRP 2005, 488, 490 „mho.de“). Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen – unter welcher Topleveldomain auch immer – benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt, wobei ein unbefugter Namensgebrauch schon in der Registrierung der Domain liegen kann (BGH WRP 2005, a.a.O.).

So ist es hier. Kennzeichnend in der von dem Antragsgegner verwendeten Kombination „telekom-bundesliga.eu“ ist allein der Zeichenbestandteil „telekom“, denn der Zusatz „bundesliga“ wird als auf den Gegenstand des Internet-Auftritts hinweisende Angabe vom Publikum als rein beschreibend verstanden werden. Jedenfalls wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs werden annehmen, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das Unternehmen namens „telekom“ verbirgt, um Informationen über die Bundesliga anzudienen. Insoweit ist den Leuten die Verknüpfung des Namens eines Wirtschaftunternehmens mit Sachbegriffen im Bereich des Profisports durch die vielfältigen Erscheinungsformen des Sponsoring geläufig. Bezüglich der Identifizierung des hinter der Bezeichnung stehenden Anbieters kann das Publikum sich also allein an dem Bestandteil „telekom“ orientieren, so dass der Tatbestand des Gebrauchs des Namens der Antragstellerin vorliegt. Die Bezeichnung „telekom-bundesliga“ ist in der Gesamtkombination auch nicht rein beschreibend und sie lässt schon gar nicht erkennen, dass sich dahinter jemand verbirgt, der sich kritisch mit der Kommerzialisierung im Fußballsport auseinandersetzen will.

Die Antragstellerin wird mit der Kurzform „Telekom“ ihrer vollständigen Firma in Deutschland schlagwortartig bezeichnet. Dies ist unstreitig. Der Antragsgegner hat keinerlei Rechte an diesem Namen und kann als Nichtberechtigter auch nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Registrierung und Benutzug der Domain erste Schritte im Zuge der Aufnahme einer an sich unbedenklichen Benutzung des Zeichens gewesen wären. Nur dann läge eine Namensanmaßung nicht vor.

Davon ist hier nicht auszugehen: Es ist nämlich nicht feststellbar, dass der Antragsgegner vor oder alsbald nach der Registrierung der Domain Aktivitäten entwickelt hat, die den Funktionsbereich des Unternehmens der Klägerin keinesfalls hätten tangieren können, und die ein eigenes Zeichenrecht hätten begründen können. Denn die Antragstellerin wird jedenfalls über ihr ehemals breit in der Presse diskutiertes Engagement, das dazu hat führen sollen, die gesamte Fußball-Bundesliga unter dem Namenszusatz „Telekom“ firmieren zu lassen, mit einem unter der Bezeichnung „telekom-bundesliga“ dargebotenen Internetauftritt in Verbindung gebracht werden. Für die beabsichtigte Nutzung für ein Meinungsforum in einem Rahmen, der keine geschäftliche Betätigung sein soll, ist der Antragsgegner, wie er selbst anerkennt, auch nicht auf das Firmenschlagwort der Antragstellerin angewiesen. Die Domain www.telekom-bundesliga.eu lässt für den interessierten Nutzer noch nicht einmal erkennen, dass es um eine Meinungsseite mit kritischer Auseinandersetzung zur Kommerzialisierung des Fußballs gehen soll. Sollte der Antragsgegner sich gerade gegen die Sponsoring-Aktivitäten der Antragstellerin wenden wollen, so ist von seinem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls nicht gedeckt, dies unter einer Domain-Anschrift tun zu dürfen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort der Antragstellerin zugeordnet werden wird. Dass eine Aufklärung irgendwo auf der Website erfolgt ist und zukünftig auch weiter erfolgen soll, führt aus dem Verletzungstatbestand nicht heraus, denn die Zuordnungsverwirrung ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der Antragstellerin bereit gestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen worden ist.

Wiederholungsgefahr ist zu besorgen, denn unter der Domain waren schon Inhalte geschaltet und sollen auch wieder geschaltet werden.

Auf alles Weitere kommt es nicht an. Insbesondere ist irrelevant, ob die Antragstellerin für die Darstellung ihrer Sponsoring-Aktivitäten über andere Toplevel-Domains verfügen kann. Denn auch in einem solchen Falle ist die Verletzung eines fremden Namens durch Benutzung in einer Domain, die zu Zuordnungsverwirrungen führen kann, kein befugter Gebrauch des Namens.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.