LG Berlin, Urteil vom 21.03.2000, Az. 16 O 663/99 – digitalebibliothek.de

Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 16 O 663/99
Entscheidungsdatum: 21.03.2000
Normen: UWG §§ 1, 3; MarkenG §§ 5, 15
Leitsätze des Gerichts:
Gegen den Gebrauch des Domainnamens www.digitalebibliothek.de besteht kein Verbietungsanspruch. Markenrechtliche Ansprüche scheitern an der von Hause aus schlechterdings fehlenden Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung „Digitale Bibliothek“ für eine CD ROM literarischen Inhalts (§§ 5, 15 MarkenG); wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen nicht, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit (…)

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Teelger Weg 17-21, auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2000 (…)

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitisleistung in Höhe von 3.500,– DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlegt CD-ROMs mit literarischen Texten. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehr- und Forschungsgebiet Germanistische Linguistik der … (im Folgenden: „die …) und außerdem – so behauptet es die Klägerin – Mitinhaber einer in Gründung befindlichen GmbH mit der Bezeichnung … (im Folgenden: „die …), welche diverse Waren und Dienstleistungen in den genannten Bereichen anbietet. Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung der Internet-Domain „digitalebibliothek.de“ durch den Beklagten. Im Einzelnen geht es hierbei um Folgendes:

Seit Herbst 1997 produziert und vertreibt die Klägerin eine Reihe von Lexika, Enzyklopädien und Werksammlungen auf CD-ROMs mit der Unter- bzw. Reihenbezeichnung „Digitale Bibliothek“. Band 1 dieser Reihe führt als (Haupt-) Bezeichnung „Deutsche Literatur von Lessing bis Kafka“ und stellt sich dar wie aus den Ablichtungen auf Blatt 24, 25 der Akte ersichtlich. Die Reihe besteht mittlerweile aus 25 Bänden, von denen ausweislich einer Einzelstatistik mit Stand Oktober 1999 (Blatt 14 der Akte) insgesamt 74.564 Stück verkauft worden sind. Die Klägerin bewirbt diese Produkte – wie aus den Ausdrucken auf Blatt 31 und 32 der Akte ersichtlich – im Internet unter der Domain „digitale-bibliothek.de“, die sie im August 1997 registrieren ließ. Besagte Produkte werden häufig in der Zeitungspresse besprochen, wegen einzelner Zeitungsartikel von 1997 bis 2000 wird auf die Ablichtungen auf Blatt 15-22, 26, 27, 117-119 sowie auf die Aufstellung der Klägerin auf Blatt 120 der Akten verwiesen. 1999 stellte die Klägerin ihre Produkte auf den Buchmessen Frankfurt und Leipzig aus, was in den Katalogen unter der Bezeichnung „DIGITALE BIBLIOTHEK im Verlag der …“ angeführt wurde.Im Mai 1999 ließ sich der Beklagte, der auch für die Betreuung von Datenbankprojekten des Germanistischen Instituts der … zuständig ist, im Internet die Domain „digitale-bibliothek.de“ reservieren. Bei Eingabe dieser Domain gelangt man gegenwärtig nicht auf eine originäre Homepage, sondern wird auf eine Homepage einer Linguistik-Datenbank mit der Bezeichnung „Living Library of Linguistics“ (im Folgenden: „die LLL“) unter der Adresse „www.ryle.germanistik.rwthaachen.de/Scripts/LLL/VcServ.exe/load?file=simple-Search.html weitergeleitet, auf die man im Übrigen auch bei Eingabe der Domain „www.linguistik.de“ gelangt. Die einzelnen Internet-Seiten dieser LLL stellen sich dar wie aus den Ablichtungen auf Bl. 33-37 der Akte ersichtlich. Es handelt sich hierbei um den Teil eines Pilotprojekts des Lehrstuhls für Deutsche Philologie und des Lehr- und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik der … unter der Leitung von Herrn … . Ziel dieses Pilotprojektes ist der Aufbau einer fachübergreifenden digitalen Bibliothek. Für die Erarbeitung solcher Bibliotheken gibt es seit einiger Zeit auch eine Reihe von Bundes- und Landesinitiativen (wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Ausdrucke aus dem Internet auf Bl. 84 bis 90 der Akte verwiesen). Auf besagten Internet-Seiten des Beklagten werden in Form von sog. „Hyperlinks“ drei Sponsoren aufgeführt (Bl. 33 der Akte), nämlich die Unternehmen … („Textberatung, Sprachberatung, Medienberatung“), „amazon.de“ („Books & More“) und „semantics“ („Kommunikationsmanagement und -technologie“). Der zuletzt genannte Hyperlink führt auf Internet-Seiten der semantics, auf denen diese .ihre Angebote vorstellt (Bl. 38-41 der Akte) und als deren Autoren der Beklagte sowie ein Herr … bezeichnet werden (Bl. 39-41 der Akte). Unter einer Rubrik „Personen und Institutionen“ heißt es (Bl. 34 der Akte):

Living Library of Linguistics ist ein Service des Lehrstuhls für Deutsche Philologie und des Lehr- und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik der … in Zusammenarbeit mit semantics – Gesellschaft für Kommunikationsmanagement und -technologie, … .

Unter einer Rubrik „Grundsätzliche Informationen über LLL heißt es u.a. (Bl. 35 der Akte):

Die „Living Library of Linguistics“ (LLL) ist ein Pilotprojekt des Lehr- und Forschungsgebietes Germanistische Linguistik an der … in Kooperation mit der Aachener Firma semantics – Gesellschaft für Kommunikationsmanagement und -technologie. Ziel des Projektes ist die öffentliche Bereitstellung von linguistischen Fachinformationen, die im Rahmen der Forschungs- und Projektarbeiten am Lehr- und Forschungsgebiet gesammelt werden.

Zu diesem Zweck kommt ein von semantics entwickeltes Online Publishing-System zum Einsatz, das als Client-Server-Datenbank alle am Lehr- und Forschungsgebiet verfügbaren Informationen unmittelbar im WWW bereitstellt.

Bis Juli 1999 verhielt es sich so, dass die Domain „www.digitalebibliothek.de“ unmittelbar auf die Internet-Seiten der semantics (damals noch firmierend Semantics – Gesellschaft für Kommunikationsmanagement mbH i.G.) führte. Nach dem Vorbringen des Beklagten soll es sich hierbei. Aber nur um eine so nie geplante Fehlkonfiguration durch den EDV-Partner des Beklagten gehandelt haben.

Die Klägerin macht prioritätsältere Titelschutz- und Geschäftsbezeichnungsrechte an der Bezeichnung „Digitale Bibliothek“ sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend und trägt hierzu vor:

Die LLL stelle Bibliographien und sonstige Texte im Bereich der Sprachwissenschaft zur Nutzung zur Verfügung. Der Beklagte handle im geschäftlichen Verkehr, wenn er unter besagter Domain Drittunternehmen (insbesondere seiner eigenen semantics) Werbeflächen einräume und wenn auf den Internet-Seiten eine Kooperation mit der semantics stattfinde. Jedenfalls bis Juli 1999 habe es sich bei der direkten Umleitung bei Eingabe besagter Domain auf die Internet-Seiten der semantics um einen geschäftlichen Verkehr gehandelt. „Digitale Bibliothek“ sei als Titel schutzfähig, dies jedenfalls auf Grund gesteigerter Bekanntheit im Verkehr; dies ergäben die Verkaufszahlen und die häufigen Pressemitteilungen – und werde im Verkehr mittlerweile auch als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstanden; dies ergäben ebenfalls einige der überreichten Presseartikel sowie auch die Angaben der erwähnten Messekataloge, zumal die Klägerin zu den führenden CD-ROM-Verlagen in Deutschland im Bereich der Literatur gehöre.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den Domain-Namen „digitalebibliothek“ als Second-Level-Domain im Internet im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Bei der LLL handle es sich um ein kostenloses Informationsangebot, das aus einer Austauschplattform für interessierte Kreise bestehe, sowie Hinweise auf Veranstaltungen, Tagungen etc. im Bereich der Linguistik enthalte; es fänden sich dort keine literaturwissenschaftlichen und literarischen Texte. Die Bereitstellung verstehe sich vielmehr als ein Beitrag zur Verbesserung der Fachkommunikation innerhalb der Disziplin der Linguistik. Die Ergebnisse des Austauschforums würden sowohl in den Lehrveranstaltungen der … als auch in der Dissertationsschrift des Beklagten diskutiert. Aus allem folge, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht vorliege. Im Übrigen sei „Digitale Bibliothek“ als beschreibende Angabe nicht schutzfähig und wegen unterschiedlicher Schreibweisen und unterschiedlicher Waren- bzw. Dienstleistungsangebote liege auch keine Verwechslungsgefahr vor. Auch an einem unlauteren Verhalten des Beklagten, der die Klägerin und ihre Produkte zunächst (insoweit unstreitig) nicht gekannt habe, fehle es.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus den §§ 5, 15 MarkenG noch aus den §§ 1, 3 UWG zu. Die gegenwärtige Nutzungsform der streitgegenständlichen Domain stellt schon kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, was aber die genannten Anspruchsgrundlagen voraussetzen. Die frühere Nutzungsform (bis Juli 1999) verstieß (selbst wenn sie so geplant gewesen sein sollte) nicht gegen die §§ 5, 15 MarkenG, weil die Klägerin nicht Inhaberin eines schutzfähigen Kennzeichens ist, und auch nicht gegen die §§ 1, 3 UWG, weil keine Handlung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Bei der Benutzung der Domain in gegenwärtiger Form handelt der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr, sodass insoweit bereits aus diesem Grunde sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden. Der geschäftliche Verkehr wird negativ abgegrenzt zum rein privaten Handeln und zum rein amtlichen Handeln. Ersteres betrifft Personen des Privatrechts, letzteres betrifft Personen des öffentlichen Rechts. Hier geht es um letzteres, denn der Beklagte bringt die Domain ersichtlich in den „Betrieb“ der … – das ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts – ein. Es stellt sich hier also die Frage eines „amtlichen Handelns“, was bei öffentlich-rechtlichen Hochschulen auch ein „wissenschaftliches Handeln“ ist. „Wissenschaftliches Handeln“ ist also nach dieser Deduktion eine Unterform „amtlichen Handelns“ und damit kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Dies alles trifft auf die auf diesen Internet-Seiten enthaltenen Angebote auch deshalb zu, weil sie unentgeltlich sind und eben rein wissenschaftlichen Zwecken dienen (Hinweise auf Tagungen, Publikationen etc.). Ihr gegenteiliges Vorbringen, es würden dort auch literarische und nicht nur wissenschaftliche Texte zur Verfügung gestellt, hat die Klägerin nicht näher erläutert oder unter Beweis gestellt; es trifft bei näherer Betrachtung besagter Internet-Seiten wohl auch nicht zu.

Nach Auffassung der Kammer wird das rein wissenschaftliche Handeln auch nicht dadurch zu einem solchen im geschäftlichen Verkehr, dass auf den Internet-Seiten einige Hinweise auf Sponsoren und Links zu Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (selbst wenn an einem dieser Unternehmen – wie die Klägerin es behauptet – der Beklagte sogar selbst beteiligt sein sollte) sowie Hinweise auf eine Kooperation mit einem solchen Unternehmen enthalten sind. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr ist auch dann zu verneinen, wenn – wovon auszugehen ist – für besagte Hinweise Gegenleistungen – seien diese finanzieller oder sonstiger Natur – erbracht werden. Solche vereinzelten Hinweise führen nicht dazu, dass die wissenschaftlichen Internet-Seiten als solche, die mittels der Domain aufgerufen werden, einen geschäftlichen Verkehr darstellen. Denn hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich das Verhältnis des Betreibers der Internet-Seiten zum Werbeunternehmen (das sich in der Regel im geschäftlichen Verkehr abspielen dürfte) und das Verhältnis des Betreibers der Internet-Seiten zu deren Nutzern, das hier- wie dargelegt – ein rein wissenschaftliches ist. Einige Beispiele aus dem Alltag mögen diese Betrachtungsweise von den „zwei Ebenen“ verdeutlichen:

Ein privater Wochenendeinkauf wird nicht dadurch zum „geschäftlichen Verkehr“, dass dabei eine Einkaufstüte schenkweise entgegengenommen wird, auf der sich Werbung des schenkenden Unternehmens befindet. Auch wird eine private Notiz nicht dadurch zu einer geschäftlichen, dass sie auf einem schenkweise überlassenen Block mit Werbeangaben (z.B. für Pharmazeutika) niedergeschrieben wird. Auch das Leben in einem privaten Wohnhaus (oder auch der Betrieb in einer Universität) wird nicht dadurch zum geschäftlichen Betrieb, dass auf der Giebelfassade in großer Aufmachung (beispielsweise für ein Möbelhaus) geworben wird. Die hier befürwortete Trennung der rechtlichen Beurteilung des (geschäftlichen) Verkehrs gegenüber dem Werbeunternehmen und des (privaten oder wissenschaftlichen) Verkehrs gegenüber dem Nutzer bedeutet für die Domain, da diese nicht dazu benutzt wird, um auf die Links zu gelangen, sondern um von dem wissenschaftlichen Angebot zu profitieren, dass diese sich nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern im wissenschaftlichen Bereich abspielt und damit „amtliches Handeln“ darstellt.

Gegen den Gebrauch von „www.digitalebibliothek.de“ durch den Beklagten, wie er sich gegenwärtig darstellt, gibt es also von vornherein keinerlei Verbietungsanspruch, denn sowohl das MarkenG als auch das UWG schützten nur vor Handlungen im geschäftlichen Verkehr, und andere Anspruchsgrundlagen (etwa § 12 BGB) scheiden hier von vornherein aus (und werden auch von der Klägerin nicht angeführt).

Soweit der Beklagte vor Juli 1999 die Domain als Adresse für die Internet-Seiten von semantics (hier unterstellt: nicht nur versehentlich) benutzt haben sollte, läge dagegen insoweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, da es sich bei semantics um ein gewerbliches Unternehmen handelt. Gleichwohl kann auch diese Benutzungsart nicht nach den §§ 5, 15 MarkenG oder den §§ 1, 3 UWG verboten werden. Das ergibt sich aus Folgendem:

Markenrechtliche Ansprüche scheitern an der von Hause aus schlechterdings fehlenden Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung „Digitale Bibliothek“ für CD-ROMs literarischen Inhalts. Die Bezeichnung ist daher kein geschützter Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG. „Bibliothek“ beschreibt eine Sammlung von Büchern. „Digital“ beschreibt die technische Eigenschaft dieser Sammlung, dass es sich nämlich nicht mehr um eine gedruckte Büchersammlung, sondern um eine elektronische Mediensammlung handelt. Gegen die Titelfunktion spricht hier auch, dass überhaupt kein Hinweis auf den Werkinhalt stattfindet (beispielsweise „Digitale Klassiker“) Die Bezeichnung hat also etwa so viel Aussagekraft wie die Bezeichnung „Schallplattensammlung“. Trotz etwaig abgeschwächter Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werktiteln kann hier nicht anders entschieden werden, da es sich nicht um einen Fall nur geringer Unterscheidungskraft, sondern des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft handelt.

Fehlt aber – wie hier – die Kennzeichnungskraft zur Gänze von Hause aus, dann kann das auch nicht durch eine – unterstellt – gesteigerte Bekanntheit kompensiert werden. Hierzu wäre schon Verkehrsdurchsetzung von der Qualität einer „berühmten“ Bezeichnung erforderlich (Beispiel: „Die Tageszeitung“). Dafür gibt es bei der Reihe der Klägerin aber keinerlei Anhalt, insbesondere die Verkaufszahlen (knapp 75.000 in zwei Jahren bei 25 „Bänden“) genügen insoweit nicht, und auch die gelegentliche Zeitungsbesprechung macht aus der Bezeichnung noch keine Berühmte. Gesteigerte oder besonders aufwendige Werbemaßnahmen (zwecks orbitanter Steigerung des Bekanntheitsgrades) irgendwelcher Art (der Auftritt im Internet und auf den Buchmessen genügt insoweit nicht) trägt die Klägerin nicht vor. Von Verkehrsdurchsetzung, Verkehrsgeltung, Bekanntheit und Berühmtheit kann daher hier keine Rede sein.

Auch der Versuch der Klägerin, den Schutz eines Unternehmenskennzeichens (im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG) für sich hinsichtlich „Digitale Bibliothek“ in Anspruch zu nehmen, geht fehl. Dafür, daß der Verkehr „Digitale Bibliothek“ (wenn er die Bezeichnung überhaupt kennt) nicht mehr lediglich produktidentifizierend, sondern unternehmensidentifizierend versteht, gibt es keine Anhaltspunkte, auch die von der Klägerin zitierten Zeitungsberichte und Messekataloge liefern solche nicht.

Im Ergebnis ist hier also ein Anspruch nach den §§ 5, 15 MarkenG also mit der Begründung zu verneinen, dass ein schutzfähiges Kennzeichen zu Gunsten der Klägerin (Werktitel oder Unternehmenskennzeichnungen) nicht existiert (hieran würde auch eine auf die §§ 5, 15 MarkenG gestützte Untersagung der gegenwärtigen Benutzung scheitern, selbst wenn diese sich entgegen obigen Ausführungen im „geschäftlichen Verkehr“ abspielen würde). Die genannten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche scheiden (auch) mit Blick auf die frühere Benutzungsart aus, weil die semantics nicht im Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin steht. Denn dass die semantics – wie die Klägerin behauptet – literarische Produkte anbietet, ist nicht ersichtlich, insbesondere liefert auch deren Website, soweit der Kammer ein Ausdruck hierzu vorliegt, (Bl. 38-41 der Akte) hierfür keinen Anhalt. Auf die Website der semantics möglicherweise „irregeleitete“ Kunden der Klägerin finden dort also nicht, was sie bei der Klägerin suchen, so dass es insoweit nicht nur am Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der semantics (bzw. dem Beklagten als deren – unterstellt – Mitinhaber), sondern auch an der wettbewerblichen Relevanz möglicherweise auftretender Missverständnisse fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihren Rechtsgrund in § 709 Satz 1 ZPO.

(Unterschriften)