LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, Az. 327 O 699/06 – Haftung des Admin-C

Gericht: LG Hamburg
Aktenzeichen: 327 O 699/06
Entscheidungsdatum: 05.04.2007
Normen: UWG §§ 3, 4 Ziff 11, 8; StGB § 284 Abs. 4
Leitsätze der Redaktion:
Bedient sich ein ausländisches Unternehmen, das auf seiner Website für nicht in Deutschland konzessionierte Online-Glückspiele wirbt, eines Dritten als Admin-C, so kann dieser jedenfalls dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er als Fachanwalt für Strafrecht und auf Grund einer eindeutigen Bezeichnung der Website einen Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB und mithin einen Wettbewerbsverstoß i.S.v. §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG hätte erkennen müssen.

LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Tenor

1) Der Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin Euro 2.635,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen.

2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Komplementärin der Betreibergesellschaften sämtlicher fünf Schleswig Holsteinischer Spielbanken den Beklagten in gewillkürter Prozessstandschaft auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, basierend auf einer außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin stellte im Juli 2006 fest, dass auf der Internetseite www.c-p-d.de mit Werbebannern drei ausländische Glückspielangebote bundesweit beworben wurden, welche von dieser Seite aus mit Hyperlinks direkt aufgerufen werden konnten (vgl. Anlagen K 1 bis K 5). Der Beklagte war als admin-c für die Website „www.c-p-d.de“ bei der DENIC eingetragen (vgl. Anlage K 6). Der Inhaber der Domain war in den Niederlanden ansässig (vgl. Anlage K 6).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die solchermaßen beworbenen Glückspielangebote – mangels einer entsprechenden Erlaubnis – rechtswidrig seien. Auf Grund seiner Eigenschaft als admin-c für die streitgegenständliche Internetpräsenz mahnte die Klägern den Beklagten mit Schreiben vom 26.7.2006 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Erstattung der Abmahnkosten auf (vgl. Anlage K 7). Nachdem der Beklagte die Abmahnung zunächst mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen hatte (vgl. Anlage K 8). gab er nach Übersendung einer solchen durch die Klägerin (vgl. Anlage K 9 und Anlage B 11 eine Unterlassungserklärung wie aus der Anlage K 10 ersichtlich ab. Diese wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 16.8.2006 angenommen (vgl. Anlage K 11). Eine Erstattung der Abmahnkosten verweigerte der Beklagte hingegen (vgl. Anlage K 10).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr die Abmahnkosten, berechnet nach einem Streitwert i.H.v. Euro 50.000,- und unter Zugrundelegung einer 1.3 Gebühr nebst Erhöhungsgebühr gem. VV 1008 RVG zzgl. Pauschale (vgl. Anlage K 7), zu zahlen habe, da dieser Störer sei. Die Bewerbung nicht in Deutschland konzessionierter Glückspiele im Internet stelle einen Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB und mithin einen Wettbewerbsverstoß i.S.v. §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG dar. Dieser Verstoß sei für den Beklagten – nicht zuletzt auf Grund der insoweit eindeutigen Bezeichnung der streitgegenständlichen Website und der Eigenschaft des Beklagten als Fachanwalt für Strafrecht – auch erkennbar gewesen.

Die von ihr vertretenen fünf Spielbanken hätten sie zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche bevollmächtigt (vgl. Anlage K 20). Die Bevollmächtigung bzgl. der vorgerichtlichen Abmahnung basiere auf ihrer Stellung als Komplementärin der Betreibergesellschaften der jeweiliger Spielbanken (vgl. Anlagen K 15 und K 16).

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Abmahnung auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Jede der von ihr vertretenen Spielbanken hätte über einen eigenständigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten verfügt. Durch die gemeinsame Abmahnung habe sie lediglich jeweils eigenständige, einzelne Abmahnungen verhindert. Die von ihr geltend gemachte Erhöhungsgebühr i.S.v. VV 1008 RVG sei mithin ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Weiterhin stellt er auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klägerin anlässlich der Abmahnung in Abrede.

In der Sache selbst trägt er vor, dass die Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses sowie eines Wettbewerbsverstoßes letztendlich dahingestellt bleiben könne – was im Übrigen bestritten werde – da er als admin-c grundsätzlich nicht auf Unterlassung hafte (vgl. Urteil des KG Berlin in Anlage B 2; Urteil des Hans. OLG, K&R 2006, S. 520), so dass ihm gegenüber auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe. Nach den Richtlinien der DENIC sei er lediglich Bevollmächtigter des Domaininhabers und Ansprechpartner der DENIC. Er habe nur eine administrative Funktion. Es sei ihm auch nicht zumutbar. für jede Domain für die et als admin-c eingetragen sei, eine Einzelfallprüfung auf Verstöße vorzunehmen. Dies folge bereits aus der Notwendigkeit einer schnellen Registrierung wegen des „First Come First Served“-Prinzips. Des Weiteren sei es wirtschaftlich auch nicht vorstellbar. Er übe für etliche tausend Domainnamen die Tätigkeit als administrativer Kontakt aus. Dem admin-c eine erneute Einzelfallprüfung aufzuerlegen, käme für eine ausländische Firma dem Verbot gleich, auf dem deutschen Markt mit einer DE-Domain tätig zu sein.

Der Beklagte merkt weiter an, dass er lediglich im Rahmen eines automatischen Verfahrens vor dem Unternehmen K(…)-Systems GmbH jeweils als admin-c eingetragen werde. Entsprechende „Neuzugänge“ würden nach erfolgter Registrierung nach 1 bis 2 Tagen automatisch in eine Liste eingetragen, die sämtliche Domains enthalte, für die er als admin-c eingetragen sei. Diese sei für ihn sodann online einsehbar, wobei die entsprechende Liste lediglich alphabetisch – nicht hingegen nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Registrierung – geordnet sei. Dies erschwere eine Überprüfung, die von ihm jedoch regelmäßig in groben Umfang vorgenommen werde. Der Beklagte weist ferner daraufhin, dass sich die Kunden der K(…)-Systems GmbH im Rahmen deren allgemeiner Geschäftsbedingungen auch verpflichteten, u.a. keine rechtswidrigen Inhalte auf die jeweiligen Webseiten einzustellen.

Die Abmahnung der Klägerin sei zudem rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin jedenfalls zunächst den Betreiber der Website hätte in Anspruch nehmen müsse. Seine, des Beklagten, Abmahnung sei ausschließlich aus Kostengesichtspunkten und zum Zwecke der Gewinnmaximierung erfolgt, da der Betreiber der Internetseite einen neuen admin-c benennen könne, was der Klägerin wiederum die Gelegenheit gebe, diesen abzumahnen.

Rechtsmissbräuchlich sei insbesondere, dass die Klägerin als Komplementärin der Betreibergesellschaften aller fünf Schleswig Holsteinischen Spielbanken gegen ihn vorgegangen sei und die Abmahnung daher aus sachfremden Erwägungen vorgenommen habe. Dieses gemeinsame Vorgehen habe lediglich dazu gedient die Abmahnkosten in die Höhe zu treiben. Ein Vorgehen einer einzelnen Spielbank wäre vorliegend ausreichend gewesen, da die Abgabe einer Unterlassungserklärung dieser gegenüber zugleich auch den anderen vier gegenüber Wirkung entfaltet und diese insoweit gesichert hätte. Aus diesem Grund sei auch für die von der Klägerin geltend gemachte Erhöhungsgebühr gem. VV 1008 RVG kein sachlicher Grund ersichtlich (vgl. Urteil des LG Bielefeld in Anlage B 2).

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei zudem ebenfalls nicht notwendig gewesen. Wenn die Klägerin persönlich abgemahnt hätte, hätte er, wie auch sonst in diesen Fällen, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Die Klägerin besitze auch die erforderlichen Kenntnisse für eine Abmahnung. Sie hätte sich außerdem von ihrem Rechtsanwalt einen Serienbrief erstellen lassen können, da ihr anwaltlicher Bevollmächtigter auch nur Textbausteine verwende. Die Klägerin spreche ferner auch Massenabmahnungen aus. Da der Bevollmächtigte der Klägerin anlässlich der Abmahnung auch keine Vollmacht für die Abmahnung vorgelegt habe, bestehe auch deswegen kein Kostenerstattungsanspruch.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch basierend auf § 12 Abs. 1 UWG zu. da die Abmahnung vom 26.7.2006 berechtigt war.

Das Landgericht Hamburg ist gem. § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Hans. OLG MMR 2003. S. 538).

Soweit der Beklagte die Unwirksamkeit der Abmahnung und des hierauf beruhenden Kostenerstattungsanspruch auf die Nichtvorlage einer Vollmacht anlässlich der Abmahnung stützt, geht dieser Hinweis fehl. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bedarf es im Rahmen einer Abmahnung grundsätzlicher keiner Vollmachtsbeifügung (vgl. auch Harte/Henning/Brüning. UWG. § 12 UWG. Rdnr. 31). Im Übrigen hat die Klägerin – nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten – eine Vollmacht nachfolgend auch umgehend übersandt (vgl. Anlage K 9 sowie Anlage B 1). Sie ist zur Abmahnung auch bevollmächtigt gewesen (s. hierzu nachfolgende Ausführungen).

Die Aktivlegitimation der Klägerin in vorliegendem Verfahren unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gem. Anlage K 20 haben die von ihr vertretenen Spielbanken sie zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches wirksam ermächtigt. Basierend auf ihrer Stellung als Komplementärin der Betreibergesellschaften der fünf Spielbanken liegt auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Anspruchsverfolgung vor (vgl. Zöller/Vollkommer. ZPO. 26. Aufl., Vor § 50 ZPO. Rdnr. 44). Weiterhin ist davon auszugehen, dass sowohl die Vollmachtserteilung (vgl. Anlage B 1), als auch die Ermächtigung (vgl. Anlage K 20) von den Vertretern der fünf Spielbanken wissentlich vorgenommen wurden, da diesbezüglich auf die Kenntnis ihres jeweiligen einzig vertretungsberechtigten Gesellschafters, vorliegend mithin der Klägerin, abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1996. S. 1205 – hinsichtlich einer Wissenszurechnung bei einer GmbH & Co KG; §§ 164, 114, 115 HGB – vgl. auch Anlagen K 15 und K 16).

Im Rahmen seiner Funktion als admin-c der Domain „www.c-p-d.de“ hat der Beklagte als Störer an der Bewerbung verbotener Glückspiele i.S.v. § 284 Abs. 4 StGB mitgewirkt. Die Bewerbung stellt zugleich einen Verstoß gegen § 3, 4 Ziff. 11 UWG dar (vgl. BGH NJW 2004. S. 2158). Die Abmahnung der Klägerin vom 26.7.2006 (vgl. Anlage K 7) war mithin berechtigt, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten hat. Der Unterlassungsanspruch basiert auf §§ 3, 4 Ziff 11, 8 UWG i.V.m. § 284 Abs. 4 StGB.

Der Beklagte ist entgegen seiner Ansicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die Förderung fremden Wettbewerbs ausreicht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 2 UWG. Rdnr. 72), Zwischen den von ihm geförderten Glückspielanbietern und den fünf Schleswig Holsteinischen Spielbanken besteht zweifelsohne ein Wettbewerbsverhältnis, da diese jeweils Dienstleistungen im Bereich des Glückspiels anbieten.

Die hier streitgegenständliche bundesweite Bewerbung der drei ausländischen Online-Glückspiele „Everest Poker“ (vgl. Anlage K 3 – „everestpoker.com“). „Casino Euro“ (vgl. Anlage K 4 – „casinoeuro.com“) sowie Casino Elegance“ (vgl. Anlage K 5 – „casinoelegance.com“) auf der Internetseite „c-p-d.de“ (vgl. Anlage K 2) verstieß gegen § 284 Abs. 4 StGB. da hierdurch für unerlaubte Glückspiele geworben wurde (vgl. Hans. OLG MMR 2004. S. 752). Soweit der Beklagte das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes pauschal in Abrede genommen hat bzw. mit Nichtwissen bestritten hat, ist sein diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert. Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin Ausdrucke der entsprechenden Internetseiten vorgelegt (vgl. Anlagen K 1 bis K 5) hat, ist das Bestreiten des Beklagten mangels jeglicher Substantiierung nicht zulässig (vgl. Hans. OLG MMR 2006. S. 37). Der Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, zur Zulässigkeit der beworbenen Angebote näher vorzutragen. Entsprechenden Vortrag ist er schuldig geblieben.

Die Klägerin hat zu Recht den Beklagten wegen der in Rede stehenden Verstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte haftet entgegen seiner Ansicht als Mitstörer auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 i.V.m. § 264 Abs. 4 StGB.

Die Kammer hat hinsichtlich der Frage einer Mitstörerhaftung eines admin-c in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt (vgl. Urteil der Kammer vom 15.3.2007 – Az.: 327 O 718/06):

„Als Mitstörer ist grundsätzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 8. Rn. 2.12). Danach ist die Mitverantwortung des Beklagten für die inkriminierten Handlungen zu bejahen. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite … da die Benennung eines admin-c mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der DENIC bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist. Der Beklagte hätte daher den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß dadurch unterbinden können, dass er sich nicht als admin-c registrieren ließ. Der Beklagte hat auch willentlich einen Ursachenbeitrag geleistet, da es ihm durch seine Registrierung als admin-c gerade darauf ankam, das Betreiben der Seite … zu ermöglichen.

Auch soweit die Mitstörerhaftung in der neueren Rechtssprechung von der Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes oder vom Bestehen einer Prüfungspflicht abhängig gemacht wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 860 – ambiente.de; OLG Hamburg. MMR 2000, 92). führt dies vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis.

Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH. GRUR 2001, 1038). Ausgehend auch von diesem Maßstab ist der Beklagte als Störer anzusehen. Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der admin-c die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen. Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt (vgl. LG Bonn, CR 2005, 527). Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auferlegt werden könne, da er sie tatsächlich nicht erfüllen könne, weil er für mehrere tausend Seiten verantwortlich sei. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Prüfungspflicht nicht selbst unmöglich machen kann, indem er sich für zahlreiche Seiten als admin-c eintragen lässt. Die von ihm eigenständig getroffene Entscheidung, sich für derart viele Domains zur Verfügung zu stellen, befreit ihn nicht vor seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seinen Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt. Er kann den Grad seines Prüfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen. Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Prüfungspflicht auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschränken kann. So könnte er sich im Innenverhältnis frei stellen lassen oder sich seine Tätigkeit entsprechend hoch vergüten lassen.

Durch die Haftung des admin-c als Störer im oben dargestellten Umfang werden entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ausländische und deutsche Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Denn der admin-c eines in Deutschland ansässigen Domaininhabers haftet nach denselben Grundsätzen. Eine Haftungsprivilegierung des admin-c würde im Gegenteil für ausländische Domaininhaber gegenüber deutschen Domaininhabern ohne sachlichen Grund einen Vorteil herbeiführen, da die Inanspruchnahme ausländischer Domaininhaber ohne Repräsentanz in Deutschland und insbesondere die Ahndung etwaiger Verstöße gegen einen Unterlassungstitel sich schwieriger als gegenüber mit Sitz in Deutschland befindlichen Domaininhabern gestalten kann. Hierdurch würde auch die Gefahr eines Missbrauchs wachsen ….

Eine Haftungsprivilegierung des Beklagten ist auch nicht gemäß §§ 9 – 11 TDG analog zu bejahen. Die Kammer folgt hier der bereits oben zitierten Entscheidung des LG Bonn (CR 2005, 527), da die Tätigkeit des Beklagten sich von der eines Dienstanbieters im Sinne von § 3 Nr. 1 TDG grundlegend unterscheidet. Es fehlt somit an einer Vergleichbarkeit.

Eine abweichende Entscheidung rechtfertigen auch nicht die vom Beklagten genannten Urteile. Die „ambiente.de“-Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 860) betrifft die DENIC. Im Gegensatz zum Beklagten, der frei entscheiden kann, für welche Domains er als admin-c zur Verfügung steht, ist die DENIC aufgrund ihrer Monopolstellung regelmäßig zum Abschluss einer Vielzahl von Verträgen gezwungen. Die Aufrechterhaltung ihres Registrierungssystems liegt auch im öffentlichen Interesse. Dies ist bei der Tätigkeit des Beklagten als admin-c allerdings nicht der Fall. Dieselbe Erwägung gilt für das vom Beklagten zitierte Urteil des Hans. OLG Hamburg (K&R 2006, 520), in dem sich das Hans. OLG mit einem gegen eine Internet-Suchmaschine geltend gemachten Unterlassungsanspruch befasst. Denn eine Suchmaschine stellt anders als der Beklagte lediglich eine Plattform zur Verfügung. Gegen die Ansicht der Kammer spricht auch nicht der vom Beklagten als Anlage B1 vorgelegte Beschluss des KG Berlin vom 20.03.2006. Dieser betrifft die Haftung des admin-c einer Domain, unter der eine Suchmaschine betrieben wurde. Es ist folgerichtig, dass ein solcher admin-c nur nach denselben Maßstäben wie der Betreiber der Suchmaschine haftet. Aufgrund der Besonderheiten einer Suchmaschine (s. OLG Hamburg, K & R 2006, 520) ist hier eine Haftungsprivilegierung gerechtfertigt ….“

Die dargestellten Grundsätze und Ausführungen sind auch auf vorliegenden Sachverhalt unmittelbar übertragbar.

Hiergegen spricht auch nicht die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 02.04.2007 vorgelegte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes, die die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet betrifft. Zum einen ist Gegenstand des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits nicht ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch gewesen, sondern offensichtlich ein auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhender Unterlassungsanspruch. Zum anderen hat der Betreiber eines Meinungsforums eine andere Stellung und Funktion als ein admin-c. Jener ist dem Betreiber einer Suchmaschine vergleichbar. Wie oben ausgeführt, kann sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zur Haftung eines Betreibers einer Internet-Suchmaschine berufen. Im Übrigen lässt sich aufgrund der kurzen Pressemitteilung, die nur wenige Einzelheiten über das Verfahren mitteilt, ohnehin nicht erkennen, ob die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar sind.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch die vom Beklagten vorgetragene automatische Registrierung der jeweiligen Domains und seine erst nachfolgende Kenntniserlangung hiervon, den Ausschluss seiner Störerhaftung nicht zu begründen vermag. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfahrensweise ausschließlich auf der konkreten vertraglichen Gestaltung seiner Vertragsbeziehung mit der K(…)-Systems GmbH basiert, die er aus eigenem Entschluss eingegangen ist. Eine anderweitige vertragliche Gestaltung, bei welcher der Beklagte vor seiner Registrierung zumindest von der Bezeichnung der entsprechenden Domains Kenntnis erlangen würde, wäre unschwer möglich. Soweit sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ferner die Verpflichtung der jeweiligen Kunden findet, im Rahmen der Registrierung entsprechender Domains u.a. nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, vermag dies den Beklagten ebenfalls nicht zu entlasten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zur Störerhaftung des admin-c auch für die Inhalte einer Website verwiesen

Selbst wenn man eine Prüfungspflicht des admin-c für die von ihm betreute Domains – entgegen vorstehenden Ausführungen – lediglich in einem weitaus eingeschränkteren Umfang bejahen wollte, so stünde auch bei einer solchen Annahme der Klägerin der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu. Der Beklagte hat selber vorgetragen, wenige Tage nach seiner erfolgten Eintragung über die Bezeichnungen der jeweiligen Domains (wenn auch nicht in zeitlich geordneter Form) informiert zu werden. Bezüglich der hier streitgegenständlichen Domain erfolgte dies vor der klägerischen Abmahnung, da diese vom 26.7.2006 datierte (vgl. Anlage K 7), die letzte Aktualisierung der Domain hingegen bereits am 16.3.2006 erfolgte (vgl. Anlage K 6). Gerade die Bezeichnung der Domain www.c-p-d.de hätte den Beklagten in besonderem Maße „hellhörig“ und zu einer näheren Überprüfung des dortigen Angebotes veranlassen müssen. Da er diese zumutbare Überprüfung hingegen unterließ, ist auch bei Annahme einer etwaigen nur eingeschränkteren Prüfungspflicht des admin-c vom Vorliegen einer Störerhaftung auszugehen. Die Vielzahl der von ihm betreuten Domains kann den Beklagten dabei ebenfalls nicht entlasten (s.o.).

Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Hierzu fehlt ein substantiierter Vortrag des Beklagten. Wie oben dargestellt, musste die Klägerin nicht zunächst den Betreiber der Internetseiten in Anspruch nehmen. Es ist nachvollziehbar, dass sie als erstes den Beklagten zur Unterlassung aufforderte.

Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Abmahnungen ausgesprochen hätte, die vorwiegend dazu gedient hätten, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 4 UWG).

Ein missbräuchliches Verhalten kann danach zwar dann vorliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen, oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH WRP 2002, S. 977 – Scanner-Werbung: BGHZ (44. S. 165 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH WRP 2006, S. 1263 – Neu in Bielefeld I: BGH WRP 20000, S. 266 – Neu in Bielefeld II: BGH GRUR 2001, S. 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung -).

Vorliegend hat die Klägerin jedoch gerade die Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens genutzt, so dass keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gegeben sind. Insbesondere war sie auch nicht gehalten, lediglich für eine der insgesamt fünf Schleswig Holsteinischen Spielbanken gegen den Beklagten vorzugeben, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allen fünf Spielbanken zustand und diese jeweils ein eigenes Interesse an einer ihnen gegenüber abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung hatten. Dass durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber nur einer der Spielbanken auch gegenüber den anderen – nicht abmahnenden – die Wiederholungsgefahr entfallen wäre, vermag die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Klägerin ebenfalls nicht zu begründen.

Auch die geltend gemachte Erhöhungsgebühr gem. VV 1008 RVG unterliegt somit im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die mehreren Auftraggeber im Einzelfall einen erhöhten Aufwand an Zeit. Mähe und Verantwortungsbewusstsein mit sich bringen (vgl. Hartmann. Kostengesetze. 36. Aufl., VV 1008. Rdnr. 3).

In Folge der zu Recht ausgesprochenen Abmahnung hat der Beklagte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Klägerin deren Kosten zu ersetzen. Der von der Klägerin angenommene Gegenstandswert von Euro 50.000,- ist angesichts der Schwere des Verstoßes, aufgrund der Bewerbung gleich dreier unzulässiger Glückspielangebote sowie angesichts des aufgrund der bundesweiten Verbreitung im Internet als hoch einzustufenden Angriffsfaktors angemessen. Dabei gilt es in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass durch das rechtswidrige Angebot von Glücksspielen im Internet das Geschäftsmodell der Klägerin bzw. der von ihr vertretenen Spielbanken in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass für die Abmahnung eine L3 Gebühr plus Postpauschale entsteht. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Berechnung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den Abmahnkosten um erforderliche Aufwendungen i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin über eigene wettbewerbsrechtliche Kenntnisse verfügt. Sie durfte daher einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG. 25. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 1.93). Gerade im vorliegenden Fall ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht zu beanstanden, da es zur Haftung des admin-c noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beklagte zunächst das Begehren zurückgewiesen hatte (vgl. Anlage K 8). Erst nach einem weiteren anwaltlichen Schreiben gab er die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (vgl. Anlagen K 9 und K 10)

Die Klägerin kann unabhängig davon, ob sie den geforderten Betrag bereits an ihren Prozessbevollmächtigten bezahlt hat, mit Erfolg auch Zahlung an sich verlangen. Ihr steht wegen der Abmahnkosten auch nach der neuen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, die sich an der Rechtsprechung zum Ersatz von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag orientiert (vgl. Harte/Henning/Brüning, § 12 UWG. Rdnr. 79), wie auch sonst im Auftragsrecht ein Vorschussanspruch in Höhe der Abmahnkosten zu (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB. 66. Auflage. Rdnr. 2 zu § 257 BGB m.w.N.).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.