OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.2007, Az. 7 U 137/06 – Keine Haftung des Admin-C von google.de

Gericht: OLG Hamburg
Aktenzeichen: 7 U 137/06
Entscheidungsdatum: 22.05.2007
Normen: §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG
Vorinstanz(en): LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2006, Az. 324 O 220/06
Leitsätze der Redaktion:
Der als Admin-C für den Domainnamen „google.de“ eingetragene Mitarbeiter der Google Inc. haftet nicht als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einer Newsgroup des von Google betriebenen USENET begangen werden.
OLG HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 220/06, vom 23.5.2006 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.3.2006 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1. Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen ein Urteil, mit welchem eine einstweilige Verfügung bestätigt worden ist. Durch diese einstweilige Verfügung war der Antragsgegnerin verboten worden, den als Anlage beigefügten Artikel „Das Märchen, die Lüge und der Holocaust“ über die sogen. Google-Groups unter der Top-Level-Domain google.de zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen.

Der Antragsteller ist Redakteur der F.- Zeitung und hat u.a. in einem Artikel über einen Prozess gegen den Holocaust-Leugner Z. berichtet.

Unter seinem Namen erschien im USENET der nicht von ihm stammende Artikel, der Gegenstand des Verfahrens ist, in welchem der Holocaust geleugnet wird.

Das in den USA ansässige Unternehmen Google Inc. bietet über die so genannten Google-Groups unter der Domain www.google.de u.a. einen Zugang zum USENET über eine bereitgestellte Schnittstelle sowie eine Suchmaschine für die ins USENET gestellten Beiträge an.

Die Antragsgegnerin ist administrative Ansprechpartnerin (admin-c) der Google Inc. für die deutsche Domainvergabestelle DENIC e.G..

Am 6.3.2006 wurden der deutschen Firma Google Germany GmbH 10 konkrete Postings dieses Artikels gemeldet, die Google GmbH an Google Inc. weitermeldete. Der Zugang zu diesen Postings wurde spätestens am 13.3.2006 gesperrt. Am 13.3., 14.3., 20.3. wurden der Antragsgegnerin und Google GmbH weitere Postings gemeldet, deren Zugang in der Folge durch Google Inc. gesperrt wurde. Alle diese Beiträge waren unter Verwendung einer gefälschten E-Mail-Adresse mit dem Namen des Antragstellers ins USENET gestellt worden.

Unter dem 29.3.07 wurde mitgeteilt, dass der Zugang zum USENET über Google Groups für diese Adresse gesperrt sei.

Durch einstweilige Verfügung vom 24.3.2006 hat das Landgericht der Antragsgegnerin antragsgemäß die Verbreitung des Artikels verboten und dieses Verbot nach Widerspruch durch Urteil vom 23.3.2006 bestätigt.

Gegen das ihr am 13.10.2006 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 30.10.2006 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.1.2007 durch am 15.1.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

Zu den Ausführungen der Parteien wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

2. Die zulässige Berufung hat Erfolg, da der Antragsteller keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, es zu unterlassen, den in der einstweiligen Verfügung bezeichneten Artikel zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

a) Zwar verletzt die Verbreitung des Artikels den Antragsteller schwer in seinen Rechten, da damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, er verleugne den Holocaust. Damit wird gegen ihn der Verdacht einer Straftat erweckt. Diese Unterstellung ist darüber hinaus für ihn in besonderer Weise herabsetzend, weil er sich selbst zuvor als Redakteur der F. kritisch über die Leugner des Holocaust und insbesondere einen Prozess gegen den Rechtsradikalen Z. geäußert hatte.

b) Die Antragsgegnerin, die unstreitig den genannten Artikel weder selbst verbreitet hat, noch an seiner Verbreitung bewusst aktiv mitgewirkt hat, haftet indessen nicht gem. §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 analog BGB, da sie weder Verbreiterin des Artikels ist noch als Störerin in Betracht kommt.

Die Veröffentlichung ist im USENET erschienen, somit in einem weltweit existierenden Forum, auf dessen Inhalte die Antragsgegnerin keinen Einfluss hat. Ihr ist es insbesondere nicht möglich, dort erscheinende Beiträge zu verhindern, zu verändern oder zu entfernen.

Die Antragsgegnerin ist vielmehr Mitarbeiterin eines der Firma Google Inc. verbundenen Unternehmens, welches eine Schnittstelle (Interface) vom Internet zu USENET zur Verfügung stellt, durch die es dem Nutzer des Internet möglich ist, am Informationsverkehr im USENET teilzunehmen. Gegenüber der DENIC ist sie als administrative Ansprechpartnerin der Firma Google Inc., die Inhaberin der Domain www.google.de ist, benannt und dort entsprechend registriert (sogen. admin-c).

aa) Mit dieser Stellung wird der Antragsgegnerin kein Recht zur Einflussnahme auf die unter der domain www.google.de aufrufbare Website eingeräumt.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DENIC (vgl. Anl. AG 1) ist mit der Position der admin-c eine Vollmacht der Antragsgegnerin verbunden, die sie ermächtigt und gegenüber DENIC verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln. Hiermit wird aus der Sicht der DENIC sichergestellt, dass ihr bei Domaininhabern, deren Sitz im Ausland liegt, für die Regelung aller Angelegenheiten, die die Domain betreffen, stets in Deutschland eine natürliche Person mit Außenvollmacht zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um eine gesetzliche oder behördliche Vorgabe im öffentlichen Interesse, sondern allein um eine Vertragsbedingung der Registrierungsstelle, die der Erleichterung ihres Umgangs mit dem ausländischen Domaininhaber dient.

Die genannte Position gibt der Antragsgegnerin zwar die rechtliche Macht, den Domainvertrag zu kündigen, weitergehende Befugnisse erwachsen der Antragsgegnerin daraus jedoch nicht. Insbesondere lassen sich aus dieser allein der DENIC gegenüber bestehenden Rechtsposition keine Rechte zur Einflussnahme auf den Betreiber der unter der Domain geführten Website herleiten, zumal auch die DENIC selbst unzweifelhaft für den Inhalt der jeweiligen Website weder verantwortlich ist noch darauf Einfluss nehmen kann.

Dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihrer Arbeitgeberin, der Google Inc., berechtigt wäre, die Domain zu kündigen, lässt sich ihrer Stellung als admin-c gleichfalls nicht entnehmen. Der zwischen Domaininhaberin Google Inc. und DENIC geschlossene Vertrag enthält keine Gestaltung des Verhältnisses zwischen Google Inc. und der Antragsgegnerin als admin-c. Er bestimmt vielmehr lediglich, dass eine von der Antragsgegnerin gegenüber der DENIC ausgesprochene Kündigung immer wirksam ist, ohne dass zugleich eine Berechtigung zur Kündigung im Innenverhältnis zu Google Inc. bestehen muss.

bb) Allerdings ist davon auszugehen, dass die Existenz eines admin-c notwendige Bedingung zum Betreiben der Domain www.google.de ist. Im Falle einer Kündigung des Angestelltenverhältnisses zu Google Inc. wäre die DENIC ihrerseits zu einer Kündigung des Domainvertrages berechtigt.

Es erscheint indessen fraglich, ob allein die Innehabung dieser Vermittlerstelle zur DENIC als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu im USENET stehenden rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer Störereigenschaft anzusehen ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass jeder Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als Störer in Betracht kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren Ausführung nicht befasst wäre, sofern er nur in der Lage wäre, den gesamten Betrieb durch eine eigene Handlung lahm zu legen.

cc) Selbst wenn man der Antragsgegnerin eine potentielle Störereigenschaft im Hinblick auf ihre Position zubilligen würde, würde es doch hier an der zusätzlich zu fordernden Zumutbarkeit der künftigen Einflussnahme fehlen. Es ist nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004,1287 („Internetversteigerung“); BGH GRUR 2004, 693 („Schöner Wetten“); BGH GRUR 2001, 1038 („ambiente.de“) ; OLG Hamburg, AfP 2006, 565 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Antragsteller nicht die Entfernung des Zugangs zu konkret bezeichneten Beiträgen begehrt. Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die jeweils an sie gerichteten konkreten Beanstandungen unverzüglich an Google Inc. weitergeleitet hat, von wo umgehend der Zugang über Google Groups zu den jeweiligen Postings gelöscht wurde.

Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller jedoch das weiter gehende Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verbreitung künftiger Postings zu unterlassen. Um dies zu gewährleisten, müsste die Antragsgegnerin das USENET ständig daraufhin überprüfen, ob der genannte Beitrag erneut erscheint, und gegebenenfalls seine Verbreitung unterbinden.

Beides ist nach Auffassung des Senats der Antragsgegnerin nicht zuzumuten.

Die Antragsgegnerin selbst verfügt über keine speziellen technischen Hilfsmittel, Postings, die ins USENET gestellt werden, aufzufinden. Sie kann hierzu lediglich von der der Allgemeinheit zugänglichen Suchmaschine Gebrauch machen. Eine derartige manuelle – engmaschige – Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen ist ihr nicht zuzumuten.

Die Antragsgegnerin verfügt darüber hinaus auch über keine technischen Mittel, den Zugang zu bestimmten Inhalten des USENET zu sperren. Ihr ist es ferner nicht möglich, selbst die Entfernung eines ihr bekannten Beitrags aus dem USENET zu betreiben, während der Antragsteller dies im Wege des „Fremdcanceln“ (Anlage AG 13) könnte.

Die einzige Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer allgemeinen Überwachung und Zugangssperrung durch Google Inc. besteht in letzter Konsequenz darin, Google Inc. notfalls unter Einsatz des ihr gegebenen Druckmittels der Kündigung der Domain oder durch die eigene Kündigung ihres Angestelltenverhältnisses zur Überwachung und gegebenenfalls Zugangssperrung anzuhalten.

Ein solcher Schritt wäre ihr jedoch nach Auffassung des Senats nicht zuzumuten, selbst wenn die amerikanische Firma Google Inc. selbst als Störerin anzusehen wäre.

Die Kündigung der gesamten Domain www.google.de bzw. die Provozierung einer Kündigung der Domain durch DENIC durch die Aufgabe der Stellung als admin-c würde nämlich zu einer Beeinträchtigung führen, die außer Verhältnis zu der Verletzung des Antragstellers steht.

Selbst wenn nämlich Google Inc. selbst als Störer in Anspruch genommen werden könnte, was hier nicht zu entscheiden ist, könnte die Störerhaftung dieses Unternehmens unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass dieses eine Verpflichtung zur Sperrung der Domain träfe.

Hierbei ist zu beachten, dass die Dienstebetreiberin Google Inc. den Schutz der freien Meinungsäußerung des Art. 5 Abs.1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, weil sie in vielfacher Weise den Austausch und die Verbreitung von Informationen und Meinungen fördert. Dies betrifft nicht nur die von diesem Unternehmen betriebene Internet-Suchmaschine, sondern gerade auch die hier maßgebliche Zurverfügungstellung einer Schnittstelle zum USENET, die Millionen von Nutzern die Teilnahme an dem weltweiten Forum ermöglicht. Durch die Sperrung der Domain würde aber für eine unübersehbare Vielzahl von Personen der Zugang zu den Beiträgen des USENET und die eigene Teilnahme an dem Forum erschwert. Dies gilt insbesondere auch für die gleichfalls von Google Inc. betriebene Suchmaschine, die die ins USENET gestellten Postings auffindbar macht.

Die der Antragsgegnerin abzuverlangende Maßnahme würde damit eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Meinungsaustauschs nach sich ziehen und wäre schon deshalb unangemessen und unzumutbar.

Diese Gründe führen auch dazu, dass die Antragsgegnerin aus dem gegebenen Anlass gegenüber Google Inc. nicht zur Kündigung der Domain berechtigt wäre. Vielmehr müsste sie im Falle der Kündigung mit erheblichen Schadensersatzforderungen des Unternehmens rechnen. Bereits hieraus folgt, dass ihr ein derartiger Schritt oder die Androhung eines derartigen Schrittes zur Durchsetzung einer generellen Unterlassungspflicht bei Google Inc. nicht zuzumuten wäre, mit der Folge, dass kein Unterlassungsanspruch gegen sie als Störerin in Betracht kommt.

Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Beschwerden des Antragstellers weitergeleitet und damit die Löschung des Zugangs zu konkreten Postings erreicht hat. Selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in der gewünschten Weise Einfluss auf Google Inc. bezüglich konkret benannter Beiträge ausgeübt haben mag, und selbst wenn man sie zur Weiterleitung der Beanstandungen an dieses Unternehmen für verpflichtet halten mag, folgt daraus nicht, dass gegen sie ein weitergehender in die Zukunft gerichteter Anspruch darauf besteht, selbst die Inhalte des USENET zu überwachen und unaufgefordert alle ihr zur Verfügung stehenden Machtmittel einzusetzen, um den Zugang zu dem verletzenden Artikel zu sperren. Während die Weiterleitung von Beanstandungen für die Antragsgegnerin im Bereich des Zumutbaren liegen dürfte, fehlt es an der Zumutbarkeit bezüglich des hier begehrten umfassenden Unterlassungsgebots.

dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass dann, wenn der admin-c nicht als Störer zur künftigen Unterlassung verpflichtet werden kann, der Verletzte den ungleich schwereren Rechtsweg gegen einen ausländischen Webseitenbetreiber beschreiten muss.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen Website gegenüber Dritten führen.

Da somit ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers nicht besteht, ist die einstweilige Verfügung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.