paulaner.de

Gericht: LG München I
Aktenzeichen: 7 HKO 2682/97
Entscheidungsdatum: 07.05.1997
Bereits in der Registrierung des Domainnamens ist eine Benutzung im Sinne von § 15 Absatz 2 MarkenG zu sehen, weil der Domaininhaber so in den Stand gesetzt wird, dem Kennzeicheninhaber „eine Zusammenarbeit anzubieten“.
(…)

– Klägerin –

gegen

(…)

– Beklagte –

wegen Forderung (MarkenG)

erläßt das Landgericht München 1, 7. Kammer für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rabl sowie die Handelsrichter Hammerlindl und Leicher im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 07.05.1997 folgendes

ENDURTEIL:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.473,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 19.02.1997 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.300,– vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND :

Die Klägerin, eine bekannte Münchner Brauerei, tritt unter der Firmenbezeichnung „Paulaner“ auf. Darüber hinaus verfügt sie über Markenrechte, so die Marke-Nr. 952383/32 „PAULANER“ und die Wort-/Bildmarke Nr. 1178245 „PAULANER“ angemeldet am 24.08.1990 und eingetragen am 24.06.1991 für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“.

Die Beklagte ließ den Domain-Namen „Paulaner.de“ für sich registrieren.

Auf eine Abmahnung der Klägervertreter im Auftrag der Klägerin gab die Beklagte den Domain-Namen „Paulaner.de“ frei, so daß er auf die Klägerin eingetragen werden konnte.

Mit Schreiben vom 27.01.1997 forderten die Klägervertreter eine 7,5/10 Gebühr aus einem Streitwert von 300.000,– DM zuzüglich der Pauschale nach § 26 BRAGO, insgesamt 2.473,80 DM. Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergebe sich aus § 140 Abs 1 MarkenG, die örtliche daraus, daß im Gerichtsbezirk dadurch in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb der Klägerin eingegriffen worden sei, daß sie im Internet nicht unter ihrer Hausmarke und ihrem bekannten Firmenschlagwort habe erreicht werden können.

Die Beklagte habe die Registrierung des Domain-Namens „Paulaner de“ ohne Wissen und Wollen der Klägerin bewirkt.

Die Registrierung einer bekannten Kennzeichnung wie „Paulaner“ mit dem Ziel, dem wahren Berechtigten den Weg zum Internet „abzuschneiden“, sei wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Daneben beständen auch kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin. Bereits in der Reservierung des Domain-Namens bei der Vergabestelle DENIC liege eine Benutzung der Bezeichnung „Paulaner.de“ im geschäftlichen Verkehr. Das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne der §§ 14, 15 MarkenG sei im weiten Sinne zu verstehen. Voraussetzung sei nicht, daß die Verletzungshandlung für Dritte ohne weiteres wahrnehmbar sei. Das Merkmal grenze vielmehr Verletzungshandlungen ab gegen Benutzungen der Marke durch private, künstlerische, amtliche oder sonstige Handlungen.

Die Registrierung einer bekannten Marke als Domain-Name stelle auch eine Markenverletzung dar. Der Verkehr erwarte unter dem Domain-Namen Informationen des ihm bekannten Kennzeicheninhabers. Die Benutzung eines verwechslungsfähigen Domain-Namens stelle daher auch eine Kennzeichenverletzung dar.

Markenrechtliche Ansprüche seien jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begehungsgefahr gegeben gewesen. Die Verbindung des Domain-Namens „Paulaner.de“ mit dem Internet, also die Delegierung, habe unmittelbar drohend bevorgestanden.

Die Beklagte sei sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch unter demjenigen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Zahlung der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten verpflichtet. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da sie den Domain-Namen „Paulaner.de“ in Kenntnis der prioritätsälteren Rechte der Klägerin mit der Motivation habe registrieren lassen, bei der Klägerin für die Vermittlung von Internet-Dienstleistungen „einen Fuß in die Tür zu bekommen“.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.473,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (19.02.1997) zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihr Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der Kreissparkasse Schwäbisch-Hall, Crailsheim zu gestatten.

Sie ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei funktionell und örtlich unzuständig.

Der geltend gemachte Anspruch habe mit einer Markenrechtsstreitigkeit nichts zu tun. Die Beklagte habe zudem ihren Geschäftssitz in Neckarsulm, so daß Zahlungsansprüche dort geltend gemacht werden müßten.

Ein Gerichtsstand in München könne auch nicht damit begründet werden, daß im Falle eines Auftretens der Beklagten unter der verfahrensgegenständlichen Domain die Daten im Internet auch in München hätten abgerufen werden können.

Die Abmahnung sei zudem nicht berechtigt gewesen.

Die Beklagte habe die Domain „Paulaner.de“ nicht benutzt, so daß eine Wiederholungsgefahr ausscheide. Sie habe unter der Adresse „www.Paulaner.de“ im Internet nie Leistungen angeboten. Das sei technisch auch gar nicht möglich gewesen, weil die Domain „Paulander.de“ für die Beklagte nicht als Webserver delegiert gewesen sei.

Aus der Tatsache der Registrierung der Domain könne auch noch nicht auf einen Benutzungswillen geschlossen werden. Es gebe eine Vielzahl von Gründen, eine Domain für sich registrieren zu lassen. Eine dieser Möglichkeiten sei die spätere Delegierung. In der Praxis geschehe die Reservierung von Domains häufig zu dem Zweck, den Namen für einen anderen vorzumerken, um diesem später eine Zusammenarbeit anzubieten. Die Domain könne auch deshalb reserviert werden, um die Benutzung durch andere zu verhindern oder mit der Domain – etwa über virtuelle Tauschbörsen – zu handeln.

Außerdem sei der Mitarbeiter der Klägerin Zielke mit der Reservierung der Domain einverstanden gewesen.‘

Auch an einer Erstbegehungsgefahr fehle es. Eine Registrierung beim DENIC erfolg e ohne Angabe der Art der Verwendung. Damit scheide ein vorbeugender Rechtsschutz gegen eine spätere Konnektierung als Webserver aus. Ein solcher Rechtsschutz setze nämlich voraus, daß sich die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichne, daß für das angerufene Gericht eine zuverlässige Beurteilung möglich sei.

Auch Namens- oder Markenrechte der Klägerin seien nicht verletzt worden. Die Bezeichnung „Paulaner.de“ werde auch im Falle einer späteren Delegierung für Webserver nicht als „Name“ oder „Marke“ genutzt. Es handle sich lediglich um die Adresse eines Rechners im Internet.

Die Behauptung, jeder Internetnutzer, der die Domain „Paulaner.de“ aufrufe, wolle damit ausgerechnet die Klägerin erreichen, sei falsch. Es gebe keinerlei Belege dafür, daß ein Internetnutzer bei der Eingabe von „Paulaner.de“ zwingend die Klägerin suche.

Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch setze ferner voraus, daß die umstrittene Bezeichnung überhaupt benutzt werde. Der Gebrauch einer Domain setze aber frühestens in dem Moment ein, in dem sie für einen bestimmten Inhaber als Adresse für einen Webserver delegiert sei. Hierzu gehöre zwingend die Eintragung in mindestens einem Domain-Name-Server. Der Rechner, dem die Adresse zugeordnet sei, sei erst dann unter der Internet-Domain weltweit zu erreichen.

Ohne Eintrag erhalte, wer versuche, im World-Wide-Net die Adresse „www.Paulander.de“ aufzurufen, lediglich eine Fehlermeldung.

Damit könne es auch nicht zu Fehlvorstellungen darüber kommen, wer Inhaber der Bezeichnung „Paulaner“ sei. Ohne Verwechslungs- oder zumindest doch Verwirrungsgefahr könne keine Namens- und/oder Markenrechtsverletzung vorliegen.

Unterlassung könne ein Namensträger mit besseren Rechten nach § 12 BGB nur dann verlangen, wenn seine schützenswerten Interessen durch die Verwendung seines Namens in einer Internet-Domain verletzt würden. Bei dem im Geschäftsleben geführten Namen sei nur ein geschäftliches Interesse schutzwürdig. An einem solchen Interesse fehle es. Bei völlig verschiedenen Branchen sei die Gefahr einer Verwechslung und damit einer Interessensverletzung regelmäßig ausgeschlossen.

Ein unbefugter Namensgebrauch könne auch vorliegen, wenn man eigene Güter oder Meinungen öffentlich als die eines anderen erscheinen lasse. Hier fehle es an einer Kundgabe ebenso wie an einer Öffentlichkeit.

Die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister oder im Fernsprechverzeichnis könne einen Namensgebrauch darstellen, weil sich darin der Wille bekunde, diese Firma zu führen. Hieran fehle es aber, weil die Reservierung einer Domain, wie bereits ausgeführt, noch nicht nahelege, daß sie auch benutzt werden solle.

Die Registrierung einer Domain stelle auch kein Bestreiten des Rechts zur Namensführung dar. Der Klägerin stehe frei, unter ihrem Namen im Internet aufzutreten, etwa unter der Bezeichnung „Paulaner Brauerei.de“, „Paulaner.net“ oder dergleichen. Nur eine Benutzung gerade in der Form „Paulaner.de“ scheide aus technischen Gründen aus, weil das DENIC Domain-Namen nur einmalig vergebe.

Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG scheide aus. Die Beklagte habe unter Beachtung der Regeln des freien Wettbewerbs eine Marktlücke erkannt und ausgefüllt. Die Klägerin habe keinen irgendwie gearteten Anspruch auf eine Präsenz gerade im Internet. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisangebote wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.03.1997 Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht sachlich zuständig. Nach § 140 Abs. 1 MarkenG sind in Kennzeichenstreitsachen die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnungskosten u.a. auf § i5 MarkenG im Sinne eine– vorsätzlichen Verletzung ihres Firmenschlagworts „Paulaner“.

Die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 32 ZPO. Zuständig nach dieser Vorschrift ist das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Das ist jeder Ort, an dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere da, wo eine adäquate Ursache gesetzt wurde und der Erfolg eingetreten ist, regelmäßig, aber nicht immer, am Wohnsitz des Verletzten (Thomas/Putzo, Rdnr. 7 zu § 32 ZPO). Durch die Registrierung des Domain-Namens „Paulaner.de“ hat die Beklagte die in München ansässige Klägerin darin gehindert, ihrerseits unter dieser Domain aufzutreten. Der Erfolg der Blockade – wohl zu dem Zweck der Klägerin „eine Zusammenarbeit anzubieten“, bzw. sie hierzu zu zwingen – ist in München eingetreten.

II. Die Klage ist auch begründet. Nach § 5 MarkenG sind geschäftliche Bezeichnungen, darunter die Firma geschützt. Hierbei handelt es sich bei „Paulaner“ um einen Begriff von außerordentlich großer Unterscheidungskraft und entsprechend großem Schutzumfang. Das gesamte Münchener Telefonbuch enthält außer der Klägerin und der mit ihr verbundenen Paulaner-Salvator-Beteiligungs-AG weder eine natürliche noch eine juristische Person mit dem Namen bzw. dem Firmenbestandteil „Paulaner“. Soweit die Beklagte vorträgt, es gebe keinerlei Beleg dafür, daß ein Internet-Nutzer bei der Eingabe von „Paulaner.de“ zwingend die Klägerin suche, ist dies nicht richtig. Auch die Beklagte vermochte nicht zu belegen, daß irgendjemand außer der Klägerin und der oben erwähnten Beteiligungs-AG das Firmenschlagwort „Paulaner“ benutze, gleichgültig für welche Branche. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß ein Internetnutzer bei Aufruf der Domain „Paulaner.de“ ausschließlich die Klägerin suchen wird und sonst niemanden.

Nach § 15 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Nach Abs. 2 ist es Dritten u.a. untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Durch die Registrierung des Domain-Namens „Paulaner.de“ hat die Beklagte die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr benutzt. Die Registrierung erfolgte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten, die der – irrigen – Auffassung war, „unter Beachtung der Regeln des freien Wettbewerbs eine Marktlücke erkannt und ausgefüllt“ zu haben, indem sie sich die Firmenbezeichnungen Dritter als Domain-Namen reservieren ließ, um innen „später eine Zusammenarbeit anzubieten“. Offensichtlich hoffte die Beklagte, durch die Reservierungen Zahlungen der rechtmäßigen Inhaber der geschäftlichen Bezeichnungen erreichen zu können. Daß die Beklagte „unbefugt“ handelte, ergibt sich daraus, daß sie ohne Wissen und Wollen der Inhaberin des ausschließlichen Rechts der geschäftlichen Bezeichnung handelte. Auch wenn es zutreffen sollte, daß Herr Zielke, ein Mitarbeiter der Klägerin, von der Reservierung der Domain durch die Beklagte Kenntnis hatte und damit einverstanden war, besagt dies nicht, daß die Beklagte davon ausgehen konnte, die Klägerin sei mit ihrer Handlungsweise einverstanden.
Daß Herr Zielke nicht bevollmächtigt sein konnte, rechtsverbindliche Erklärungen hinsichtlich der Firmenrechte der Klägerin abzugeben, ist offensichtlich. Die Beklagte behauptet auch nicht, an eine derartige Befugnis Herrn Zielkes geglaubt zu haben.
Die Reservierung ist auch geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Da es außer der Klägerin und der Paulaner-Salvator-Beteiligungs-AG niemanden gibt, der sich des Firmenschlagworts „Paulaner“ bedient, geht – auch ohne den Zusatz Brauerei – jedermann davon aus, bei dem reservierten Domain-Namen handle es sich um denjenigen der Klägerin.
Bereits in der Registrierung des Domain-Namens ist eine Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG zu sehen, weil die Beklagte so in den Stand gesetzt wurde, der Klägerin „eine Zusammenarbeit anzubieten“. Der Klägerin war die Benutzung des Domain-Namens verwehrt; um diesen Erfolg zu erreichen, bedurfte es keiner Delegation der Beklagten als Webserver.
Nach § 15 Abs. 5 MarkenG ist, wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Am zumindest fahrlässigen Handeln der Beklagten kann es keinen Zweifel geben. Sie hat sich den Domain-Namen „Paulaner.de“ registrieren lassen, um so die Klägerin zu einer „Zusammenarbeit“ zu veranlassen. Sie hat sich mit dem angeblichen Einverständnis Herrn Zielkes begnügt, ohne zu überprüfen, ob dieser befugt sei, der verfahrensgegenständlichen Nutzung der Firmenrechte der Klägerin durch die Beklagte zuzustimmen.
Ein Schaden ist der Klägerin insofern entstanden, als sie die Klägervertreter einschalten mußte, um im Rahmen einer Abmahnung die Freigabe des Domain-Namens „Paulaner.de“ zu erreichen.
Der von den Klägervertretern zugrundegelegte Streitwert in Höhe von 300.000,– DM ist nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin handelt es sich um ein bedeutendes Unternehmen mit entsprechend hohen Umsätzen. Die von der Beklagten bewirkte Blockade stellte auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Klägerin dar, da es ihr verwehrt wurde, ihre Kunden im Internet unter dem bekannten Firmenschlagwort „Paulaner“ zu erreichen.
Ist ein Anwalt nur mit der Abmahnung beauftragt worden, so steht ihm nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr zu (Baumbach/Hefermehl, Rdnr. 557 zu an ihre Einleitung UWG). Die Klägerin hat demnach 2.433,80 DM an ihre Anwälte zu bezahlen. Hinzu kommen nach § 26 BRAGO 40,– DM als Kostenpauschale.
Der Gesamtbetrag von 2.473,80 DM ist nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren im Einverständnis der Parteien beruht auf § 128 Abs. 2 ZPO.