sat.shop.de

Gericht: LG München I
Aktenzeichen: 17 HKO 34 47/97
Entscheidungsdatum: 10.04.1997
Die Bezeichnung „Sat-shop“ ist als geschäftliche Bezeichnung für ein Geschäftsbetrieb, der sich mit dem Vertrieb von Telekommunikationsanlagen aller Art, insbesondere Satelitenanlagen befaßt, nicht unterscheidungskräftig. Dem Inhaber der Bezeichnung steht gegen den Benutzer des Domainnamens „sat-shop.de“ kein zeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Absatz 2 MarkenG zu. Auch namensrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 12 BGB oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 3 und § 1 UWG sind nicht begründet.
Rechtsstreit

(…)

– Antragstellerin –

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

(…)

– Antragsgegner –

Prozeßbevollmächtigte:

wegen einstweiliger Verfügung

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung – eines Ordnungsgeldes von DM 5,bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder – einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, im geschäftlichen Verkehr den Domain-Namen „satshop.com“ sowie die Bezeichnung „Sat-Shop“ im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb von Satellitenanlagen zu benutzen, insbesondere im Internet.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 150.000,– festgesetzt.

Gründe:

Die Schutzschrift vom 3.2.1997 lag dem Gericht vor. Gleichwohl war die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen:

Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Dies ist glaubhaft gemacht durch den vorgelegten Auszug der Domain-Name-Vergabestelle InterNIC. Daraus ergibt sich, daß es der Antragsgegner war, der den Domain-Namen „satshop. com“ registrieren ließ.

Der Domain-Name-Bestandteil „satshop“ stimmt mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin insoweit überein, als diese „SAT-SHOP“ als ihr Firmenkennzeichen verwendet. Dem Domain-Namen-Bestandteil „com.“ kommt demgegenüber als im Internet gängige Abkürzung bei Wirtschaftsunternehmen (com. als Abkürzung für kommerziell) keine eigenständige Bedeutung zu. Der angegriffene Domain-Name ist geeignet, Verwechslungen mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin hervorzurufen, so daß die Antragsgegnerin gemäß § 15 Abs. 2, 5 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich auch aus § 1 UWG.

Durch die Verwendung des Domain-Namens „satshop.com“ werden potentielle Kunden, die unter dieser Internetadresse die als SAT-SHOP firmierende Antragstellerin zu erreichen suchen, zu dem Antragsgegner geführt. Dies ist in doppelter Hinsicht sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG:

Zum einen schädigt der Antragsgegner die Antragstellerin dadurch, daß er die Chance erhält, potentielle Kunden, die über das Internet Kontakt zur Antragstellerin gesucht haben und zum Antragsgegner umgeleitet wurden, zu Lasten der Antragstellerin für sich zu gewinnen. Damit wird der Ruf, den sich die Antragstellerin unter dem Firmenkennzeichen SAT-SHOP erworben hat, in sittenwidriger Weise für den Antragsgegner ausgenutzt.

Zum anderen wird der gute Ruf der Antragstellerin dadurch belastet, daß potentielle Kunden der Antragstellerin verärgert werden, weil diese unter der ihrem Firmenkennzeichen entsprechenden Bezeichnung im Internet nicht zu erreichen ist und der Kunde statt dessen Kontakt mit einer anderen Firma erhält.

Da dem Antragsgegner die Firmenbezeichnung der Antragstellerin bekannt war, hat er zumindest fahrlässig gehandelt, als er die angegriffene Bezeichnung für das Internet registrieren ließ.