Haftung des Admin-C

  • Funktion und Rechtsstellung des Admin-C im Bereich „.de“

    Die Registrierungsverträge zwischen der DENIC bzw. den bei der ICANN akkreditierten Registraren für Domainnamen im Bereich der gTLDs und dem Domaininhaber sehen vor, dass der Domaininhaber Name, Anschrift und Telefonnummer einer administrativen Kontaktperson (»Admin-C« oder »administrative contact«) benennt und über die WHOIS-Datenbank des Registries öffentlich zugänglich macht. Gemäß Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner (Admin-C oder »administrative contact«) eines Domainnamens im Bereich der TLD ».de«

    die vom Domaininhaber benannte »natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und damit der Ansprechpartner der DENIC e. G. darstellt„.

    Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-C gemäß Ziffer VIII S. 2 der DENIC-Richtlinien zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO des Domaininhabers. Die Verfügungsbefugnis des Admin-C über den Domainnamen umfasst auch die Möglichkeit, den Domainnamen durch Kündigung des Registrierungsvertrages mit der DENIC e. G. löschen zu lassen. Die Bestellung eines Admin-C dient ähnlich wie die Bestellung des Inlandsvertreters einer angemeldeten oder eingetragenen Marke gemäß § 96 MarkenG dazu, dass zur Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen DENIC, Gerichten und dem ausländischen Domaininhaber im Inland Zustellungen vorgenommen werden können. Sie hindert den Domaininhaber nach erfolgter Bestellung des Admin-C aber nicht daran, selbst Verfügungen über den Domainnamen oder Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Nach der gegenwärtigen Praxis der DENIC, die bislang allerdings keinen Niederschlag in den DENIC-Richtlinien oder den DENIC-Bedingungen gefunden hat, wird die Beendigung der Bestellung des Admin-C jedoch erst dann wirksam, wenn sowohl die Beendigung als auch die Bestellung eines neuen Admin-C gegenüber der DENIC angezeigt wird. Der bisherige Admin-C bleibt daher bis zum Eingang der Anzeige bei der DENIC aktiv und passiv legitimiert.

  • Funktion und Rechtsstellung des Admin-C im Bereich der generischen Top-Level-Domains

    Die Registrierungsverträge für Domainnamen im Bereich der gTLDs enthalten keine näheren Angaben zur Rechts- und Aufgabenstellung des Admin-C. Im Unterschied zum Admin-C für Domainnamen im Bereich der ccTLD ».de« ist der Admin-C von Domainregistrierungen im Bereich der gTLDs nicht berechtigt, über den Domainnamen zu verfügen.

  • Grundsätze der Störerhaftung

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Admin-C als Störer für die durch die Registrierung oder Benutzung des Domainnamens und gegebenenfalls darüber hinaus für die durch die unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalte als sog. Störer in Anspruch genommen werden kann, ist differenziert zu beantworten.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 – Feriendomizil I).

  • Störerhaftung des Admin-C

    Einen solchen Tatbeitrag zu einer Rechtsverletzung leistet auch der Admin-C, weil nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt. Dem Admin-C ist es ferner rechtlich und tatsächlich möglich, die Störung zu beseitigen, da er gegenüber der DENIC die Befugnis hat, den Domainnamen löschen zu lassen.

    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Störerhaftung nach der Rechtsprechung jedoch Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens).

    Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Rechtspflicht zur Überprüfung und Löschung nicht bereits aus der Stellung und Funktion des Admin-C, da nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

  • Grundsatzurteil des BGH

    Es ist daher nach einem Grundsatzurteil des BGH (BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind.

    Eine Handlungspflicht des Admin-C zur Störungsbeseitigung kann sich aber nach der Rechtsprechung des BGH aus den besonderen Umständen des Streitfalls ergeben. Eine Störerhaftung des Admin-C hat der BGH in einem Fall angenommen, in dem der Domaininhaber freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelte, also auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfand, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten und der Admin-C sich gegenüber dem Domaininhaber im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hatte, denn in Kenntnis dieser Umstände wäre der Admin-C aus Rechtsgründen gehalten gewesen zu prüfen, ob die automatisiert angemeldeten und eingetragenen Domainnamen Rechte Dritter verletzen (BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik).