Lizenzierung von Domainnamen

  • Rechtliche Einordung

    Will der Domaininhaber seinen Domainnamen wirtschaftlich verwerten, ohne den Vertragsanspruch gegenüber der DENIC oder dem zuständigen ICANN Registrar und damit die Inhaberschaft an dem Domainnamen zu verlieren, kann er Dritten durch Lizenzvertrag die Nutzung des Domainnamens auf Zeit gestatten. Vertragstypologisch ist die Lizenz an einem Domainnamen als Rechtspacht im Sinne des § 581 Abs. 2 BGB einzuordnen, so dass insoweit lückenfüllend auf die Vorschriften des Pachtrechts (§§ 581 ff. BGB) und über § 581 Abs. 2 BGB des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) zurückgegriffen werden kann.

  • Zulässigkeit der Lizenzierung

    Der Inhalt des Lizenzvertrages unterliegt – vorbehaltlich der allgemeinen Vorschriften – freier Vereinbarung und auch keinem Formzwang. Allerdings können Lizenzverträge, mit denen der Inhaber einer Marke, eines Unternehmenskennzeichen oder eines Namens einem Dritten die Benutzung des fremden Zeichens als Domainname gestattet, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 UWG unwirksam sein, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führen. Hierbei ist jedoch der Vorrang des (individuellen) kennzeichen- und namensrechtlichen Sonderrechtsschutzes vor dem (kollektiven) Schutz vor Irreführung zu beachten. Die mit der Benutzung eines fremden Namens oder Kennzeichens fast notgedrungen verbundenen Verwechslungen oder Zuordnungsverwirrungen genügen nicht, um eine relevante Irreführungsgefahr im Sinne der §§ 3, 5 UWG zu begründen, denn ansonsten würde die Möglichkeit der schuldrechtlichen Gestattung des Namensgebrauchs ebenso wie die Lizenzierung von Kennzeichenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher für ein Eingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, dass das Allgemeininteresse durch täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verletzt sein muss. Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der fraglichen Angabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet und in dieser Erwartung getäuscht wird.

  • Inhalt des Lizenzvertrages

    Welche Regelungen im Einzelfall sinnvoll sind, wird weitgehend durch die Interessenlage der Vertragsparteien bestimmt. Neben den üblichen Vertragsinhalten von Lizenzverträgen regelungsbedürftig ist insbesondere der Fall der Übertragung des Domainnamens während der Laufzeit des Lizenzvertrages an Dritte, die Entstehung von Schutzrechten durch die Benutzung des Domainnamens während der Vertragslaufzeit sowie Rückgriffsmöglichkeiten des Domaininhabers im Falle der Inanspruchnahme als Störer für Rechtsverletzungen, die durch die Benutzung des Domainnamens begründet werden.