Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes

In sachlicher Hinsicht gilt das ArbEG nur für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Erfindungen in diesem Sinne sind nur solche, die patent- oder gebrauchsmusterschutzfähig sind. Nicht zu den technischen Verbesserungsvorschlägen zählen insbesondere kaufmännische, wirtschaftliche, organisatorische oder werbemäßige Verbesserungsvorschläge.

Der persönliche Geltungsbereich des ArbEG umfasst zunächst Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsrechts, auf arbeitnehmerähnliche Personen ist seine Anwendbarkeit umstritten. Nach überwiegender Auffassung ist sie jedenfalls bei freien Mitarbeitern und Handelsvertretern nicht gegeben. Bei gesetzlichen Vertretern juristischer Personen, wie z.B. Geschäftsführern, ist das ArbEG grundsätzlich nicht anwendbar, allerdings kommt die Heranziehung einzelner materiellrechtlicher Bestimmungen im Einzelfall dennoch in Betracht. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen.

Das ArbEG gilt grundsätzlich in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Erfindung einen Auslandsbezug aufweist, z.B. wenn sie während des Einsatzes in einem ausländischen Unternehmen gemacht wurde, das zu einem deutschen Konzern gehört, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.