Klangmarke

Unter Geltung des Warenzeichengesetzes (WZG – Geltung bis 31.12.1994) waren akustische Zeichen nicht dem Markenschutz zugänglich. Das Markengesetz trägt dagegen der Tatsache Rechnung, dass akustische Erkennungsmittel (z.B. Jingles) im Zeitalter von Radio- und Fernsehwerbung sowie dem Internet erhebliche Bedeutung gewonnen haben. Musikalische Erkennungsmelodien sind daher grundsätzlich als Klangmarke eintragungsfähig. Das Klangzeichen muss aber nicht unbedingt musikalischer Art sein. Als Klangmarke in Betracht kommen etwa auch ein gesprochener Slogan (zB „Arzneimittel Ihres Vertrauens: HEXAL”), ein Ruf (zB der Tarzan-Schrei) oder Naturtöne (z.B. ein rauschender Wasserfall).

Nachdem das Eintragungserfordernis der graphischen Darstellbarkeit mit In-Kraft-Treten des Markenrechtmodernisierungsgesetzes (14. Januar 2019) aufgegeben wurde, können nunmehr auch Klänge und Geräusche, die sich grundsätzlich als Marke eignen können, sich aber nicht durch Notenschrift darstellen lassen, eingetragen werden.

Bei der Anmeldung einer Klangmarke ist nach deutschem Recht, § 11 Abs. 1 MarkenV, anzugeben, dass es sich um eine Klangmarke handelt und eine Darstellung auf einem Datenträger (Audio-Datei) oder eine grafische Darstellung der Marke (in Notenschrift) beizufügen. Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen, § 11 Abs. 2 MarkenV, dh mithilfe eines in Takte gegliederten Notensystems mit einem Notenschlüssel (G, F oder C), Noten- und Pausenzeichen, deren Form (für die Noten: Ganze, Halbe, Viertel, Achtel, Sechzehntel usw.; für die Pausen: Ganze, Halbe, Viertel, Achtel usw.) ihren relativen Wert angibt, und gegebenenfalls Vorzeichen (Kreuz, b, Auflösungszeichen), die alle zusammen die Höhe und die Dauer der Töne bestimmen, und eine getreue Darstellung der Tonfolge darstellen, aus der die zur Eintragung angemeldete Melodie besteht.

Keine ausreichende graphische Darstellung stellt hingegen eine bloße Notenfolge ohne weitere Erläuterung wie „f, g, c, a, h, c“ dar. Denn insofern mangelt es an einer konkreten Bestimmung der Höhe und der Dauer der Töne, die wesentliche Parameter für die Erkennbarkeit der Melodie und daher für die Festlegung der Marke selbst sind.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mittlerweile eine Vielzahl von Klangmarken im deutschen und im Unionsmarkenregister eingetragen. Als Beispiele sollen die folgenden Auszüge aus dem deutschen Register dienen:

DE 30004649 Erkennungsmelodie eines TV-Senders

 

DE 30022635 „Erdinger Weißbier-Walzer“

Bis zum Jahr 2003 konnten Hörmarken noch als sog. Sonagramm (Schallspektogramm, vgl. die folgende Abbildung) beim DPMA eingereicht werden, sofern eine graphische Darstellung in Notenschrift nicht möglich war.

Die Einreichung von Sonagrammen ist nach deutschem Recht inzwischen ausgeschlossen, § 11 Abs. 2 MarkenV.

Demgegenüber qualifizierte das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ein vollständiges Sonagramm lange als eine allen Anforderungen genügende grafische Darstellung einer Hörmarke (grundlegend EUIPO, Entscheidung vom 25.08.2003 – R 781/1999-4 – Schallmarke).