Ohne Zustimmung generierte Profile bei Facebook

Begriff. Einige Social Media Plattformen (wie etwa Facebook und Xing) erstellen ohne Veranlassung des jeweiligen Unternehmens automatisch Unternehmensprofile, z. B. auf Basis der Mitarbeiterprofile oder eines Wikipediaeintrags. Dies birgt die Gefahr, dass das Unternehmen zunächst daran gehindert ist, ein eigenes Unternehmensprofil zu erstellen. Möglich ist auch, dass das Profil nur unzureichende oder sogar falsche Informationen enthält, was zu einem erheblichen Imageschaden für das betroffene Unternehmen führen kann.

Ansprüche aus § 823 BGB.
In Falle eines ohne Zustimmung generierten Profils steht dem betroffenen Unternehmen gegen den Plattformbetreiber ein Anspruch auf Löschung des Profils zu. Neben markenrechtlichen Ansprüchen kommt vor allem ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens in Betracht.

Rechtsprechung. Ein Löschungsanspruch wurde bereits im Jahr 2011 gerichtlich bestätigt: Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (MMR-Aktuell 2011, 318514) muss das soziale Netzwerk Xing Firmenprofile auf Verlangen des Unternehmens wieder entfernen, wenn diese auf Basis von Mitarbeiterangaben automatisch erstellt wurden. Damit gab das Gericht Nürnberg-Fürth einem Personaldienstleister Recht, der Xing verklagt hatte, nachdem das Unternehmen ein automatisch generiertes Firmenprofil, das ohne Zustimmung der Firmenleitung veröffentlicht wurde, zunächst nicht hatte entfernen wollen.