Übertragung von Domainnamen

  • Abstraktionsprinzip

    Der durch den Registrierungsvertrag mit der DENIC bzw. einem Registrar erworbene schuldrechtliche Anspruch auf Nutzung des Domainnamens, kann rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden. Entsprechend der allgemeinen Regeln ist dabei nach dem Abstraktionsprinzip zwischen dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft und dem die Übertragung des schuldrechtlichen Anspruchs bewirkenden dinglichen Verfügungsgeschäft zu unterscheiden.

  • Kausalgeschäft

    Vertraglicher Rechtsgrund für die dauerhafte Übertragung des Domainnamens kann ein Kauf des Domainnamens (§§ 433, 453 BGB), ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich (§ 779 BGB), eine Schenkung (§ 516 BGB) oder aber auch ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag sein. Bei einer nur zeitlich begrenzten Übertragung oder Übertragung zur Sicherung, kann als schuldrechtliches Kausalgeschäft ein Treuhand- oder Sicherungsvertrag zugrunde liegen.

  • Gewährleistungsansprüche

    Nach dem schuldrechtlichen Grundgeschäft richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Domainnamen und dem Erwerber, insbesondere die Haftung für den Bestand des Registrierungsvertrages mit der DENIC sowie die Lastenfreiheit der sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Ansprüche. Der Veräußerer haftet gemäß §§ 275, 311a BGB verschuldensunabhängig auf das positive Interesse dafür, dass der Domainname, d.h. der Registrierungsvertrag mit der DENIC, bei Vertragsschluss tatsächlich besteht und die Rechtsübergang der sich aus dem Vertrag mit der DENIC ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche nicht durch ein vertragliches Übertragungsverbot ausgeschlossen ist. Für die Freiheit von Belastungen wie dinglichen Rechten (z.B. Pfandrechten) hat der Veräußerer nach den Vorschriften der Mängelgewährleistung einzustehen (§§ 435, 437 BGB).

  • Prioritätsältere

    Rechte Das Bestehen prioritätsälterer Kennzeichenrechte Dritter fällt in die Risikosphäre des Erwerbers und begründet daher keinen Rechtsmangel im Sinne der §§ 453 Abs. 1, 435 BGB. Der Veräußerer des Domainnamens haftet in diesem Falle aber wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn er von der Existenz dieser Rechte weiß, den Käufer diesbezüglich jedoch nicht aufklärt. Eine von dem schuldrechtlichen Anspruch des Domaininhabers gegen die DENIC strikt zu trennende und daher neben dem Rechtsübergang an dem Domainnamen ebenfalls vertraglich zu regelnde Rechtsposition stellen die gegebenenfalls an dem Domainnamen durch Benutzung entstandenen absoluten Schutzrechte an einer Marke (§ 4 MarkenG), geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 MarkenG) oder einem Namen (§ 12 BGB) dar. Sofern es sich bei dem an dem Domainnamen entstandenen Schutzrecht um eine Marke handelt, ist dieses ebenfalls gemäß § 398 BGB, § 29 MarkenG übertragbar. Bestehen an dem Domainnamen Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung oder Namensrechte, können diese Gegenstand einer schuldrechtlichen Benutzungsgestattung sein, wenn damit nicht eine Täuschung der Allgemeinheit und Verwirrung des Verkehrs verbunden ist, die einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG begründen. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung jedoch erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der fraglichen Angabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet und in dieser Erwartung getäuscht wird. Eine dingliche Übertragung des an dem Domainnamen bestehenden Rechts an einer geschäftlichen Bezeichnung ohne dem dazugehörigen Unternehmen oder Geschäftsbetrieb ist jedoch nach § 23 HGB ausgeschlossen.

  • Verfügungsgeschäft

    Die vertragsrechtliche Gestaltung des Verfügungsgeschäfts hängt davon ab, ob man mit der herrschenden Meinung davon ausgeht, dass trotz der widersprüchlichen Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 DENIC-Domainbedingungen eine „echte“ Übertragung des Domainnamens im Wege der Vertragsübernahme analog der §§ 398 ff., 414 BGB möglich ist oder der Inhaberwechsel nur im Wege der Löschung des Domainnamens und einer Neuregistrierung erfolgen kann. In der Praxis führen beide Vertragsgestaltungen zum gewünschten Ergebnis, da die DENIC den Inhaberwechsel unabhängig von der Gestaltung des Rechtsübergangs durch Konnektierung des Domainnamens auf den Erwerber des Domainnamens und Umschreibung der Inhaberdaten tatsächlich vollzieht und Zwischeneintragungen dadurch vermieden werden können, dass der DENIC bzw. dem zuständigen DENIC-Mitglied Kündigung und Neuregistrierung zeitgleich mitgeteilt werden. Zu beachten ist, dass der Erwerber des Domainnamens, auch im Falle der Vertragsübernahme, erst dann in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, wenn die DENIC durch Umschreibung der Inhaberdaten und Konnektierung des Domainnamens auf die IP-Adresse des Erwerbers dieser konkludent zugestimmt hat.