LG München, Urteil vom 14.11.2007, Az. 33 O 22935/06 – Domainparking und AdWords

Gericht: Landgericht München
Aktenzeichen: 33 O 22935/06
Entscheidungsdatum: 14.11.2007
Normen: MarkenG §§ 14, 15, BGB §§ 683 S. 1, 677, 670
Leitsätze der Redaktion:
Dem Betreiber eines Domain-Parking-Programms ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor die Werbelinks aus den AdWords-Anzeigen von Google generiert werden.

Zur Vermeidung der Inanspruchnahme als Störer genügt es, wenn der Betreiber die fragliche Domain sofort nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung sperrt.

LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
(…) wegen Forderung

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz von ihr entstandenen Abmahnkosten.

Die Klägerin produziert und vertreibt Schreibgeräte und ist unter der Bezeichnung S… weltweit tätig und bekannt. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „S…“ (DE 166489) mit Priorität vom 23.09.1912, die für die Warenklasse 16, u. a. für „Schreibwaren“ und „Bürogeräte“ eingetragen ist. „S…“ ist zudem als IR-Marke (IR 268477) eingetragen.

Die Beklagte betreibt den weltweit größten Domainhandelsplatz mit mehr als 6 Millionen zum Verkauf stehenden Domains.

Zudem bietet sie den bei ihr registrierten Domainverkäufern ein sog. Domain-Parking-Programm für ihre zum Verkauf stehenden Domains an. Sie fungiert im Rahmen dieses Parking-Programms als Hosting-Provider der „geparkten“ Website. Darüber hinaus generiert sie als Anbieterin dieses Programms die unter den „geparkten“ Domainnamen angezeigten Werbelinks, indem sie den Domains ein sog. Keyword zuordnet. Die Werbelinks werden von der Beklagten entsprechend dem jeweiligen Keyword aus den Werbeanzeigen der Suchmaschine Google, den sog. Adwords, generiert. Dabei erfolgt eine sog. „pay per click“-Vergütung. Zunächst bezahlt der Anzeigenkunde, dessen Werbelink auf der geparkten Seite abrufbar gehalten wird, für jeden Abruf („click“) dieses Links eine Vergütung an Google. Einen Teil dieser Vergütung führt Google sodann an die Beklagte ab, die hiervon einen um ihre Provision verminderten Teil an den Inhaber der geparkten Domain weitergibt. Der Domaininhaber erhält von der Beklagten pro click eine Vergütung von bis zu EUR 1,50. Je nach Keyword können diese Vergütungen auch deutlich höher liegen.

Sobald die Beklagte von Dritten darauf hingewiesen wird, dass ein Domainverkäufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. „Blacklist“, die eine nochmalige Registrierung verhindert.

Am 11.08.2006 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass auf der Website www.s….eu unter dem Keyword „s…“ Werbung für Anbieter von Stiften, Zeichen- und Bürobedarf in deutscher Sprache verlinkt war. Auf der Website wurden demnach Anzeigen für Unternehmen abrufbar gehalten, die mit identischen. Waren und Dienstleistungen im direkten Wettbewerb mit der Klägerin stehen. Der Domainname „s….eu“ war im Rahmen des sog. Domain-Parking-Programms auf der Website www.s….com der Beklagten als sog. Parking-Website abgelegt. Als Inhaber der geparkten Domain wurde ein Herr David Fishman in Strasbourg, Frankreich, ermittelt und aufgefordert, die geparkte Domain der Klägerin zu übertragen, was dann auch geschah.

Am 17.08.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Diese Abmahnung wies die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2006 zurück.

Am 10.10.2006 bezahlte die Klägerin die ihr für diese Abmahnung mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 28.08.2006 in Rechnung gestellten Kosten.

Die Klägerin trägt vor, das Keyword werde von der Beklagten automatisch oder manuell oder vom Domainparker ausgewählt und zwar so, dass die daraufhin eingeblendeten Werbelinks auf Unternehmen weiterleiteten, deren Produktangebote den mit dem Domainnamen bzw. dem Keyword assoziierten Produktangeboten entsprächen. Soweit die Beklagte ein Keyword nicht selbst auswähle, werde es von Mitarbeitern der Beklagten überprüft und frei geschaltet.

Die Beklagte habe auf Grund dieses Sachverhalts eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG begangen oder jedenfalls als Störerin durch die Bereitstellung von Werbelinks mit Bezug auf Anbieter von Stiften, Zeichen- und Bürobedarf unter der Bezeichnung „s….eu“ mitgewirkt.

Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 5 MarkenG. Es bestehe Verwechslungsgefahr gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG. Zwischen „S…“ und „s…..eu“ bestehe Zeichenähnlichkeit, die Top-Level-Domain „.eu“ stehe der Annahme der Zeichenähnlichkeit nicht entgegen, da sie keine herkunftshinweisende Bedeutung habe. Waren- bzw. Branchenähnlichkeit seien ebenfalls gegeben.

Die Beklagte hafte jedenfalls als Störerin.

Sie fungiere als Hosting-Provider für die unter dem Domainnamen „s….eu“ abrufbare Website. Zudem wirke die Beklagte an der Verletzung der Marke „S…“ der Klägerin dadurch mit, dass sie die Werbelinks auf der geparkten Domain „s….eu“ auf unmittelbare Wettbewerber der Beklagten generiere und dem Keyword „s…“ zuordne.

Die Beklagte habe die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt. Das von der Beklagten etablierte Parking-System werde in großem Umfang von Domaingrabbern genutzt, um durch die Umleitung der Internetnutzer auf die unter den missbräuchlich registrierten Domainnamen von der Beklagten bereitgehaltenen Parking-Sites „pay per click“-Vergütungen zu erzielen. Die Überprüfung der geparkten Websites auf Kennzeichenverletzungen sei auch nicht etwa wegen der Vielzahl der bei der Beklagten geparkten Domainnamen unzumutbar.

Die Beklagte wirke durch die Auswahl des mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Keywords „s…“ und durch das Generieren von Werbelinks auf Websites direkter Wettbewerber der Klägerin unmittelbar und aktiv an der Rechtsverletzung mit. Die Beklagte partizipiere wirtschaftlich an der Rechtsverletzung Dritter, soweit es sich bei den geparkten Domainnamen um geschützte Kennzeichen handele.

Unter den Domainnamen seien regelmäßig Werbelinks der unmittelbaren Wettbewerber des verletzten Kennzeichenrechtsinhabers abrufbar, weil hier die Zahl der „clicks“ und damit die von der Beklagten und dem Domaininhaber erzielte Vergütung am höchsten sei.

Dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Geschäftsablauf komme daher geringes Gewicht zu. Vielmehr sei derjenige, der die Eignung der von ihm bereitgehaltenen technischen Einrichtungen zum Missbrauch nicht nur kenne, sondern diese wissentlich als Teil seines Geschäftsmodells begreife und an diesem wirtschaftlich profitiere, verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die derartige Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert würden.

Durch die Pflicht, die Auswahl der Keywords und die Zuordnung von Werbelinks unter einem geparkten Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu prüfen, werde insbesondere das Geschäftsmodell der Beklagten nicht in Frage gestellt.

Die Rolle der Beklagten entspreche nicht einem Online- Auktionshaus, sondern eher einem „Peer-to-Peer“-Netzwerk. Der Umstand, dass die Prüfung früher Teil des Angebots der Beklagten gewesen sei, zeige, dass sie ohne weiteres möglich sei.

Eine Prüfung erfordere auch keinen besonderen Aufwand, da die Rechtsverstöße regelmäßig ohne weiteres erkennbar seien, weil die geparkten Domainnamen mit den verletzten Kennzeichen regelmäßig identisch seien.

Die Beklagte habe, auch ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedürfe, Kenntnis davon, dass ihre Domain-Parking Angebote regelmäßig unter Verletzung der Markenrechte Dritter genutzt würden, wenn die Domainnamen nicht aus Allgemeinbegriffen oder Gattungsbezeichnungen bestünden. Sie müsse die regelmäßig rechtsverletzende Nutzung solcher Domainnamen für die von ihr generierten Parking-Webseiten daher zum Anlass nehmen, zu überprüfen, ob der Domaininhaber zur Nutzung des Domainnamens für die von ihr generierte Parking-Website berechtigt sei oder sie müsse diesen gänzlich von der Nutzung ihrer Parking-Angebote ausschließen (BGH GRUR 1994, 841 (843) – Suchwort).

Die Klägerin meint, ihr stehe deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der ihr für die Abmahnung entstandenen Kosten aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.

Zur Höhe der Abmahnkosten trägt die Klägerin vor, als Gegenstandswert seien EUR 250.000,- anzusetzen.

Hieraus sei eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG in Höhe von EUR 2.667,60 angefallen. Darüber hinaus würden Kosten für den Patentanwalt in gleicher Höhe (§ 140 Abs. 5 MarkenG) in Rechnung gestellt. Hinzuzurechnen sei eine Auslagenpauschale für Rechtsanwalt und Patentanwalt in Höhe von jeweils 20,- EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG i.V.m. 140 Abs. 5 MarkenG.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, EUR 5.375,20 nebst Zinsen an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, ihr sei durch den Domaininhaber kein Auftrag erteilt worden, die Keywords manuell auszusuchen. Der Kunde generiere mit den Systemen der Beklagten selbst eine Webseite und, verknüpfe damit seine Domain. In einem automatisierten Verfahren würden aufgrund des Kundenverhaltens Anzeigen, sog. Sponsored Links, eingeblendet. Diese Einblendung erfolge durch Google. Der Kunde habe selbst die Möglichkeit, die Keywords zu wählen. Die Beklagte habe von dieser Auswahl des Kunden keine Kenntnis.

Nicht die Beklagte verbinde deshalb die Domains mit den Anzeigen, sondern der Domaininhaber. Im vorliegenden Fall habe auch der Domaininhaber selbst die Keywords ausgesucht.

Zudem stelle die Benutzung des Markennamens als Keyword im Rahmen von Google-AdWords keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.

Die Beklagte ist der Meinung, sie hafte auch nicht als Störerin. Ihr sei es nicht zumutbar, die Domains im Vorwege auf Markenverletzungen hin zu untersuchen. Eine solche Prüfung habe zwar zu Beginn der Tätigkeit der Beklagten stattgefunden. Damals seien aber nur sehr wenige Domains in der Datenbank gewesen. Inzwischen könne eine händische Überprüfung bei 7 Millionen Domains nicht mehr erfolgen. Allein in den 10 Ländern mit den meisten Markenanmeldungen weltweit seien im Jahr 2005 700.000 Marken registriert worden; es sei der Beklagten nicht möglich, eine solche Prüfung vorzunehmen.

Würde man der Beklagten diese Pflicht auferlegen, würde dadurch ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage gestellt. Es sei hier eine Parallele zur Entscheidung „Internet-Versteigerung“ des BGH zu ziehen. Mit dieser sei klar gestellt worden, dass der Betreiber von Internetdiensten immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren müsse, sondern auch Vorsorge treffen müsse, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen komme. Das tue die Beklagte, indem sie sog. Blacklists führe.

Eine Haftung der Beklagten komme deshalb erst in Frage, wenn sie von der durch den Domainparker begangenen Kennzeichenverletzung Kenntnis habe, bzw. wenn sich ihr eine Kennzeichenverletzung geradezu aufdrängen müsse. Im Ergebnis bedeute dies, dass die erste Abmahnung noch keinen Aufwendungsersatzanspruch auslöse.

Gemäß Art. 15 E-Commerce-Richtlinie, umgesetzt im TMG, gebe es keine Überwachungsverpflichtung für den Diensteanbieter. Verpflichtungen bestünden nur ex post ab Kenntnis und nicht ex ante. Es bedürfe einer haftungskonkretisierenden Erstabmahnung. Erst dann sei eine zumutbare Handlung des Diensteanbieters geschuldet. Eine proaktive Handlungspflicht des Diensteanbieters gebe es nicht, erst Recht keine Kostentragungsverpflichtung für den ersten Hinweis auf ein rechtsverletzendes Angebot.

Bis zur Abmahnung der Klägerin habe es auf dem Marktplatz der Beklagten keine Hinweise für eine Kennzeichnrechtsverletzung durch die betreffende Domain gegeben. Somit bestehe weder Erstbegehungs- noch Wiederholungsgefahr.

Zudem ist die Beklagte der Meinung, der Gegenstandswert von EUR 250.000,- sei übersetzt und der Patentanwalt habe lediglich eine Unterschrift geleistet.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch vorgetragen, sie habe am 22.08./23.08.2007 vier Domainnamen in das Domain-Parking-Programm der Beklagten eingegeben. Es habe während des gesamten Eingabevorgangs zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, als Domainparker selbst ein Keyword einzugeben. Es sei auch kein Eingabefeld hierfür vorhanden gewesen. Es sei vielmehr so gewesen, dass, sobald die Domains angemeldet worden seien, sie anschließend sofort sowohl zum Verkauf angeboten, als auch in das Domain-Parking-Programm eingestellt gewesen seien. Als dann die vorgesehene Weiterleitung auf „sedoparking.com“ aktiviert worden sei, sei dort sofort die betreffende Domain – lediglich ohne Topleveldomain und Bindestrich – als Keyword erschienen. Es habe lediglich für den Domainparker die Möglichkeit gegeben, anschließend im Keyword-Optimizing-Verfahren sich selbst ein – anderes – Keyword auszusuchen.

Die Beklagte hat diesen Vortrag als verspätet gerügt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 und vom 14.11.2007 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2007 hat die Klägerin unter anderem zum Einwand der Beklagten, der klägerische Vortrag in der Sitzung vom 28.08.2007 sei verspätet, ergänzend vorgetragen (B1. 60/65).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat, gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Abmahnung erfolgte nicht berechtigt, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte hatte.

I. Zwar ist eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG grundsätzlich gegeben. Insbesondere liegt eine markenmäßige Benutzung vor, wenn wie vorliegend eine identische oder ähnliche Domain dafür benutzt wird, um durch entsprechende Links Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten.

II. Die Kennzeichenverletzung erfolgte jedoch durch den Domaininhaber als Täter und nicht durch die Beklagte. Diese war im Zeitpunkt der Abmahnung weder Täterin noch haftete sie als Störerin.

1. Wie die Beweisaufnahme ergab, hat die Beklagte die Keywords vorliegend nicht selbst manuell ausgesucht und eingegeben. Der Zeuge R. hat hierzu bekundet, im vorliegenden Fall sei das Keyword durch den Parkingkunden, also den Domaininhaber eingegeben worden. Eine Auswahl oder eine Überprüfung der Keywords durch die Beklagte habe wegen der Vielzahl der geparkten Domains schon damals nicht mehr stattfinden können. Auf den Vorhalt des neuen Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, dass er den Eingabevorgang anders kenne. Er habe zuletzt im Mai/Juni 2006 selbst eine Domain zum Verkauf und zum Parking angemeldet. Da sei es nach seiner Erinnerung so gewesen, dass die Frage erschienen sei, ob man auch am Domainparking teilnehmen wolle und dann sei neben der Domain ein Feld erschienen, wo das Keyword habe eingegeben werden können.

Da damit eine bewusste – händische – Eingabe einer möglicherweise markenverletzenden Domain durch die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt, erfüllt die Beklagte die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 MarkenG jedenfalls nicht als Täterin. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Generierung des Keywords mittlerweile so geschieht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, da es sich hierbei um ein automatisiertes Verfahren handelt, bei dem die Klägerin dem Domainparker eine Möglichkeit zur Abänderung zur Verfügung stellt, und bei der sie das zunächst automatisch generierte Keyword selbst nicht zur Kenntnis nimmt.

2. Auch eine Betätigung der Beklagten als Teilnehmerin an der Markenverletzung des Domaininhabers scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Da die Beklagte die Domain „t(…).eu“ vor der Abmahnung nicht zur Kenntnis nahm, sie vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Inhaber geparkt wurde, scheidet eine (vorsätzliche) Teilnahme der Beklagten aus.

3. Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin kommt nicht in Betracht.

Die Störerhaftung setzt voraus, dass in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen wird (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rz. 2.11 zu § 8 m.w.N.).

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers zudem die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 – Internet-Versteigerung).

Einem Unternehmen, das – wie die Beklagte – im Internet ein Domain-Parking-Programm betreibt, ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, bevor sie die Werbelinks aus den Werbeanzeigen von Google generiert (so auch BGH, a.a.O., 864). Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen.

Im vorliegenden Fall stößt eine Kontrolle bereits dort an ihre Grenzen wo ausländische Domains in fremden Sprachen bei der Beklagten geparkt werden. Gerade bei „exotischen“ Sprachen wäre es der Beklagten nicht möglich, festzustellen, ob es sich um Gattungsdomains handelt. Zudem sind Verstöße durch vermeintliche Gattungsdomains denkbar, die gleichzeitig ein bekanntes Kennzeichen darstellen. Auch die Anzahl der bei der Beklagten geparkten Domains (mindestens 6 Millionen Domains) macht eine solche Kontrolle unmöglich.

Der Einwand der Klägerin, das Geschäftsmodell der Beklagten sei auf Markenverletzungen angelegt, greift nicht durch. Schließlich können auch Gattungsdomains geparkt werden, durch die keine Kennzeichenverletzungen begangen werden. Die Beklagte selbst verwendet in den Erläuterungen zu ihrem Parking-Programm die Gattungs-Domain „zins.de“ und animiert damit dazu, das System mit solchen Domains zu betreiben.

Auch wenn dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs im Hinblick darauf, dass sie für jeden „click“ auf Werbelinks, eine Vergütung erhält eine geringere Bedeutung zu kommt, kann das System der Beklagten jedoch – wie ausgeführt – durchaus auch ohne Rechtsverletzungen benutzt werden. Dafür besteht auch ein gewisses Bedürfnis, so dass es ausreicht, wenn – wie hier unstreitig – die Klägerin sofort nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung die fragliche Domain entfernt.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

(Unterschriften)