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Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: 31 O 714/98
Entscheidungsdatum: 01.09.1998

 In dem Rechtsstreit

(…)

– Kläger –

gegen

(…)

– Beklagter –

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Ausdrucken aus dem Internet einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gem. §§ 3, 24, 25 UWG , 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

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2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegner auferlegt.

Streitwert: 100.000,00 DM