Haftung für Deeplinks

Begriff und Funktion. Webseiten enthalten gelegentlich Hyperlinks zu fremden Webseiten, die unterhalb der Homepage der fremden Website liegen („Deeplinks“). Solche Links sind wettbewerbsrechtlich problematisch. Durch die indirekte Verlinkung mit der fremden Website unter Umgehung der Homepage des Anbieters dieser Website wird der Anbieter der fremden Website daran gehindert, die auf seiner Homepage befindliche Werbung zur Geltung zu bringen. Deeplinks sind daher häufig unter dem Gesichtspunkt der Werbebehinderung wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Rechtliche Zulässigkeit. Lässt der Deeplink nicht erkennen, dass die verlinkte Seite die Seite eines anderen Anbieters ist, kommt darüber hinaus eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme in Betracht. Im übrigen sind Deeplinks auch unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten problematisch, da auch einzelne Webseiten als Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt sein können und sich dieser Schutz auch gegen eine nicht autorisierte Verbreitung richtet.

Um diese wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bei Legung eines Deeplinks die ausdrückliche Gestattung des Anbieters der fremden Webseite einzuholen.