Anmeldung einer deutschen Marke

  • a) Vorbereitung der Anmeldung einer Marke

    Bei der Wahl eines neues Kennzeichens, das als Marke eingetragen werden soll, ist die Einschaltung von Fachleuten empfehlenswert. Um ein graphisches Zeichen mit Durchsetzungs- und Aussagekraft zu entwickeln, bietet es sich an, einen Grafik-Designer zu beauftragen. Soll eine Wortmarke eingetragen werden, so ist zu bedenken, dass Begriffe, die im deutschen Sprachraum unterscheidungskräftig sind, in anderen Sprachen möglicherweise beschreibend sind oder aber gewisse negative Konnotationen enthalten. Um sicherzugehen, dass ein Zeichen gefunden wird, das auch außerhalb der eigenen Landesgrenze als Träger von Kommunikation und Promotion in den Medien sowie als Mittel zur Individualisierung der Waren und Dienstleistungen geeignet ist, können Marketing-Agenturen mit der Namensfindung beauftragt werden. In jedem Fall aber ist vor Anmeldung eines Zeichens als Marke nachzuprüfen, ob das Zeichen nicht bereits durch ältere Schutzrechte für Dritte geschützt ist oder ob wegen sonstiger Eintragungshindernisse eine Zurückweisung der Markenanmeldung droht. Insoweit ist die Konsultierung eines im gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Anwalts besonders wichtig.

  • b) Was ist eine Marke und was kann als Marke angemeldet werden?

    Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Sie stellt gewissermaßen die Visitenkarte dar, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Als Marke können insbesondere die folgenden Zeichen angemeldet werden:

    • Wörter, unabhängig davon, ob es sich um Phantasiebegriffe handelt oder ob sie einer bekannten Sprache entnommen sind, allerdings dürfen sie in dieser Sprache nicht zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen dienen, für die die Marke Schutz begehrt (z.B. Siemens);
    • Namen und Vornamen;
    • Unterschriften;
    • Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)
    • Zahlen;
    • Abkürzungen, Kombinationen von Buchstaben, Zahlen und Zeichen, Logos;
    • Slogans;
    • Bildzeichen, Abbildungen und Piktogramme (z.B. die springende Raubkatze von Puma);
    • Portraits;
    • Kombinationen von Wörtern oder von grafischen Elementen sowie Kombinationen von Wort- und Bildelementen wie z.B. Etiketten;
    • Dreidimensionale Formen (z.B. die Kühlerfigur „Emily“ von Rolls-Royce);
    • Farben und Farbkombinationen;
    • akustische Marken, insbesondere Tonfolgen (z.B. Jingles)
  • c) Wer kann eine Marke anmelden?

    Jede natürliche Person kann eine Marke erwerben. Der Antragsteller muss nicht Unternehmer sein und er braucht sich auch nicht verpflichten, die Marken selbst auf dem Markt zu benutzen. So kann etwa ein grafisches Zeichen von einem Designer mit der Absicht einer späteren Abtretung an ein Unternehmen eingetragen werden. Auch alle juristischen Personen können die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangen. Der Zugang steht Gesellschaften oder privaten Vereinigungen für den eigenen Gebrauch, Holdings für eine Benutzung durch die von ihnen kontrollierten Gesellschaften, Verbänden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder durch eine Kollektivmarke kennzeichnen wollen, offen. Unzureichende Kenntnisse über das Markenrecht, Verfahrensregeln und einzuhaltende Fristen können allerdings zu Problemen führen. Unternehmen, die nicht über einen im Markenrecht bewanderten Mitarbeiter verfügen, ist deshalb zu empfehlen, sich durch einen im gewerblichen Rechtsschutz ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

  • d) Wie melde ich eine Marke an?

    Voraussetzung für den Schutz einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrages beim Deutschen Patent- und Markenamt. Im Antrag ist die Marke, für die Schutz begehrt wird, in der Weise wiederzugeben, in der sie zukünftig geschützt werden soll. Bei Wortmarken, die nicht in den vom Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Schriftzeichen wiedergegeben werden sollen, insbesondere grafisch ausgestaltete Wortmarken, ist ebenso wie bei Wort-/Bild-Marken oder Marken, die in einer besonderen farblichen Ausgestaltung verwendet werden sollen, exakt die gewünschte Darstellung einzureichen. Ferner ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anzugeben, das die Waren und Dienstleistungen enthält, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Die Waren und Dienstleistungen sollten in der Reihenfolge der Klasseneinteilung geordnet werden. Es empfiehlt sich, in erster Linie die Begriffe der alphabetischen Liste der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza“ und die „Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ zu verwenden. Falls dies nicht möglich ist, sind allgemein gebräuchliche, verkehrsübliche Begriffe zu gebrauchen. Fremdsprachige Begriffe können nur dann zugelassen werden, wenn sie sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben. Beim Erstellen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist zu beachten, dass nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden können. Ferner ist daran zu denken, einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Markengesetz zu stellen. Eine schnelle Eintragung ist z.B. von Bedeutung, wenn man diese Marke nach dem Madrider Abkommen (MMA) international registrieren lassen und dabei die Priorität der deutschen Marke in Anspruch nehmen will. Antragsvordrucke und Merkblätter zu den einzelnen Formalien der Eintragung sind beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich.

  • e) Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse

    Vor der Eintragung der Marke prüft das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit der Marke. Das Patent- und Markenamt kann eine Anmeldung wegen sog. „absoluter“ Eintragungshindernisse zurückweisen, die sich aus der Marke selbst ergeben. Das Patent- und Markenamt hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Zeichen über Unterscheidungskraft verfügt. Es weist die Markenanmeldung zurück, wenn es sich um eine Gattungsbezeichnung für die betreffende Ware oder Dienstleistung handelt oder die Marke aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistung dienen kann. Beispielsweise wäre der Begriff „Webspace“ für Schuhe oder Möbel schutzfähig, nicht aber für Serverprogramme oder entsprechende Computerhardware, weil er insoweit als beschreibende Angabe für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden muss.

    Die einzelnen Beurteilungskriterien, die auf einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beruhen, können hier aus Platzgründen nicht dargestellt werden.

    Ausnahmsweise sind derartige Hindernisse allerdings dann irrelevant, wenn das betreffende Zeichen durch den Gebrauch eine Kennzeichnungskraft erworben hat, die als „Verkehrsgeltung“ bezeichnet wird. Auch bestimmte besondere Merkmale der Form einer Ware bei dreidimensionalen Marken sowie irreführende Eigenschaften oder Eigenschaften, die der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwider laufen, können absolute Eintragungshindernisse darstellen. Wie bei allen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes kann gegen die Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde eingelegt werden. Wenn es trotz der Prüfung durch das Patent- und Markenamt zur Eintragung eines an sich nicht schutzfähigen Zeichens kommt, so kann jeder Dritte in der Folge beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der fraglichen Marke beantragen.

  • f) Welche Rechte begründet die Eintragung einer Marke?

    Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Marke räumt dem Inhaber im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Recht ein, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens und der Identität oder Ähnlichkeit der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Ob eine Ähnlichkeit vorliegt, wird nach dem Kriterium der Verwechslungsgefahr beurteilt, was die Gefahr einer gedanklichen Verbindung zwischen Zeichen und Marke einschließt. Handelt es sich bei der Marke um eine in der Bundesrepublik Deutschland bekannte Marke, so verstärkt dies den Schutzeffekt. Das Verbot, identische oder ähnliche Zeichen zu benutzen, erstreckt sich dann auch auf Waren und Dienstleistungen, die einer ganz anderen Kategorie als der geschützten Marke angehören, wenn durch diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der Marke auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Für die Entscheidung, ob eine Markenverletzung vorliegt, gegen die erfolgreich vor Gericht vorgegangen werden kann, sollte ein auf dem relativ komplizierten Gebiet des Markenrechts erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden.

  • g) Welche Dauer hat die Schutzwirkung einer Marke?

    Die Schutzdauer einer Marke ist grundsätzlich unbegrenzt. Alle 10 Jahre ab Anmeldung muss die Eintragung der Marke verlängert werden. Hierfür ist eine Gebühr zu entrichten.

  • h) Muss eine Marke zu ihrer Erhaltung benutzt werden?

    Ein umfassender Schutz, wie ihn das Markengesetz anstrebt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Marke auch benutzt wird. Der deutsche Markeninhaber hat aber eine Schonfrist von 5 Jahren ab Eintragung. Diese Benutzungsschonfrist trägt vor allem dem Bedürfnis der Markenverwender Rechnung, sich den für ein Produkt erforderlichen Markenschutz schon in der noch betriebsinternen Planungs- und Vorbereitungsphase vor dem tatsächlichen Produktions- bzw. Vertriebsbeginn zu sichern, ohne zu einem sofortigen Benutzungsbeginn gezwungen zu sein.

    Links: