Schutz bekannter Marken

Handelt es sich bei einer Marke um eine in der Bundesrepublik Deutschland bekannte Marke, so verstärkt dies ihren Schutz. Das Verbot, identische oder ähnliche Zeichen zu benutzen, erstreckt sich dann auch auf Waren und Dienstleistungen, die einer ganz anderen Kategorie als die der geschützten Marke angehören, wenn durch diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der Marke auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung kann etwa auch durch die Benutzung eines Domainnamens erfolgen. So vertrat etwa das OLG München die Auffassung, dass die Benutzung des Domainnamens „freundin.de“ durch eine Partnervermittlung im Internet eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des bekannten Titels der Zeitschrift „Freundin“ darstelle. Auch der Inhaber des Domainnamens „krupp.de“, Erich Krupp, musste von der Benutzung dieser Internetadresse Abstand nehmen, da dies nach Auffassung des OLG Hamm die Wertschätzung des berühmten Kennzeichens „Krupp“ des Stahlkonzerns Krupp AG Hösch-Krupp verletzte (Lesen Sie hierzu das Urteil des OLG Hamm vom 13.1.1998 mit Anmerkung Bettinger).