Beschlagnahmeverfahren

Erscheint die Schutzrechtsverletzung eindeutig, können (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) verletzende Gegenstände auch ohne Gerichtsverfahren aus dem Verkehr gezogen werden, wenn sie aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt werden, und zwar im Wege einer Beschlagnahme durch die Zollbehörden.

Die Zollbehörden können in dieser Richtung tätig werden, wenn sie Kenntnis von den Schutzrechtsverletzungen erlangen; dies kann durch einen entsprechenden Antrag des Schutzrechtsinhabers bewirkt werden.

Besonders gefürchtet sind diese Beschlagnahmeverfahren von ausländischen Ausstellern auf Messen, können sie doch durch eine Beschlagnahme unter Umständen gar um ihren Messeauftritt gebracht werden. Denn selbst wenn sich die Beschlagnahme später als ungerechtfertigt erweisen sollte und die beschlagnahmten Gegenstände wieder herausgegeben werden, ist die Messe längst vorbei – und der Markt hat sich sprichwörtlich verlaufen.

Wenn Sie ein Beschlagnahmeverfahren gegen sich befürchten oder Ihnen bereits eines angedroht ist oder aber wenn Sie Ihrerseits ein Beschlagnahmeverfahren durchführen lassen möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten lassen.