Multimediaprodukte

Begriff des Multimediawerks. Multimediawerke sind zwar vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich als geschützte Werkart im Urheberrechtsgesetz genannt. Der Werkkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG ist jedoch nicht abschließend, so dass grundsätzlich auch neue, vom Gesetzgeber nicht genannte Werkarten Urheberrechtsschutz genießen können. Es besteht kein Zweifel, dass der Mehrheit der Multimediawerke Urheberrechtsschutz zukommt. Noch nicht abschließend geklärt ist jedoch, welcher Werkkategorie Multimediawerke zuzuordnen sind. Zum Teil werden sie als filmähnliche Werke bezeichnet oder aber wegen der Steuerungskomponente der ihnen zugrunde liegenden Software als Computerprogramme angesehen.

Nutzung vorbestehender Werke. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung ist zu beachten, dass die Schaffung von Multimediaprodukten regelmäßig auch die Nutzung bestehender Werke voraussetzt, so dass vor Schaffung eines Multimediawerkes die entsprechenden Rechte an den vorbestehenden Werken erworben werden müssen. Die zahlreichen von Multimedia betroffenen Urheber- und Leistungsschutzrechte machen eine korrekte Rechtseinräumung häufig sehr schwierig. Um sicherzustellen, dass nicht ein Rechtinhaber übersehen wird und das Risiko zu vermeiden, dass wegen der Rechte eines einzigen Urhebers das gesamte Projekt gestoppt werden muss, ist ein klar durchdachtes Lizenzmanagement erforderlich. Nicht alle, aber eine große Zahl der digitalen Rechte kann dabei über die Verwertungsgesellschaften, namentlich die GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst eingeholt werden, teilweise ist es aber auch unumgänglich, sich die Nutzungsrechte unmittelbar vom betreffenden Rechteinhaber einräumen lassen, wie z.B. zu Werbezwecken.

Lizenzierung. Um den spezifischen Bedürfnissen des Multimediamarktes zu entsprechen und die Rechtseinräumung zu vereinfachen, haben die deutschen Verwertungsgesellschaften im Jahre 1996 eine so genannte Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV) gegründet. Gesellschafter der CMMV sind alle deutschen Verwertungsgesellschaften aus den Bereichen Musik, Literatur, Bild, bildende Kunst und Film. Die CMMV soll dem Multimedia-Produzenten auf seine Anfrage in einer Maximalzeit von circa zwei Wochen Informationen liefern, um die er gebeten hat. Derzeit ist die CMMV im Hinblick auf ihren Wirkungskreis noch auf Deutschland begrenzt, es wird aber angestrebt, im Wege der Kooperation mit ausländischen Verwertungsgesellschaften, den Tätigkeitskreis auszudehnen.

Ausführliche Informationen zum Schutz multimedialer Websites finden Sie dem Aufsatz von Matthias Leistner/Torsten Bettinger, Creating Cyberspace – Immaterialgüterrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Schutz des Webdesigners, Sonderbeilage Computer und Recht 1999, S.1-32.

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