Urheberrechtsschutz von Fotos

Das Fotorecht berührt insgesamt eine ganze Reihe von unterschiedlichen Rechtsgebieten, wobei zunehmend auch verfassungs- und grundrechtsrelevante Abwägungsfragen zu beantworten sind. Hierbei lassen sich im Wesentlichen drei Problemfelder ausmachen: Die Bildbeschaffung (a), die Veröffentlichung von Fotos (b) sowie die Rechtsfolgen bei einer rechtswidrigen Herstellung oder Verbreitung von Fotos (c).

 a) Bei der Bildbeschaffung spielen vor allem die Fragen eine Rolle, ob das Abfotografieren von Personen und/oder Gegenständen rechtlich zulässig ist und ob bei einem Erwerb von Fotografien alle für die anschließende Nutzung erforderlichen Rechte eingeräumt wurden. Hier sind neben eigentums- und hausrechtlichen Belangen vor allem auch das grundrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgelichteten betroffen.

b) Die Veröffentlichung von Fotos berührt ebenso die Privatsphäre und den Eigentumsschutz des Betroffenen. Bei der Veröffentlichung von Personenfotos kommt es schließlich entscheidend darauf an, ob die abgebildete Person die Veröffentlichung zu dulden hat oder sich hiergegen erfolgreich zur Wehr setzen kann. Große Bedeutung kommt hierbei insbesondere den Vorschriften des § 23 KUG zu, der u.a. für Personen der Zeitgeschichte gewisse Ausnahmen vorsieht.

c) Im Falle einer rechtswidrigen Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos können zum Teil erhebliche rechtliche Konsequenzen auf den Verletzer zukommen. Angefangen von Hausverboten über Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen reicht hier das Rechtsfolgenspektrum.