CPU-Klauseln
CPU-Klauseln sind Bestimmungen, welche die Benutzung der Software an eine bestimmte Hardware bindet. Im wesentlichen können folgende in der Praxis verbreitete CPU-Klauseln unterschieden werden:
a) Die Software darf ausschließlich auf einem bestimmten Rechner laufen.
b) Die Software darf auch auf einer anderen, insbesondere leistungsfähigeren Hardware eingesetzt werden, jedoch fällt hierfür ein besonderes zusätzliches Entgelt an.
c) Die Software darf (nur) in dem Fall auf einem anderen Rechner genutzt werden, daß die Hardware, für welche eine Lizenz erteilt wurde, defekt ist oder diese aus einem sonstigen zwingenden Grund nicht genutzt werden kann.
d) Die Software darf (nur) dann auf einem anderen Rechner als dem, für den eine Lizenz erteilt wurde, genutzt werden, wenn sichergestellt ist, daß sie weder dort noch auf einer anderen Hardware weiter verwendet wird.
Diese Klauseln sind wirksam, wenn sie individuell mit dem Anwender vereinbart wurden und nicht Teil eines Standardvertrags oder sonst als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind.
In der Praxis sind diese Klauseln jedoch meist Bestandteil von Standardverträgen, für die das strenge AGB-Gesetz gilt. In diesem – typischen – Fall ist ihre Wirksamkeit fraglich. Denn der Softwarenutzer hat nach herrschender Ansicht ein schützenswertes Interesse, die Software auch bei Ausfällen der Hardware, für welche die Lizenz erteilt wurde, nutzen zu können. Gleiches gilt, wenn es aus sonstigen Gründen sinnvoll erscheint, die Hardware auszutauschen; insbesondere etwa auch weil die Systemkapazität erhöht werden soll. Die unter (a)–(c) aufgeführten Klauseln würden daher einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhalten und aus AGB-rechtlichen Gründen für unwirksam erklärt werden.
Anderes gilt für die unter (d) aufgeführte Klausel. Dem Interesse des Anwenders an einer gleichzeitigen Mehrfachnutzung steht das berechtigte Vergütungsinteresse des Softwareanbieters entgegen. Diese Klausel wäre daher auch unter Berücksichtigung des AGB-Gesetzes nicht zu beanstanden.
