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Dekompilierung

Die Dekompilierung, eine Form des Reverse-Engineerings, hat eine aus Anwendersicht sehr restriktive Regelung erfahren. Sie ist nur zulässig, wenn der Softwarehersteller hierzu (evtl. im Vertrag zur Überlassung der Software) seine Zustimmung erteilt hat oder wenn die Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich ist, § 69 e Urheberrechtsgesetz (UrhG).

 

Dekompilierungen zur Programmpflege, Fehlerbeseitigung, Portierungen und Migrationen, andere Anpassungen und Erweiterungen des Funktionsumfangs sind daher in ihrer Zulässigkeit an die Zustimmung des Rechtsinhabers gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn die Dekompilierung im privaten oder wissenschaftlichen Bereich vorgenommen wird.