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Fehler

Ein Fehler der Software ist Voraussetzung für Ansprüche auf Gewährleistung. Die Software ist fehlerhaft, wenn sie in ihrer Funktionsfähigkeit hinter der vereinbarten zurückbleibt. Bei speziell entwickelter oder angepaßter Software ist insoweit vor allem das Pflichtenheft maßgebend, daneben – in der Beweisführung problematischer – aber auch mündlich abgesprochene Programmspezifikationen. Bei Standardsoftware ergibt sich der vertraglich geschuldete Leistungsumfang im Regelfall vor allem aus Beschreibungen in Werbeprospekten, Handbüchern oder sonstigen Dokumentationen und ggf. aus Testversionen. Mündliche Absprachen sind ebenso wie bei Individualsoftware von Bedeutung.

 

Existieren nur rudimentäre Programmdokumentationen und Absprachen, was besonders bei Standardsoftware der Fall ist, kommt es für die Frage, ob das Programm fehlerhaft ist, auch auf den gewöhnlichen Gebrauch der Software an. So dürfte ein Finanzbuchhaltungsprogramm, das sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientiert, als fehlerhaft anzusehen sein. Ebenso dürfte ein Textverarbeitungsprogramm, das die Eingabe eines Briefkopfs als Vorlage nicht zuläßt auch dann als fehlerhaft zu betrachten sein, wenn hierüber keine vertragliche Absprache vorliegt.

 

Die Software kann auch dann fehlerhaft sein, wenn der Erwerber vom Anbieter im Vertrag darauf hingewiesen wird, daß Software „nie fehlerfrei“ sei. Weit verbreitet ist etwa die Klausel, „der Softwareanbieter macht darauf aufmerksam, daß es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet“. Maßgeblich ist aber auch bei diesen Klauseln der vereinbarte oder nach dem gewöhnlichen Gebrauch zu erwartende Funktionsumfang der Software. Wird diese Klausel in Standardverträgen verwendet, dürfte sie als Gewährleistungsausschluß für unwirksam erklärt werden. Zudem könnte sie als Anerkenntnis der Fehlerhaftigkeit gewertet werden und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen erleichtern. In einem Fall wurde auch schon entschieden, daß diese Klausel für eine Vereinbarung über die Herausgabe des Quellcodes spricht.