Gewährleistung
Ist Soft- oder Hardware fehlerhaft, kann der Erwerber innerhalb bestimmter Fristen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Welche Gewährleistungsansprüche bestehen und welche Fristen für deren Geltendmachung bestehen, hängen von der Art der Hard- und Softwareüberlassung sowie davon ab, ob hierüber vertragliche Bestimmungen getroffen wurden.
(a) Bei der zeitlich unbegrenzten Überlassung von Standard-Hard- oder -Softwareprodukten gilt Kaufrecht. Der Erwerber kann hier bei Fehlern grundsätzlich nach seiner Wahl die von ihm erworbene Hard- oder Software gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben (sog. Wandelung) oder den Kaufpreis im gleichen Verhältnis mindern, wie der Wert der mangelhaften Hard- oder Software hinter ihrem Wert in mangelfreiem Zustand zurückbleiben würde (Minderung). Die Wandelung oder Minderung kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Ablieferung der Hard- oder Software geltend gemacht werden. Wird die Hard- und Software als Einheit verkauft und ist nur eine Komponente fehlerhaft, kann auch die mangelfreie Komponente gegen Erstattung des Gesamtkaufpreises für beide Komponenten zurückgewährt werden.
Diese Gewährleistungsrechte können durch individuelle vertragliche Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. In AGB sind Verkürzungen dieser Gewährleistungsrechte dagegen nur sehr eingeschränkt möglich. Möglich und vielfach anzutreffen ist aber auch in AGB die Bestimmung, wonach der Wandelung oder Minderung ein Fehlerbeseitigungsrecht des Softwareanbieters vorgeschaltet ist.
(b) Bei der Überlassung von Hard- oder Software auf bestimmte Zeit gilt Mietrecht. Bei Fehlern ist hier der Softwareanbieter grundsätzlich während der gesamten Mietdauer auch ohne Pflegevereinbarung zur Fehlerbeseitigung und Instandhaltung der Hard- und Software verpflichtet. Wird der Mangel nicht umgehend behoben, kann der Anwender die Vergütung mindern. Darüber hinaus kann er Ersatz für den durch den Fehler entstandenen Schaden (z. B. entgangener Gewinn wegen Systemausfallzeiten), wenn dieser bereits bei Überlassung der Hard- oder Software bestanden hat. Schließlich kann er den Vertrag kündigen, wenn er dem Softwareanbieter eine angemessene Frist zur Behebung des Fehlers gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
Auch diese Gewährleistungsrechte können individualvertraglich abbedungen werden, wogegen sie in AGB nur in geringem Maße eingeschränkt werden können. Zulässig und üblich ist – ähnlich beim Kauf – die Ausbedingung eines Rechts des Softwareanbieters die Hard- oder Software nachzubessern oder einen fehlerfreien Ersatz zu liefern und das Kündigungsrecht des Anwenders auf den Fall zu beschränken, daß Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlschlagen.
(c) Vereinbarungen über individuelle, speziell auf den Abnehmer zugeschnitte Hard- oder Softwareprodukte unterliegen dem für Werkverträge geltenden Recht. Bei Mängeln der Hard- oder Software kann der Anwender vom Anbieter Beseitigung des Fehlers verlangen. Hierzu empfiehlt es sich aus Anwendersicht, die Beseitigung des möglichst konkret beschriebenen Fehlers bis zu einem angemessen bestimmten Kalenderdatum schriftlich zu verlangen und hierbei zu erklären, die Fehlerbeseitigung nach Ablauf dieses Datums abzulehnen. Besteht der Fehler danach noch fort, kann der Anbieter nach seiner Wahl entweder das Produkt zurückgewähren und sich damit von seiner Vergütungspflicht befreien (Wandelung) oder die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder den Fehler selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierfür aufgewendeten Kosten vom Anbieter ersetzt verlangen. Schließlich kann der Anwender alternativ zur Wandelung oder Minderung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (z. B. entgangenen Gewinn).
Diese Gewährleistungsrechte sind wiederum nur individualvertraglich, kaum aber durch AGB einschränkbar. Unzulässig ist beispielsweise in AGB die Bestimmung, der Anwender habe die Kosten der Nachbesserung zu tragen oder ein Ausschluß des Wandelungs- oder Minderungsrechts. Zulässig wäre es hingegen auch in AGB noch, die Rechte auf Wandelung oder Minderung von einem zweimaligen Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs abhängig zu machen, sofern die Nachbesserung nicht von vornherein unmöglich ist oder sie vom Anbieter nicht unzumutbar verzögert wird.
