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OEM-Software

Softwarehersteller spalten den Vertrieb ihrer Software häufig auf in den Vertrieb von sog. Fachhandelsversionen und sog. OEM (Original Equipment Manufactuerer)-Software. Bei der OEM-Software handelt es sich regelmäßig um eine reduzierte und deutlich günstigere Version der Fachhandelssoftware. Mit dieser Aufspaltung des Softwarevertriebs wird vor allem der Zweck verfolgt, die Nutzung von Raubkopien dadurch einzudämmen, daß dem Anwender beim Erwerb einer Hardware eine im Vergleich zur Fachhandelsversion sehr günstige Software angeboten wird. Um den Absatz der teureren Fachhandelsversionen, die eine oft nur leicht erweiterte Version der OEM-Version darstellen nicht zu gefährden, möchte der Softwarehersteller die isolierte Veräußerung von OEM-Software verhindern.

 

Zu diesem Zweck vereinbaren Softwarehersteller und ihre Vertriebspartner häufig in einer OEM-Klausel, daß die Software an den Endkunden nur bei gleichzeitiger Veräußerung mit Hardware abgegeben werden dürfe. Auf diese Klausel zwischen Softwarehersteller und Vertriebspartner gestützt versuchen Softwarehersteller den nachgeschalteten Zwischen- und Einzelhändlern, zu denen sie nicht in unmittelbarer Vertragsbeziehung standen, die isolierte Abgabe der OEM-Versionen zu verbieten.

 

Ob den dem Vertriebspartner nachgeschalteteten Zwischen- und Einzelhändlern der isolierte Absatz der OEM-Software aufgrund dieser zwischen Softwarehersteller und Vertriebspartner vereinbarten OEM-Klausel untersagt werden kann war bislang umstritten. Die Literatur sah in der OEM-Klausel teilweise eine Nutzungsrechtseinschränkung mit dinglicher Wirkung, d. h. eine Einschränkung des Vertriebsrechts, die dem Recht an der Software als solchem anhaftete und auch gegenüber dritten Händlern wirkte. Der BGH erteilte dieser Auffassung kürzlich aber eine Absage. Sobald die OEM-Software mit Zustimmung des Hersteller in den Handel gelangt sei, könne er auf den weiteren Absatzweg keinen weiteren Einfluß mehr nehmen. Das dem Softwarehersteller zustehende Verbreitungsrecht sei mit der Inverkehrgabe, die von seiner Zustimmung gedeckt ist, erschöpft. Denn „könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert“.

 

Der Softwarehersteller kann daher die Koppelung des Absatzes von OEM-Software an die Veräußerung von Hardware im wesentlichen allenfalls durch vertragliche Vereinbarung mit Vertriebspartnern und Händlern absichern. Gelangt die OEM-Software aber an Händler, die sich nicht dazu verpflichtet haben, die OEM-Software nur zusammen mit Hardware zu veräußern, besteht keine Handhabe dagegen, wenn sie die Software isoliert veräußern. Hier kommen allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Vertriebspartner oder Händler in Betracht, von dem der die Software einzeln Veräußernde diese bezogen hat. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch wäre allerdings, daß sich der Vertriebspartner oder Händler dazu verpflichtet hat, die OEM-Software nur an solche nachgeschalteten Händler zu veräußern, die sich einer OEM-Klausel unterworfen haben.

 

Weitere Ausführungen zur rechtlichen Problematik finden Sie in der Anmerkung zum Urteil von Dr. Matthias Leistner/Dr. Michèle Klein, MultiMedia und Recht, Heft 12.