Programmänderungen
Programmänderungen sind nur eingeschränkt möglich. Entscheidend kommt es hierbei auf den Zweck der Änderung an und u. U. auch darauf, ob der Vertrag über die Überlassung der Software Bestimmungen hierüber enthält.
Grundsätzlich ist eine Programmänderung nur mit Zustimmung des Softwareherstellers erlaubt, § 69 c S. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hiervon gibt es allerdings bedeutende Ausnahmen: Wird die Programmänderung vorgenommen, um Fehler der Software zu beseitigen, ist diese grundsätzlich auch ohne Zustimmung zulässig, § 69 d Abs. 1 UrhG. Gleiches gilt für Änderungen zum Zwecke der Anpassung an geänderte betriebsinterne Erfordernisse des Anwenders oder bei Anpassungen, die aufgrund eines Hardwarewechsels angezeigt sind. Je nach vertraglicher Ausgestaltung können diese Programmänderungen aber im Einzelfall nur mit Zustimmung des Softwareherstellers hierzu zulässig sein.
Nicht gedeckt von dem Recht zur Programmänderung ist nach herrschender Ansicht die Vornahme von Dekompilierungen. Die Dekompilierung ist ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität mit unabhängig geschaffener Software zulässig, § 69 e UrhG.
