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Quellcode

Hinsichtlich des Quellcodes stellt sich bei der Überlassung von Software die bedeutende Frage, ob dieser an den Anwender herauszugeben ist. Diese Frage beurteilt sich nach dem der Softwareüberlassung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis. Findet sich im Softwarevertrag keine ausdrückliche Regelung hierüber, tendiert die Rechtsprechung dazu, dies im wesentlichen danach zu beurteilen, wem die Vornahme von Fehlerbeseitigungen und Programmänderungen obliegt. Ist dies der Anwender, so ist hiernach im Regelfall dem Anwender auch der Quellcode zu überlassen. Besteht dagegen eine langfristige Pflegevereinbarung mit dem Softwareanbieter, braucht dieser den Quellcode auch nicht herauszugeben.

 

Da der Quellcode das Know-How des Softwareanbieters verkörpert, an dessen Geheimhaltung er ein existentielles Interesse hat, ist dringend anzuraten, die Frage der Quellcodeherausgabe ausdrücklich zu regeln. Ist der Anwender auf die Nutzung des Quellcodes angewiesen und eine Herausgabepflicht unumgänglich, empfiehlt es sich für den Softwareanbieter, die Herausgabepflicht auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Anwender auf die Nutzung des Quellcodes angewiesen ist (im wesentlichen: Aufgabe von Pflegeleistungen des Softwareanbieters) und den Quellcode an vertrauenswürdiger Stelle (Notar, Rechtsanwalt, TÜV und andere auf Quellprogramme spezialisierte Hinterlegungsstellen) für den Eintritt eines Herausgabefalls zu hinterlegen (Escrow-Vereinbarung). In Betracht kommt auch eine Übergabe des Quellcodes an den Anwender in versiegelter Form unter Auferlegung einer Vertragsstrafe für den Fall des Siegelbruchs vor Eintritt eines Herausgabefalls. In jedem Falle aber sollte der Quellcode zum Gegenstand einer strengen Geheimhaltungsregel gemacht werden.