Upgrade-Klauseln
Upgrade-Klauseln stellen eine verbreitete Vertriebsbeschränkung dar und sehen vor, daß die Software nur als „Upgrade-Version“, das heißt nur an solche Personen veräußert werden darf, die bereits die Vorgängerversion bezogen haben.
Es ist gegenwärtig unklar, ob eine solche Klausel gegenüber dem Anwender Wirkung entfaltet. Das OLG München und das OLG Frankfurt haben in zwei jüngeren Entscheidungen diese Frage verneint. Demzufolge könnte sich der Hersteller bei einem Verstoß gegen diese Klausel allenfalls an seinen Vertriebspartner halten, dem Anwender die Nutzung jedoch nicht untersagen.
In einem früheren Urteil des Kammergerichts Berlin zur gleichgelagerten Frage der Wirkung einer OEM-Klausel, die ebenfalls eine Vertriebsbeschränkung darstellt, hat dieses dagegen entschieden, daß diese gegenüber dem Anwender Wirkung entfalte. Demzufolge könnte der Hersteller dem Anwender die Nutzung der Software untersagen. Der Anwender hätte dann nur Gewährleistungsansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Vertriebspartner des Herstellers.
