Weitergabeverbote
Weitergabeverbote betreffen die Veräußerung, die Vermietung oder den Verleih der Software. Sie finden sich verbreitet als absolute Verbote und als bedingte Weitergabeverbote, etwa unter der Auflage, die Software nur dann an Dritte zu überlassen, wenn sich dieser mit der Geltung der Lizenzbedingungen einverstanden erklärt und der Anwender dem Anbieter dessen Name und Anschrift mitteilt.
Die Zulässigkeit von Weitergabeverboten hängt davon ab, ob die Software auf Dauer überlassen werden soll oder zeitlich begrenzt. Bei der zeitlich begrenzten Softwareüberlassung ist die Vereinbarung von absoluten und bedingten Weitergabeverboten möglich, bei zeitlich unbegrenzter Softwareüberlassung dagegen nur eingeschränkt. Bei zeitlich unbegrenzter Softwareüberlassung ist ein absolutes oder bedingtes Weitergabeverbot unwirksam, wenn es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wurde. Wirksam ist ein absolutes oder bedingtes Weiterveräußerungsverbot bei zeitlich unbegrenzter Softwareüberlassung nur dann, wenn es individuell ausgehandelt wurde.
Für den Softwareanbieter kann es sich daher empfehlen, seine Softwareüberlassungsverträge als zeitlich begrenzte Softwareüberlassung auszugestalten, wenn er grundsätzlich ein bedeutendes wirtschaftliches Interesse daran hat, die Weitergabe der Software zu verhindern oder zu kontrollieren. Hingewiesen sei jedoch darauf, daß mit der zeitlich begrenzten Ausgestaltung der Softwareüberlassung Nachteile einhergehen; insbesondere ist der Softwareanbieter während der Zeit der Nutzungsüberlassung zur Fehlerbehebung verpflichtet, ohne daß der Anwender hierfür gesondert vergütungspflichtig wäre.
