Prozesskosten
Bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Marken- und Domainnamensrechts steht der Unterlassungsanspruch und unter Umständen auch der Löschungs- und Übertragungsanspruch im Vordergrund. Das wirtschaftliche Interesse, seine Rechte gewahrt zu wissen, bestimmt daher auch den Gegenstandswert der Angelegenheit oder des Verfahrens in entscheidendem Maße.
Häufig wird das Unterlassungsinteresse im Kennzeichenrecht zwischen € 50.000 und 100.000, bei bekannten Kennzeichen aber auch höher eingestuft. Je höher der Streitwert, desto höher ist auch das für jeden Prozeß einzugehende Kostenrisiko. Wem die Benutzung einer Marke oder eines Domainnamens verboten wird, hat die Kosten des eigenen Anwalts, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Prozeßgegners zu bezahlen.
Dieses Risiko liegt bei einem Streitwert von € 25.000 für eine Gerichtsinstanz zwischen € 3.500 und 5500, falls das Verfahren bis zum BGH fortgeführt wird bei über € 19.000. Bei einem Streitwert von € 50.000 zwischen € 5.500. und € 8.000. Falls das Verfahren bis zum BGH fortgeführt wird, erhöht sich das Risiko auf einen Betrag von über € 25.000. Nicht berücksichtigt sind dabei Kosten für Sachverständige und Zeugen.
