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Territorialität

Eine wichtige Einschränkung des Musterschutzes ist der für alle gewerblichen Schutzrechte geltende Grundsatz der Territorialität. Die Reichweite des aus einem deutschen Musterrecht sich ergebenden Verbietungsrechte sind danach auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, d.h. aus einem deutschen Geschmacksmuster kann nicht dagegen vorgegangen werden, dass im Ausland eine Nachbildung hergestellt oder verbreitet wird.

 

So kann beispielsweise der Webdesigner, der feststellt, dass die von ihm entworfene Website auf einem ausländischen Server in rechtsverletzender Form abrufbar ist, nur erreichen, daß die hergestellten Nachbildungen wieder mittels des Internets im Inland in Verkehr gebracht. Er kann jedoch nicht verhindern, dass diese vom Ausland aus im Wege des Downloads vervielfältigt wird und dort außerhalb des Internets weiterverbreitet wird.

 

Eine ausführliche Darstellung der Problematik der Territorialität des Geschmacksmusterschutzes finden Sie in dem Aufsatz von

 

Matthias Leistner/Torsten Bettinger interner Link folgtCreating Cyberspace, Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz des Web-Designers, Erstveröffentlichung Computer und Recht 1999, Sonderbeilage S. 1 – 32