Domainparking: Haftung wegen Markenverletzung
Begriff des Domain-Parking
Anlass für eine Vielzahl von Domainnamenskonflikten war in der jüngeren Vergangenheit die Benutzung von Domainnamen für sog. »Parking-Websites«. Der Sinn und Zweck des »Domain-Parking«-Geschäftsmodells besteht darin, einen Domainnamen nicht für eigene Inhalte, sondern zum Abrufbarhalten von Werbelinks zu nutzen, um mit jedem Aufruf dieser Werbelinks sog. »Pay-per-Click«-Vergütungen zu erzielen. Die Werbelinks, die der sog. »Parking-Provider « auf der Parking-Website für den Domaininhaber abrufbar hält, werden vom Parking-Provider üblicherweise automatisch generiert und beruhen auf Werbeanzeigen Dritter, die bei einem Suchmaschinenbetreiber (z.B. Google Inc.) geschaltet wurden, mit dem der Parking-Provider kooperiert. Um eine möglichst hohe Anzahl von »Klicks« auf die unter einem Domainnamen angezeigten Werbelinks zu erreichen, werden die Werbelinks zielgruppenspezifisch mittels eines vom Domaininhaber oder vom Parking-Provider ausgewählten »Keywords« generiert, d.h. es werden unter dem Domainnamen Werbelinks abrufbar gehalten, die einen inhaltlichen Bezug zu den mit dem Domainnamen assoziierten Produktoder Informationsangeboten haben. Werden die Werbelinks vom Internetnutzer abgerufen (»angeklickt«), zahlt der Anbieter, der durch den Hyperlink aufgerufenen Website hierfür eine Pay-per-Click-Vergütung, die unter dem Suchmaschinenbetreiber, dem Parking-Provider und dem Domaininhaber aufgeteilt wird.
Das Geschäftsmodell des Domain-Parking wird in der Praxis überwiegend von Inhabern generischer Domainnamen, in beträchtlichem Umfang aber auch von sog. Domaingrabbern genutzt. Im Falle der Nutzung generischer Domainnamen ist das Abrufbarhalten einer Parking-Website im Regelfall rechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, die auf der Parking-Website vorgehaltenen Werbelinks führen auf Webseiten mit rechtwidrigen Inhalten. Dann stellt sich die Frage, ob der Domaininhaber und der Parking-Provider als Störer für die Unterstützung der durch die verlinkte Website begründeten Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können. Bei der Zweiten Nutzungsform von Parking-Websites werden vornehmlich Domainnamen, die mit bekannten Kennzeichen übereinstimmen oder lediglich durch typische Tippfehler von diesen abweichen (»Typosquatting «) von Dritten zum Abruf einer Parking Website missbraucht. Um eine möglichst hohe Anzahl von Abrufen der Werbelinks und der hiermit verbundenen hohen Pay-per-Click-Vergütungen zu erzielen, verweisen die Werbelinks im Regelfall auf unmittelbare Wettbewerber des verletzten Kennzeicheninhabers. In diesem Fall sind dem Geschäftsmodell des Domain-Parking Kennzeichenrechtsverletzungen immanent.
Haftung des Parking-Providers für Markenverletzungen
Die Frage, ob für die durch das Abrufbarhalten von Parking-Websites begründete Kennzeichen- oder Wettbewerbsverletzung neben dem Domaininhaber auch der Parking-Provider in Anspruch genommen werden kann, ist weitgehend ungeklärt. In der ersten Gerichtsentscheidung, die die Haftung eines Parking-Providers zum Gegenstand hatte, wurde vom OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004 5 U 160/03 - Domain-Parking eine Haftung des Parking-Providers nach den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht. Anlass des Streits war eine unter dem Domainnamen »gewinnt.de« abrufbare Parking-Website, auf der Werbelinks zu nicht konzessionierten Glücksspielanbietern geschaltet wurden. Auf der Website des Parking Providers versicherte der Parking-Provider, die beworbenen Seiten vor Schaltung eines Link auf Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das OLG Hamburg vertrat die Auffassung, dass neben dem Domaininhaber auch der beklagte Domain-Parking Provider als Störer gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 284 StGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Der Parking-Provider sei zwar nicht selbst Täter, seine Haftung ergebe sich jedoch aus den Grundsätzen der Störerhaftung. Anders als etwa ein Internet-Auktionshaus, das lediglich einen »Marktplatz« für eine Vielzahlunterschiedlicher Inhalte zur Verfügung stelle, wirke der Parking-Provider durch das Schalten geeigneter Werbelinks unter dem geparkten Domainnamen aktiv an der Gestaltung des Webseiteninhalts mit. Da er damit werbe, die beworbenen Webseiten vor Schaltung eines Links auf Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen zu überprüfen, müsse er sich an dieser Erklärung bei der Beurteilung der Störerhaftung festhalten lassen und die Durchführung der Überprüfungen entsprechend sicherstellen.
Demgegenüber wurde in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2010 - 6 U 70/09 - Domainparking; OLG München, Urteil vom 13.08.2009 - 6 U 5869/07 - Domainparking; nicht rechtskräftig Revision anhängig); LG Düsseldorf, Urteil vom1 28.1.2007 - 2a O 176/07 - sana-aqua jüngst die Ansicht vertreten, der Betreiber eines Domain-Parking-Dienstes hafte für die auf der Parking-Website begangenen Kennzeichenverletzung mangels Vorsatz weder als Täter oder Gehilfe noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da ihm eine markenrechtliche Überprüfung der geparkten Domains nicht zumutbar sei.
Diese Ansicht ist nunmehr vom BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09 - staedtler.eu (Staetdler ./. SEDO) bestätigt worden. Der Bundesgerichthof vertrat die Auffassung, dass der Parking-Provider SEDO, der seinen Kunden ein sog. Domain-Parking-Programm anbietet, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, weder als Täter noch als Teilnehmer für die von dem Domaininhaber begangene Markenrechtsverletzung als sog. Störer in Anspruch genommen werden könne, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09 - staedtler.eu (Staetdler ./. SEDO)
- OLG Frankfurt,Urteil vom 25.02.2010 - 6 U 70/09 - Domainparking
- OLG München,Urteil vom 13.08.2009 - 6 U 5869/07 - Domainparking
- OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004 5 U 160/03 - Domain-Parking
- LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 - 2a O 176/07 - sana-aqua
- LG München I, Urteil vom 14.11.2007, Az. 33 O 22935/06 – staedtler.eu
Eine umfassende Analyse der Störerhaftung des Domain-Parking-Providers, des Hosting Providers sowie des Admin-C und Tech-C eines Domainnamens finden Sie in Bettinger (Hrsg.), Handbuch des Domainrechts: Nationale und internationale Schutzsysteme, Carl Heymanns Verlag, München 2008.
