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Haftung der DENIC für rechtswidrige Domains

Störerhaftung der DENIC. Im deutschen Schrifttum lange Zeit umstritten war die Frage, ob sich der durch die Registrierung und Benutzung von Domainnamen verletzte Zeicheninhaber mit seinen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen auch unmittelbar an die DENIC e.G. wenden kann. Während in frühen Stellungnahmen der Literatur die Mitverantwortlichkeit der Domainvergabestelle bejaht wurde, hatte sich in der weiteren Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht durchgesetzt, dass eine Störerhaftung der DENIC e.G. für eine rechtswidrig eingetragene Domain nur dann angenommen werden kann, wenn es für die Vergabestelle offensichtlich ist, dass die registrierte Domain Kennzeichenrechte Dritter verletzt.

 

Keine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz. Zwar ergibt sich ein solches Haftungsprivileg nicht schon aus einer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 ff. Telemediengesetz, da diese nur die Verantwortlichkeit für das Zugänglichmachen und Bereithalten von Inhalten regelt und folglich auf die Registrierung eines Domainnamens nicht angewendet werden kann.

 

Grundsätze der Störerhaftung. Ansatzpunkte für eine Einschränkung der Haftung der DENIC e.G. bieten jedoch die vom BGH entwickelten Grundsätze der Störerhaftung im Presserecht. Dort ist anerkannt dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eines durch eine Anzeige Verletzten gegen den Verleger des Presseerzeugnisses, in dem die Anzeige erschienen ist, nur dann bestehen, wenn es sich um einen Fall offensichtlicher Wettbewerbswidrigkeit handelt. Dieser Auffassung ist, nachdem die Instanzgerichte noch uneinheitlich entschieden hatten, nunmehr auch der Bundesgerichtshof in den Streitsachen "ambiente.de" und "kurt-biedenkopf.de" gefolgt. Die Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain fällt danach unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung der DENIC e.G. ebenso primär allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders wie die Gestaltung des redaktionellen Teils in den des Presseunternehmens. Die DENIC e.G., welche die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domains mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, trifft danach grundsätzlich keine Verpflichtung, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann sie den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domainnamens verweisen, mit dem - notfalls gerichtlich - zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen ist, müsse sie die beanstandete Registrierung aufheben.

 

In einer der wenigen nach dem Ambiente-Urteil ergangenen Entscheidungen zur Störerhaftung der DENIC, hat das OLG Frankfurt die Störerhaftung der DENIC in Bezug auf die Registrierung der Domainnamen „viagratip.de“, „viagrabestellung.de“ und „viagra-dhea-melatonin.de“ abgelehnt, weil die Domainnamen mit der Klagemarke „Viagra“ nicht identisch waren und daher keine offenkundige Rechtsverletzung vorlag. (ähnlich LG Frankfurt a.M. ("huk-coburg24.de".)

 

Dagegen waren die Voraussetzungen der Störerhaftung nach Auffassung des OLG Frankfurt im Streit zwischen dem Freistaat Bayern und der DENIC um die Registrierung der Domainnamen "regierung-oberbayern.de", "regierung-unterfranken.de", "regierung-mittelfranken.de" und "regierung-oberfranken.de" durch in Panama ansässige Privatunternehmen gegeben (OLG Frankfurt am Main, Az. 16 U 239/09, vom 17.06.2010 - regierung-mittelfrankene.den0).

 

Nicht ausreichend zur Begründung der Störerhaftung der DENIC soll es nach Auffassung des OLG Frankfurt sein, wenn der DENIC ein rechtskräftiger Titel gegen den Admin-C des Domainnamens vorgelegt wird; eine Haftung der DENIC setze vielmehr voraus, dass sich der rechtskräftige Titel gegen den Domaininhaber selbst richte (OLG Frankfurt am Main, Az. 16 U 239/09 vom 17.06.2010 (sehr zweifelhaft).

 

Folgen für die Praxis. Insgesamt betrachtet lässt die Rechtsprechung des BGH an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Sie hat dazu geführt, dass ein Vorgehen gegen die DENIC e.G. nicht nur bei Kennzeichenverletzungen, sondern offenbar auch bei sonstigen durch die Registrierung von Domainnamen begründeten Rechtsverletzungen von der Praxis nur noch bei offenkundigen Rechtsverletzungen in Betracht gezogen wird. Völlig verfehlt und nicht hinnehmbar ist allerdings die Praxis der DENIC, auch bei den eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzungen inaktiv zu bleiben. Wie der jüngst vom OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09 - regierung-mittelfranken.de entschiedene Fall zeigt, macht sich die DENIC hier ohne triftigen Grund zum Handlanger von notorischen Cybersquattern.

 

Gewisse praktische Erleichterungen bringt  die Entscheidung de Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Durchsetzung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen oder rechtskräftiger Entscheidungen bringen. Da die DENIC e.G. im Falle der Vorlage eines rechtskräftigen Urteils oder eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsvertrags unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung des kennzeichenrechtswidrigen Domainnamens verpflichtet ist, kann der Kennzeicheninhaber für den Fall, dass der Domaininhaber trotz rechtkräftiger Verurteilung oder entsprechendem Unterlassungsverpflichtungsvertrag die Benutzung der Domain nicht einstellt und die Löschung der Domain erklärt, von einer oftmals zeitaufwendigen Vollstreckung des Urteils bzw. der Unterlassungsverpflichtung absehen und sich zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs unmittelbar an die DENIC e.G. wenden. Entgegen der Praxis der DENIC, die jüngst allerdings vom OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09 - regierung-mittelfranken.de bestätigt wurde, sollte auch auch die Vorlage eines rechtskräftigen Urteils gegen den Admin-C des Domainnamens genügen, um die Störerhaftung der DENIC zu begründen.

 

Rechtsprechung:

 

 

Veröffentlichungen:

 

Eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Haftung der DENIC für rechtswidrige Domainnamen finden Sie in