
- LG Augsburg : "Boos.de"
Urteil vom 15.11.2000 - 6 O 3536/00
Leitsatz:
Eine Gemeinde kann von dem Inhaber des mit dem Gemeindenamen übereinstimmenden Domainnamen nicht verlangen, dass er deren Benutzung unterlässt, sofern dieser sich selbst auf ein eigenes Namensrecht berufen kann.
- AG Ludwigsburg: " Muenchingen.de"
Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 612/00
Leitsatz:
Auch bloße Ortsteilsbezeichnungen unterfallen dem Namensschutz nach § 12 BGB. Die Verwendung entsprechender Bezeichnungen als Internetadresse durch einen Internet-Dienstleister stellt eine unbefugte Namensverwendung im Sinne des § 12 BGB da, dar ein nicht unwesentlicher Teil der Internet-Nutzer unter der entsprechenden Domain abrufbare Internet-Site mit der Namensträgerin in Verbindung bringt und somit die namensmäßigen Interessen der Namensträgerin verletzt werden.
- LG Braunschweig: „braunschweig.de“
Urteil vom 28.1.1997 - 9 U 450/96
Leitsatz:
Die Anbindung einer Internetadresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 50 Abs. 1 MarkenG vergleichbar. Eine Domainanmeldung ist als bösgläubig anzusehen, wenn dahinter die Absicht steht, einen Dritten am Gebrauch der Bezeichnung als Domainname zu hindern.
- LG Köln: „kerpen.de“
Urteil vom 17.1.1996 - 3 O 4 74/96
Leitsatz:
Die Bezeichnung „kerpen.de“ im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Der Stadt Kerpen stehen gegen den Verwender keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
Anmerkung:
Das Landgericht Köln hat sich mit seiner Auffassung zur fehlenden Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion von Internetdomainnamen nicht durchsetzen können. Die Entscheidung wurde in der zweiten Instanz aufgehoben.
- LG Köln: „pullheim.de“
Beschluss vom 17.12.1996 - 3 O 507/96
Leitsatz:
Die Bezeichnung „pullheim.de im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Der Stadt Pullheim stehen gegen den Verwender keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
Anmerkung:
Das Landgericht Köln hat sich mit seiner Auffassung zur fehlenden Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion von Internetdomainnamen nicht durchsetzen können. Die Entscheidung wurde in der zweiten Instanz aufgehoben.
- OLG Köln: „herzogenrath.de
Beschluß vom 18.12.1998 - 13 W 48/98
Leitsatz:
Durch § 12 BGB ist nicht nur der volle Name, sondern auch eine namensähnliche Kurzbezeichnung des Namensträgers geschützt. Dementsprechend ist Herzogenrath als namensmäßger Hinweis auf die Stadt Herzogenrath als Gebietskörperschaft auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. In der Verwendung der Domain „herzogenrath.de“ zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.
- OLG Karlsruhe: „bad-wildbad.com“
Urteil vom 9.6.1999 - 6 U 2/99
Leitsatz:
Auf einen Domainnamenskonflikt ist auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die strittige Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Die für einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 12 GBG erforderlichen Zuordnungsverwirrung scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die Top-Level-Domain“ "com" enthält.
- LG Lüneburg: „celle.de
Urteil vom 29.1.1997 - 3 O 30/96
Leitsatz:
Die Internet-Domainnamen haben, wie der Name, die Funktion, ein bestimmtes Subjekt von anderen zu unterscheiden und zu individualisieren. Die Benutzung der Domain „celle.de“ durch ein Multimediazentrum verletzt die Namensrechte der Stadt Celle. Internet-Domainnamen haben wie der Name die Funktion, ein bestimmtes Subjekt von anderen zu unterscheiden und zu individualisieren. Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer wird bei der Verwendung des Domainnamens „celle.de“ ohne weiteren Zusatz meinen, es handele sich um die Stadt Celle, die die Angebote abgibt.
- LG Mannheim: „heidelberg.de“
Urteil vom 8.03.1996 - 7 O 60/96
Leitsatz:
Die unbefugte Verwendung eines Städtenamens in einer Internet-Adresse begründet ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB.
