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Internetrecht: Abmahnung bei Rechtsverletzungen im Internet

Bedeutung der Abmahnung .

 

Die Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des in der Praxis entwickelten und ursprünglich durch Richterrecht geformten Systems, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten nach erfolgten Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln.  Sie ist bei Rechtsverletzungen im Internet ebenso wie bei herkömmlichen kennzeichen-, urheber- und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen üblich und geeignet, eine außergerichtliche Erledigung zu bewirken.

Die Abmahnung, die hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zwischenzeitlich in § 12 Abs. 1 UWG gesetzlich verankert wurde , ist keine Rechtspflicht, aber erforderlich, wenn der Verletzte nicht das Risiko eingehen will, dass der Verletzer den Anspruch gemäß § 93 ZPO sofort anerkennt und damit die Verfahrenskosten vom Verletzten selbst zu tragen sind

 

 

Form und Inhalt der Abmahnung. Die Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechts- , Wettbewerbsrechts- und Kennzeichenrechtsverletzungen wird aus Gründen der Beweisbarkeit in aller Regel schriftlich erklärt, unterliegt rechtlich jedoch keinem Formzwang und kann daher  auch per Telefax,  E-Mail, mündlich (z.B. unter Anwesenden auf einem Messestand) oder telefonisch erfolgen. Macht der Verletzte von der Möglichkeit der telefonischen Abmahnung Gebrauch, so ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass die Abmahnung den inhaltlichen Anforderungen genügt, d.h. sie den Abgemahnten in die Lage versetzt, ihre Berechtigung zu überprüfen und durch entsprechendes Verhalten die Klage zu vermeiden. Erforderliche Bestandteile der Abmahnung sind insbesondere:

 

  • Darstellung des Sachverhalts
  • möglichst konkrete Bezeichnung der Rechtsverletzung
  • Darstellung der Aktivlegitimation, d.h. der Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen
  • die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Androhung gerichtlicher Schritte, sofern die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird.

 

Verhalten des Abgemahnten. Auch im Bereich des Internetrechts werden erfahrungsgemäß nicht selten unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen. Wer eine Abmahnung wegen einer angeblichen Rechtsverletzung im Internet erhalten hat, sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt von einem im Internetrecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob der Vorwurf der Rechtsverletzung begründet ist und die Abmahnung zu Recht erfolgt ist.

  

Strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ist der Vorwurf der Rechtsverletzung begründet, sollte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in jedem Fall innerhalb der geforderten Frist abgeben. Eine nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nimmt zwar den Anlass zur Klage, gibt dem Abmahnenden jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten.

 

Will sich der Abgemahnte  dem Unterlassungsanspruch nur deshalb unterwerfen, weil er an der Fortsetzung der angeblich wettbewerbswidrigen Handlungen kein Interesse mehr hat und einem Streit vor Gericht aus dem Wege gehen möchte, so empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abzugeben und damit deutlich zu machen, dass der Unterlassungsanspruch nicht anerkannt wird. In diesem Fall muss im Streit um die Abmahnkosten geklärt werden, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vorlag und die Abmahnung daher berechtigt war.

 

 

Höhe der Vertragsstrafe. Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, um in erster Linie künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Dabei spielen vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie der Schwere des Verstoßes eine Rolle. Zusätzlich sind auch Umsätze, wirtschaftliche Größe und finanzielle Situation des verletzenden Unternehmens zu berücksichtigen. Bedenklich ist die Kürzung der angegebenen Vertragsstrafe, da dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung ausgelöst werden können und der Abmahnende dann trotz der vorliegenden Unterlassungserklärung zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung berechtigt sein kann. Wer die abgegebene Unterlassungserklärung einhalten will, braucht die angedrohte Vertragsstrafe unabhängig von der Höhe sowieso nicht zu fürchten.

 

Unbegründete Abmahnung. Ist die Abmahung unbegründet, besteht nach der Rechtsprechung zwar keine Antwortpflicht, es empfiehlt sich im Interesse der Klarstellung jedoch, diese ausdrücklich mit kurzer Begründung abzulehnen.

 

Um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Vorwurf der Rechtsverletzung unbegründet ist, ist der Abgemahnte berechtigt, gegen den Abmahnenden mit der positiven oder negativen Feststellungsklage vorzugehen. Er ist dabei nicht verpflichtet, zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO zuvor eine Gegenabmahnung auszusprechen, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Grund für die Gegenabmahnung vorliegt.  Ein solcher besonderer Grund ist von der Rechtsprechung z.B. dann angenommen worden, wenn die zu Unrecht erteilte Abmahnung ersichtlich auf unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des Abmahnenden gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung längere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Abmahnende die angedrohte Klage erhoben hätte. Nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Abmahnenden und der Abgemahnte kann die Kosten der Gegenabmahnung nach den §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen.

 

Rechnet der Abgemahnte damit, dass der Abmahnende den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen wird, kann es sich empfehlen, bei dem Gericht, das der Abmahnende vermutlich anrufen wird, eine Schutzschrift zu hinterlegen, in der er die Gründe vortgeträgt, die gegen den Erlaß der einstweiligen Verfügung sprechen. Durch eine solche Schutzschrift verschafft er sich rechtliches Gehör und verhindert, dass es ohne seine Anhörung zum Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt.

 

Anwaltskosten. Grundsätzlich ist ist anerkannt, dass dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Die Höhe der Kosten hängt bei Wettbewerbsverstößen vom Gebührenstreitwert ab, der vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen geschätzt wird.  Für die Schätzung des Streitwerts durch das Gericht ist ausschließlich das witschaftliche Klägerinteresse an der Anspruchsverwirklichung maßgeblich, das in Wettbewerbsstreitigkeiten von den Gerichten häufig zwischen € 25.000 und 50.000, mitunter aber auch deutlich höher eingestuft wird.  Den Parteiangaben kommt nur indizielle Bedeutung zu.  

 

Für die Abmahnung wegen Markenrechts, Urheberrechts und Wettbewerbsrechtsverletzungen ist eine 1,3  Geschäftsgebühr gemäß § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 2400 VV als angemessen anerkannt. 

 

Ein Softwaretool zur Berechnung der Prozesskosten im Zivilprozess erster und zweiter Instanz finden Sie auf der Seite von Franz Xaver Dimbeck, Richter am Oberlandesgericht München,  unter

 

http://jurfree.dimbeck.de/KostenFormeln/Formeln.htm.

 

 

Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten. Erstattungsfähig sind die Kosten derjenigen Handlungen, die zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gegen erforderlich sind. Ob die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsvefolgung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverletzungen ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. 

 

Mahnt der Anwalt in eigener,  einfacher Sache (z.B. Zusendung von Werbefaxen) ab, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Auch wenn einem Anwalt für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches in eingeren Sache die Aktivlegitimation fehlt (z.B. bei Abmahnung eines KfZ-Händlers), besteht ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung. Auch bei einfachen, immer wieder vorzunehmenden Serienabmahnungen fehlt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

 

Für Erstattungsansprüche von Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (z.B. Wettbewerbszentralen) gelten die genannten Grundsätze entsprechend. Wettbewerbsvereine und Fachverbände, die satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpfen müssen, müssen sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie typische und rechtlich nicht schwer zu beurteilende Wettbewerbsverletzungen selbst erkennen und abmahnen können. Verbände, die mit der Versendung der ersten Abmahnung einen Anwalt beauftragen, haben keinen Erstattungsanspruch (streitig).