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Ausblick (Entwicklung des Fernabsatzrechts)

 

In den letzten Jahren sind insbesondere fehlerhafte Widerrufsbelehrungen Gegenstand zum Teil höchst widersprüchlicher Rechtsprechung gewesen. Auch die in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltene amtliche Musterwiderrufsbelehrung wurde in der Vergangenheit von zahlreichen Gerichten für teilweise unwirksam erachtet, ihre Verwendung durch Shopbetreiber entsprechend als wettbewerbswidrig beurteilt. Der Verordnungsgeber hat sich mit der seit 01.04.2008 geltenden neuen Musterbelehrung insoweit eine Atempause verschafft.

 

Angesichts des Umsetzungsdrucks aus Brüssel und Forderungen der Wirtschaft, für mehr Rechtssicherheit im Online-Handel zu sorgen (nach Angaben des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels beträgt das Umsatzvolumen der über das Internet gehandelten Waren und Dienstleistungen im B2C-Bereich in 2008 etwa 20 Milliarden Euro; etwa 50.000 Unternehmen in Deutschland nutzten das Internet als Vertriebsweg), stehen schon bald weitere Änderungen des Fernabsatzrechts an: 

 

1. Änderungen durch den deutschen Gesetzgeber: Referentenentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (ursprünglich vom 17.06.2008) 

 

Mit dem vom Bundeskabinett am 05.11.2008 beschlossenen Entwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" sollen zum einen mehrere Richtlinien umgesetzt werden.

 

Im einzelnen sind dies die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie) und die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie). 

 

Zum anderen soll die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) bestehende Rechtsunsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung beseitigt werden.

 

Einige der geplanten Änderungen im Überblick:

 

  • das neue Widerrufsmuster erhält den Rang eines formellen Gesetzes (geplant zum 31.10.2009)
  • Vereinfachung des § 312c BGB (Abs. 1 und 2) sowie Neufassung des § 312d Abs. 2 BGB (jeweils Auslagerung in Art. 246 § 1 und § 2 EGBGB-E)
  • redaktionelle Anpassung des § 312e BGB (Art. 246 § 3 EGBGB-E)
  • Neustrukturierung des § 355 BGB: u.a. wird zukünftig der grundsätzliche Beginn der Widerrufsfrist in § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB-E geregelt
  • Widerrufsfrist "14 Tage" statt 2 Wochen (lediglich sprachliche Anpassung an Termini in der Verbraucherkreditrichtlinie und der Richtlinie 2002/65/EG)
  • vollständig neuer § 360 BGB-E ("Widerrufs- und Rückgabebelehrung"), der den § 14 BGB-InfoV ersetzt
  • hierin Erläuterung von Pflichtbestandteilen (Aufklärung des Verbrauchers über "wesentliche Rechte")
  • Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungsmuster bilden zukünftig die ersten beiden Anlagen des EGBGB
  • Gleichbehandlung von Online-Shops und gewerblichen eBay-Verkäufern hinsichtlich Widerrufsfrist (zukünftig einheitlich 14 Tage statt – wie derzeit für über Auktionsplattformen abgewickelte Fernabsatzgeschäfte mehrheitlich angenommen – ein Monat) und Wertersatzanspruch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme iSv § 357 Abs. 3 BGB
  • verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat nur noch in Fällen der nicht rechtzeitig erfolgten Belehrung (quasi als "sachgerechte Sanktion [...] im Interesse des Verbraucherschutzes", vgl. die Gesetzesbegründung)

 

Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundestag beraten und verabschiedet werden. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nach Auffassung des Justizministeriums nicht erforderlich. Das Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten. 

 

 

2. Änderungen auf europäischer Ebene: Entwurf der EU-Kommission für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechtsrichtlinie) vom 08.10.2008

 

Der Richtlinienentwurf der Kommission stellt eine Überarbeitung von vier bereits geltenden Richtlinien (Richtlinie über Haustürgeschäfte 85/577/EWG, "Klauselrichtlinie" 93/13/EWG, Fernabsatzrichtlinie 97/77/EG sowie die "Verbrauchsgüterkaufrichtlinie" 1999/44/EG) dar, die nun in einer Richtlinie 
zusammengeführt und vereinfacht werden. 

 

Die Verbraucherrechtsrichtlinie ist weit gefasst und betrifft nicht nur den Fernabsatz, sondern generell Verträge über den Kauf von Waren und über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, sodass grds. "Einkäufe in einem Geschäft, Käufe im Versandhandel oder außerhalb von Geschäftsräumen getätigte Käufe" abgedeckt werden. 

 

Einige für den Fernabsatz relevante Eckpunkte des Entwurfs in der Zusammenfassung:

 

  • Ziel der Richtlinie ist die Vollharmonisierung durch ein einheitliches Verbraucherrecht (d.h. ein gleicher Mindeststandard in allen Mitgliedstaaten ohne die Möglichkeit weitergehender verbraucherschützender Regelungen auf nationaler Ebene, wie derzeit möglich gemäß dem Prinzip der Mindestharmonisierung), vgl. Art. 4 des Richtlinienentwurfs (RL-E)
  • Pflicht zur vorvertraglichen Information: der "Gewerbetreibende" (vgl. Art 2 Abs. 2 RL-E; neuer Terminus für "Unternehmer") hat den Verbraucher bei allen Verbraucherverträgen über wesentliche Aspekte zu informieren, wie die wesentlichen Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzliche Kosten für Versand, Lieferung oder Postzustellung. - Eine Einschränkung gegenüber der geltenden deutschen Rechtslage wäre vor allem, dass der Händler zukünftig nicht mehr schon vor Vertragsschluss umfangreich über das Widerrufsrecht belehren müsste. Zu den Informationen gehörten nämlich nicht mehr die Hinweise über die Bedingungen und die Ausübung eines Widerrufsrechts, sondern nur der Hinweis auf sein Bestehen, vgl. Art. 11 Abs. 1, Art. 9 a), Art. 5 Abs. 1 e) RL-E.
  • Reduzierte Informationspflichten je nach genutztem Fernkommunikationsmittel, vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 RL-E (z.B. M-Commerce und TV-Spots)
  • Ausübung des Widerrufsrechts geregelt in Art. 14 RL-E: im Gegensatz zur geltenden Rechtslage wäre ein Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware (§ 355 Abs. 1 S. 2, § 356 BGB) nicht mehr möglich. Zukünftig müsste der Verbraucher den Widerruf auf einem dauerhaften Datenträger erklären, entweder in einer selbst formulierten Erklärung oder durch Verwendung des geplanten einheitlichen Standard-Widerrufsformulars, das – anstelle einer Muster-Belehrung – in Anhang I Teil B der Richtlinie eingeführt wird
  • ein solches Formular soll gem. Art. 14 Abs. 2 auch den Widerruf über die Website des Händlers ermöglichen (indem der Verbraucher ein Online-Formular ausfüllt)
  • Widerrufsfrist künftig "14 Tage", vgl. Art. 12 Abs. 1 RL-E. Fristbeginn im Fernabsatzbereich ist beim Warenkauf der Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm bestimmter Dritter die Ware erhält, beim Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen der Tag des Vertragsschlusses
  • kein unbefristetes Widerrufsrecht mehr bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung: wenn der Unternehmer seine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, z. B. die bestellte Ware ordnungsgemäß geliefert hat, soll das Widerrufsrecht zwingend nach drei Monaten erlöschen, vgl. Art. 13 RL-E.
  • im Widerrufsfall zahlt der Gewerbetreibende die Hinsendekosten (Art. 16 Abs. 1 RL-E), der Verbraucher die Rücksendekosten (Art. 17 Abs. 1 S. 2 RL-E), d.h. eine Ausnahme wie derzeit geltend (Rücksendekosten für den Verbraucher nur bei Warenwert bis zu 40 Euro) wäre künftig nicht möglich
  • Rücksendefrist für den Verbraucher: Warenrücksendung bzw. Übergabe muss binnen vierzehn Tagen erfolgen, und zwar ab dem Tag, an dem der Verbraucher dem Händler seinen Widerruf mitteilt, es sei denn, der Gewerbetreibende hat Abholung der Ware angeboten (Art. 17 Abs. 1 RL-E)
  • Erweiterung des Ausnahmenkatalogs bzgl. des Widerrufsrechts in Art. 19 Abs. 1 RL-E. - Hier zeigt sich, welche Lobbygruppen am Regelungsentwurf beteiligt waren: so ist gem. Buchstabe d) ist das Widerrufsrecht z.B. ausgeschlossen, wenn "Wein geliefert wird, dessen Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, dessen Lieferung aber erst nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist erfolgen kann und dessen aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat." - Ebenso soll das Widerrufsrecht bei Verträgen, die "auf einer Versteigerung geschlossen werden", ausgeschlossen sein, vgl. Art. 19 Abs. 1 h) RL-E. Da entgegen dem derzeit geltenden § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB der Bezug zu § 156 BGB fehlt, wären davon auch eBay-Versteigerungen betroffen, vgl. die neue Definition von "Versteigerung" in Art. 2 (15) RL-E. 

Vor Inkrafttreten der Richtlinie wird sich zunächst das Europäische Parlament mit dem Entwurf befassen. Zudem muss der Entwurf im Rahmen des Ministerrats von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten gebilligt werden.

 

 

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