bettinger.de


Access-Provider: Haftung für rechtswidrige Inhalte

Begriff des Access-Providing. Ein Access-Provider oder Zugangsanbieter vermittelt dem Internet-Nutzer den Zugang zum Internet  (Internet-Konnektivität), stellt aber weder eigene noch fremde Inhalte zur Nutzung bereit, sondern beschränkt sich auf den Transfer von IP-Paketen in und aus dem Internet. Dieser Transfer kann z. B. über Funktechnik, Wählleitungen, Standleitungen, Breitbandzugängen, oder wenn der Zugang z. B. für einen Server, der beim Provider steht, erbracht wird, durch einfaches Netzwerkkabel erfolgen.

 

Haftung des Access-Providers für rechtswidrige Inhalte. In jüngerer Zeit hatten sich die Instanzgerichte wiederholt mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Access-Provider auf Unterlassung und Schadensersatz für rechtswidrige Inhalte in Anspruch genommen werden kann.

Als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist insoweit zunächst, dass die Haftungsprivilegien der §§ 8 ff. TMG nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber zivilrechtliche Unterlassungsansprüche erfassen, und dass folglich die Frage, ob der Access-Provider auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, nach den allgemeinen Grundsätzen der zivilrechtlichen Störerhaftung zu entscheiden ist.

Die Instanzgerichte haben den Versuch, den Access-Provider für rechtswidrige jugendgefährdende Inhalte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, bislang einhellig abgelehnt.

Das externer Link in neuem Fenster folgtLG Kiel, Urteil vom 23.11.2007– Az. 14 O 125/07 hat den auf Sperrung der beanstandeten Webseiten gerichteten Unterlassungsantrag abgelehnt. Der Access-Provider sei weder Täter noch Teilnehmer der rechtswidrigen Handlungen. Es fehle an einer auf die fraglichen Rechtsverstöße bezogenen Wettbewerbshandlung des Access-Providers. Zudem verletze der Access-Provider weder eine eigene Verkehrspflicht noch sei es ihm rechtlich und tatsächlich möglich, die rechtswidrigen Handlungen auf fremden Webseiten zu unterbinden. Die vom Kläger beantragte DNS-Sperre sei nahezu wirkungslos. Aus denselben Gründen scheide auch eine Störerhaftung aus.

Dieser Auffassung hat sich auch das interner Link folgtLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 12 O 550/07 (nicht rechtskräftig), in einem gleichgelagerten Fall angeschlossen. Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Access-Provider hatte den Zugang auf eine Website verschafft, auf der Erotikfilme ohne jegliche Zugangsbeschränkung und wirksames Altersverifikationssystem angeboten wurden. Die Antragstellerin, die ebenfalls Erotikfilme im Internet anbot, forderte die Sperrung dieser Webseiten durch den Internetzugangsprovider unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Förderung fremden Wettbewerbs. Das LG Düsseldorf lehnte eine solche Haftung des Access-Providers mit der Begründung ab, dass der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt habe noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich sei, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Ebenso hat nun auch das interner Link folgtOLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2008, Az. 6 W 10/08, in einem Fall rechtskräftig entschieden, der ebenfalls Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zum Gegenstand hatte. Es könne offen bleiben, ob das Verhalten des Access-Providers eine Wettbewerbshandlung darstelle. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Access-Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße auf Seiten Dritter verantwortlich sei. Die Tätigkeit eines Access-Providers sei mit dem Betreiber einer Internet-Auktionsplattform, dem der BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04, unter bestimmten Umständen Prüfungspflichten hinsichtlich rechtswidriger Inhalte auferlegt hat, nicht vergleichbar. Der Betreiber einer solchen Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen und eröffne damit eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Demgegenüber ermögliche der Access-Provider seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.

Rechtsprechung: