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Proxy-Cache-Server

Begriff des Proxy-Cashing. Bei Proxy-Cache-Servern handelt es sich um spezielle Anwendungsprogramme, um die Inhalte von Websites kurzfristig und automatisch zum Zwecke der Verringerung des Datenverkehrs und der Beschleunigung der Datenübermittlung zwischenzuspeichern. Da die Zwischenspeicherungen automatisch und ohne Kenntnis des Inhalts erfolgen, werden die Anbieter, die solche Zwischenspeicherungen vornehmen, gemäß § 9 Telemediengesetz von der Haftung freigestellt, sofern sie 

 

 

  • die Informationen nicht verändern,
  • die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten und
  • die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten;
  • die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
  • unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
     

Die von diversen Suchmaschinen angebotene Möglichkeit, eine Information nicht an der durch Hyperlink angebenen Quelle sondern durch Zugriff auf eine bei der Suchmaschine gespeicherte Kopie ("im Cache") aufzurufen, fällt - auch wenn diese Zwischenspeicherungen von den Suchmaschinenbetreibern häufig als "Caching" bezeichnet werden, nicht in den Anwendungsbereich des § 9 Telemediengesetz, da derartige Zwischenspeicherungen dem Auffinden der jeweiligen Inhalte und nicht dem alleinigen Zweck einer effizienten Übermittlung der Inhalte dienen. 

 

Haftungsprivilegierung des Betreibers des Proxy-Cache. Für die Haftungsprivilegierung des § 9 Telemediengesetz ist es unerheblich, ob der Diensteanbieter Kenntnis von den Inhalten hat, solange er sich bei den Zwischenspeicherungen um automatisch ablaufende Vorgänge handelt. Die Privilegierung entfällt ab Kenntniserlangung davon, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung anordnet.

 

 

Weitere Infos:

 

 

 

Rechtsprechung:

 

Landgericht Muenchen, Urteil v. 19.04.2007, Az.: 7 O 3950/07 - Haftung für Usenet-Server