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Formvorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr

Sofern Willenserklärungen oder Verträge keinen Formvorschriften unterliegen, können diese - wie bereits erörtert - ohne weiteres auch auf elektronischem Wege etwa per Mausklick auf einer Website oder durch E-Mail abgegeben oder geschlossen werden.
Nicht im Internet geschlossen bzw. abgegeben werden konnten bislang demgegenüber formbedürftige Verträge und schriftliche Erklärungen, da nach deutschem Recht die Schriftform bislang die handschriftliche Unterschrift voraussetzte.

Um das Rechtssystem an die weite Verbreitung der elektronischen Kommunikationsmittel anzupassen, hatte zunächst der Europäische Richtliniengesetzgeber die Mitgliedsstaaten mit der Signaturrichtlinie und der E-Commerce-Richtlinie dazu auf, sicherzustellen, dass elektronische Signaturen im Rechtsgeschäfts - und Prozessverkehr der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt werden (Art. 5 Abs. 1 der Signaturrichtlinie) und die nationalen Rechtvorschriften den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglichen. Diese Vorgabe wurden vom deutschen Gesetzgeber durch das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" sowie durch das Signaturgesetz ins deutsche Recht umgesetzt.