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Elektronische Form (digitale Signatur)

Die neugeschaffene elektronische Form nach § 126a BGB tritt ergänzend neben die Schriftform und kann diese immer dann ersetzen, wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB).

Da einem potentiellen Empfänger formbedürftiger Willenserklärungen nicht in jedem Fall zugemutet werden, Vorkehrungen für die Verarbeitung und Archivierung von Erklärungen in elektronischer Form vorhalten zu müssen, ist die elektronische Form, wie sich aus der Gesetzesbegründung gibt, darüber hinaus nur dann zulässig, wenn der Erklärungsempfänger oder bei Verträgen der Vertragspartner sich mit der Ersetzung Schriftform durch die elektronische Form einverstanden erklärt. Das Einverständnis bedarf keiner Form und kann ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. erlaubt diesem jedoch durch ausdrücklichen Hinweis an den Absender, dass er nicht bereit ist, formbedürftige Rechtsgeschäfte in elektronischer Form abzuschließen und stattdessen die Schriftform zu wählen.

Die wesentliche Anforderungen an Willenserklärungen in elektronischer Form ist, dass die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein muß, d.h. auf einem Zertifikat beruht, das von einer qualifizierten Einrichtung i.S.v. § 2 Nr. 7 SigG erteilt wurde, und mit einer sicheren Signaturstelleneinheit i.S.v. § 2 Nr. 10 SigG erstellt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Aussteller die Erklärung selbst signiert. Die Form ist auch dann gewahrt, wenn das Dokument von einem anderen mit Zustimmung des Aussteller mit dessen Signatur versehen wird. Für den Online-Vertragsschluss besteht nach dem neugefassten § 126 a Abs. 2 BGB insoweit eine Erleichterung, als ein Vertrag in elektronischer Form nicht nur durch gemeinsames (aufeinanderfolgendes) Signierung desselben Dokuments geschlossen werden kann, sondern auch dadurch, dass jede Partei jeweils ein gleich-lautendes elektronisches Dokument signiert. Hierfür genügt auch, dass eine Partei ein Dokument elektronisch signiert und die andere ein gleichlautendes Dokument ausdruckt und manuell unterschreibt. Zur Wahrung der Form genügt jedoch bei der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form nicht, dass jede Partei nur ihre eigene Angebots - oder Annahmeerklärung signiert, bei der gewillkürten elektronischen Form können korrespondierende Angebots- und Annahmeerklärungen auch getrennt signiert werden.