Textform
Als Vereinfachung gegenüber der Schriftform hat das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001" (FormVAnpG) in § 126 BGB die Textform eingeführt, die gegenüber der Schriftform des § 126 BGB auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet und lediglich verlangt, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt unter Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Da § 126 b BGB auf eine eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde in verkörperter Form verzichtet und es genügen lässt, wenn die Erklärung die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen ermöglicht, ist die Textform erfüllt, wenn einer Erklärung per E-Mail abgegeben wird auf dem Server des E-Mail-Providers gespeichert wird, denn ab diesem Zeitpunkt ist sie dem Machtbereich des Unternehmers entzogen und für diesen nicht mehr veränderbar. Demgegenüber genügt die Zuverfügungstellung der Information auf einer Website nach richtiger dem Erfordernis der dauerhaften Wiedergabe im Sinne des § 126 b BGB nicht , an der Website seitens des Unternehmers Veränderungen jederzeit Änderungen vorgenommen werden. .
Die Textform des § 126b BGB ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich liegt dort, wo die Warnfunktion der Schriftform für den Erklärenden eine geringere Rolle spielt, eine ernstliche Gefahr der Fälschung nicht besteht und die Folgen der Erklärungen nicht sonderlich erheblich sind. Sie dient daher vor allem dazu, Massenvorgänge mit sich wiederholenden gleichlautenden Erklärungen zu er-leichtern.
Im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs ist die Textform dann vorgesehen, wenn es um die Übermittlung von Informationen geht. So genügt Textform beim Widerruf und der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB sowie hinsichtlich der gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und 312 e Abs. 1 BGB zur Verfügung zu stellenden Informationen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Sondervorschriften für Teilzahlungsgeschäfte. Werden diese im Fernabsatz über das Internet getätigt, so findet gemäß § 502 Abs. 2 BGB das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 S. 1 keine Anwendung, wenn bestimmte, in § 502 Abs. 1 BGB aufgezählte Pflichtangaben dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt werden, dass er die Angaben vor dem Vertragsschluss eingehende zur Kenntnis nehmen kann, was dazu führt dass über das Internet abgeschlossene Teilzahlungsgeschäfte mittels Textform abgeschlossen werden können, während für die übrigen Verbraucherdarlehensverträge weiterhin Schriftform erforderlich ist.
