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Grenzüberschreitende Verträge

Unterscheidung zwischen B2b und B2C Verträgen. In vielen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs hat der Online-Anbieter seinen Sitz nicht in Deutschland. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welches Gericht bei vertraglichen Streitigkeiten zuständig wäre und welche Rechtsordnung es hierauf anwenden würde. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei dem Geschäft um ein Verbrauchergeschäft ("B2C") handelt oder um ein Geschäft zwischen Unternehmern ("B2B").

 

 

B2C-Verträge. Im "B2C"–Bereich innerhalb Europas sind die deutschen Gerichte zuständig. Diese wenden im Grundsatz das Recht des Staates an, in dem der online-Anbieter seinen Sitz hat, wenn – was meist der Fall ist – dieser das Geschäft dem Recht seines Heimatstaates unterwerfen will und der Kunde dies akzeptiert hat (etwa: „these terms of service and the relationship between you and us shall be governed by the laws of England“). Allerdings behalten auch in diesem Fall der Vereinbarung der Geltung ausländischen Rechts die (strengen) deutschen Verbraucherschutzvorschriften Geltung. Diese sind durch Rechtswahl nicht abdingbar. Insbesondere gilt bei online-Verträgen von Verbrauchern mit Anbietern aus dem europäischen Ausland das strenge deutsche AGB-Gesetz. Dies führt letztlich dazu, dass die Vereinbarung, dass ausländisches Recht gelten soll, gegenüber einem deutschen Verbraucher weitgehend wirkungslos ist und dieser rechtlich im Regelfall nicht schlechter gestellt ist, als wenn er den online-Vertrag mit einem deutschen Anbieter geschlossen hätte.

 

Vertragspartner hat Sitz außerhalb der EU. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der online-Anbieter seinen Sitz außerhalb Europas hat. Hier ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gewährleistet. Mit der Anwendung fremden Rechts, das Verbraucherschutzvorschriften möglicherweise nicht kennt, ist damit zu rechnen. Freilich gestaltet sich in der Praxis bereits die Inanspruchnahme dieser Gerichte sowie die Vollstreckung ihrer Urteile in der Praxis schwierig. Bei Verträgen mit außereuropäischen online-Anbietern besteht daher häufig für beide Seiten kein effektiver Rechtsschutz. Dies gilt für online-Verträge im "B2C"- wie auch im "B2B"-Bereich.

 

B2B-Verträge. Auch bei online-Verträgen im "B2B"-Bereich innerhalb Europas ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet, sondern können die Gerichte am Ort des online-Anbieters zuständig sein. Deutsche und ausländische Gerichte würden das Vertragsverhältnis im Regelfall nach ausländischem Recht beurteilen, wobei dieses in wesentlichen Punkten von deutschen Normen abweichen kann. Um ungeahnten Risiken zu entgehen, empfiehlt es sich daher aus Sicht des deutschen Unternehmers, mit dem Online-Anbieter – soweit dies möglich ist - ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts zu vereinbaren.