Widerruf
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag ist geregelt in § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB.
Fristbeginn. Die Widerrufsfrist, die derzeit grundsätzlich zwei Wochen gem. §§ 312d Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt (zukünftig "14 Tage"), beginnt mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB); bei der Lieferung von Waren nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger, beim Vertrag über Dienstleistungen nicht vor dem Vertragsschluss. Hinsichtlich Verträgen über die Lieferung von Waren heißt dies, dass bei einer unvollständigen Lieferung die Widerrufsfrist insgesamt nicht zu laufen beginnt. Anders hingegen, wenn der Händler eine Bestellung verschiedener Einzelposten - beispielsweise weil eines der bestellten Produkt nicht auf Lager ist - in verschiedenen Sendungen liefert, dann löst jede einzelne Lieferung eine eigene Frist aus. Bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren beginnt die Frist nicht vor Eingang der ersten Teillieferung § 312d Abs. 2 BGB.
Die Fristdauer beträgt grundsätzlich zwei Wochen, §§ 312d Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 2 BGB.
Gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beträgt die Frist abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die ordnungsgemäße Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Dies ist nach einem Teil der Rspr. bei Geschäften über die Auktionsplattform eBay der Fall, weil hier nicht bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden könne, denn die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf der Angebotsseite bei eBay genüge nicht den Anforderungen des § 126b BGB ("Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise"), so zuletzt OLG Jena (Urteil vom 09.05.2007 - 2 W 124/07). Nach Ansicht einiger Landgerichte reicht es hingegen aus, wenn der Belehrungstext auf den Artikelseiten des eBay-Verkäufers bereitgestellt wird und der Käufer diesen selbst abspeichern oder ausdrucken kann. Die widersprüchliche Rechtsprechung hierzu könnte bei Umsetzung eines Gesetzesentwurfs zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 31.10.2009 obsolet werden.
Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, besteht das Widerrufsrecht unbefristet, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB. Diese verbraucherfreundliche Regelung könnte sich bald ändern: nach Bestrebungen der EU-Kommission soll das Widerrufsrecht künftig zwingend nach drei Monaten erlöschen.
Ausübung des Widerrufs. Der Verbraucher kann den Widerruf ohne gesonderte Begründung in Textform oder durch Rücksendung der Sache gegenüber dem Unternehmer erklären, zur Fristwahrung genügt hierbei die rechtzeitige Absendung, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rückabwicklung. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er die Ware zurückzusenden (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB) bzw. bei nicht paketfähigen Waren die Abholung durch den Unternehmer zu ermöglichen. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Unternehmer, der einen bereits gezahlten Kaufpreis seinerseits dem Verbraucher zu erstatten hat. Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer, außer in dem Fall, dass der Bestellwert 40 Euro nicht übersteigt und dem Verbraucher vertraglich die Rücksendekosten auferlegt worden sind, bzw. wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Handelte es sich um die Lieferung einer mangelhaften Sache oder eine Falschlieferung, trägt der Unternehmer die Rücksendekosten, arg ex § 357 Abs. 2 S. 2 letzter HS BGB.
Der Verbraucher hat im Widerrufsfall für eine Verschlechterung der Ware grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 357 Abs. 1 iVm § 346 Abs. 2 BGB). Er hat auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung Wertersatz leisten, vorausgesetzt er ist spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit hingewiesen worden, diese Rechtsfolge zu vermeiden (§ 357 Abs. 3 BGB). Wenn der Verbraucher die Ware dadurch beschädigt, dass er sie so prüft wie dies beispielsweise in einem Ladengeschäft möglich wäre, muss er keinen Wertersatz leisten, § 357 Abs. 3 S. 2 BGB. - Umstritten ist indes, wie diese Regelungen richtlinienkonform auszulegen sind, siehe dazu unten den Abschnitt zur "Zulässigkeit des Wertersatzes bei einem Widerruf".
Ausnahmen vom Widerrufsrecht. § 312d Abs. 4 BGB regelt zahlreiche Ausnahmen. So ist das Widerrufsrecht z.B. ausgeschlossen
- bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; gemeint ist beispielsweise der Maßanzug, nicht aber standardisierte Massenware wie ein aus einem Baukastensystem zusammengesetzter PC (BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01);
- bei der Lieferung von verderblicher Ware oder Ware, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB);
- bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, wenn der Verbraucher die gelieferten Datenträger entsiegelt, § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB oder
- gem. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB bei Abschluss eines Vertrages in der Form einer Versteigerung (§ 156 BGB). - Bei Transaktionen über eBay handelt es sich grds. um Verkäufe gegen Höchstgebot, nicht um "Versteigerungen" gem. § 156 BGB (höchstrichterlich geklärt durch Urteil des BGH vom 03.11.2004 - VIII ZR 375/03), daher ist dieser Ausnahmetatbestand für eBay nicht einschlägig. Dementsprechend ist die Nennung dieser Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB in der Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers irreführend und wettbewerbswidrig, so OLG München (Urteil vom 31.01.2008 - 29 U 4448/07). Denn die Verwendung des Begriffs "Versteigerung" in diesem Zusammenhang sei geeignet den Eindruck beim Verbraucher zu erwecken, dass - entgegen der geltenden Rechtslage - bei eBay kein Widerrufsrecht bestehe.
Inhaltliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung. Welche Angaben eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu enthalten hat, zeigt die seit dem 01.04.2008 geltende amtliche Muster-Widerrufsbelehrung, die sich in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV befindet und eine Überarbeitung und Korrektur der bisherigen amtliche Musterbelehrungen darstellt. Diese waren von mehreren Gerichten für teilweise unwirksam erachtet worden, so dass deren Verwender wegen wettbewerbswidrigem Verhalten vielfach abgemahnt wurden.
Da es sich hierbei nur ein Muster handelt, ist die Verwendung nicht zwingend, der Text kann vom Online-Händler individuell angepasst werden. Wie eng allerdings die Grenze bzw. wie fließend der Übergang zwischen zulässigen und unzulässigen Angaben und Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung ist, zeigen die folgenden Beispiele.
So ist nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2004 - 6 U 158/03) die pauschale Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig, weil der Inhalt der Belehrung dadurch in unzulässiger Weise über die gesetzlichen Angaben hinaus erweitert werde. Ein Verbraucher könne durch die Angabe der Rufnummer fälschlicherweise den Eindruck gewinnen, dass ein wirksamer Widerruf schon durch einen Anruf erfolgen könne.
Anders beurteilt die Rspr. hingegen eine in der Widerrufsbelehrung enthaltene bloße Bitte um telefonische Absprache vor Rücksendung einer Ware. Nach Ansicht des LG Bielefeld (Beschluss vom 18.04.2008 - 17 O 66/08) kann dies dann zulässig sein, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die Ausübung des Widerrufsrechts sei von einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Händler abhängig. Um die Rücksendung der Ware gehe es ohnehin erst dann, wenn der Widerruf bereits ausgesprochen worden ist. Unter dieser Vorraussetzung und wenn die Aufforderung der Kontaktaufnahme eindeutig als Bitte formuliert ist, die den Verbraucher nicht vermuten lässt, die Nichtbeachtung der Bitte hätte irgendwelche Sanktionen zur Folge, ist eine solche Ergänzung der Widerrufsbelehrung wettbewerbsrechtlich zulässig, so auch KG Berlin (Beschluss vom 07.09.2007 - 5 W 266/07).
Aktuell strittige Aspekte im Rahmen des Widerrufsrechts sind die Frage des Wertersatzes und der Hinsendekosten.
Das Amtsgericht Lahr hat sich mit seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 26.10.2007 - 5 C 138/07 mit der Frage der generellen Zulässigkeit des Wertersatzes bei einem Widerruf des Verbrauchers auseinandergesetzt. Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann.
Solange über die Frage nicht entschieden ist, muss der Verbraucher über seine Wertersatzpflicht nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV informiert werden, so OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.11.2007 - 4 U 98/07 und OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008 - 4 W 85/08.
Lange Zeit ungeklärt war die Frage, ob dem Verbraucher im Widerrufsfall die Hinsendekosten erstattet werden müssen. Hierzu hatte sich der BGH mit Beschluss vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07, zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) an den EuGH gewandt. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet werden darf, wenn er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Unternehmer zurücksendet. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 05.09.2007 - Az. 15 U 226/06), von dem der Fall zum BGH kam, hatte zugunsten des Verbrauchers entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft der Verbraucher im Widerrufsfall einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm bezahlten Hinsendekosten hat.
Zwischenzeitlich hat der EuGH hierzu entschieden: danach ist eine nationale Regelung, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt, unvereinbar mit der zugrundeliegenden Richtlinie (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C 511/08). Mit Blick auf den im Oktober 2009 veröffentlichten Verbraucherrechtsrichtlinienentwurf überrascht die Entscheidung des EuGH nicht, da zukünftig eine klare Lastenteilung zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem geplant ist.
Rückgaberecht. Anstatt des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, vgl. § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Unternehmer kann dies insofern vorteilhaft sein, als der Verbraucher sein Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Ware ausüben kann. Der Unternehmer erhält die Ware zurück und muss so nicht schlimmstenfalls auf Herausgabe der Ware klagen. Die Rücksendekosten trägt bei Einräumung eines Rückgaberechts allerdings immer der Unternehmer.
Bezüglich eBay nimmt die Rspr. mehrheitlich an, dass ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts nicht gemäß § 356 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 3 BGB bei Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden kann (vgl. die o.g. Problematik zur Monatsfrist). Anders sah dies zuletzt das LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.11.2008, Az. 38 O 61/08): aus dem Gesetzestext lasse sich nicht entnehmen, dass auf ein Rückgaberecht noch vor Vertragsschluss in Textform hingewiesen werden müsse. Insoweit sei die Angebotsseite im Internet mit einem Verkaufsprospekt iSv § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB gleichzustellen. Für den Verbraucher sei das Rückgabeverfahren zudem im Regelfall die einfachere Möglichkeit der Rückabwicklung: insofern erschiene es nicht sachgerecht, gegenüber dem Widerruf verschärfte Bedingungen aufzustellen.
Hoch umstritten ist auch, ob gewerbliche eBay-Verkäufer einen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Verschlechterung vom Verbraucher verlangen können, weil dies nach hM ebenso die Belehrung bei Vertragsschluss voraussetzt.
Rechtsprechung:
- EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C 511/08 - Erstattung der Hinsendekosten bei Widerruf im Fernabsatz
- BGH, Beschluss vom 01.10.2008 - VIII ZR 268/07 - Erstattung der Hinsendekosten bei Widerruf? (Vorlagebeschluss an den EuGH)
- OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008 - 4 W 85/08 - Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
- OLG München, Urteil vom 31.01.2008 - 29 U 4448/07 - eBay-Auktionen sind keine "Versteigerung" iSv § 156 BGB, daher Nennung von entsprechender Ausnahme vom Widerrufsrecht in Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers irreführend und wettbewerbswidrig
- OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.11.2007 - 4 U 98/07 - fehlender Hinweis über Wertersatzpflicht ist wettbewerbswidrig
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2004 - 6 U 158/03 - Telefonnummer in Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
- LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008 - 38 O 61/08 - Einräumung eines Rückgaberechts auch bei eBay möglich
- LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008 - 17 O 66/08 - eine in der Widerrufsbelehrung enthaltene Bitte um telefonische Absprache vor einer Warenrücksendung kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein
- KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007 - 5 W 266/07 - Rückgabebelehrung darf Telefonnummer enthalten
- AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007 - 5 C 138/07 - Auslegung der Fernabsatzrichtlinie bzgl. des Wertersatzes bei einem Widerruf (Vorlagebeschluss an den EuGH)
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